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 Betreff des Beitrags: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Freitag 8. Dezember 2017, 17:41 
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Kennt den jemand? Gibt es gerade günstig bei Amazon http://motorsaegen-portal.de/viewtopic. ... 4#p1585534

Sollte mit 2,4PS ja auch für ein Mulchmesser reichen, oder?

Jaja, ob Amazon liefert, steht dann noch auf einem anderen Blatt.


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Samstag 9. Dezember 2017, 15:11 
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Baugleich Dolmar MS400 robust, bewährt und veraltet.

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 14:25 
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Zitat:
Baugleich Dolmar MS400 robust, bewährt und veraltet.
Danke. Falls Amazon tatsächlich für den Preis liefert, wäre es ja ein guter Preis, selbst für veraltet.


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 16:51 
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2 Sachen
1. Glaube ich nicht das Amazon fuer den Preis liefert.
2. Das Bild im Angebot ist nicht DBC400 sondern DBC 4000

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Sonntag 10. Dezember 2017, 18:02 
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Lassen wir uns überraschen.

Viel Glück!!!

g,

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Dieses posting wurde CO2 Neutral geschrieben...
[quote="Hueffel"]...Ich wähle meine Säge immer danach, mit welcher die Arbeit für mich leichter wird, nicht danach, welche Säge die Arbeit leichter bewältigt...[/quote]


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 16:06 
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Update: Amazon hat dann heute festgestellt, dass der Preis wohl doch etwas sehr günstig war....


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 21:27 
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Und - soll heißen?
Bestellung storniert? ......ist nicht erlaubt - wird aber bei dem Schuppen keinen interessieren :DR:


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 21:37 
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Warum ist das nicht erlaubt?


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 21:47 
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Weil ein Vertrag zustande kam.

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 21:52 
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Jo Bestellung storniert. Aus der Email "Laut unseren AGB kommt der Kaufvertrag über ein Produkt immer erst mit Absenden der Versandbestätigungs-E-Mail zustande. Hilfsweise erklären wir jedoch die Anfechtung wegen Irrtums." Da hat man wenig bis gar keine Chancen als Kunde, ist leider so.

Ich habe so einen Fall mal durchgezogen bei Conrad, da war aber die Konstellation etwas anders. Das war irgendwas was ich direkt bezahlt hatte, ich glaube sogar per SÜ. Und die hatten in ihren AGB stehen, dass bei Bestellung und Vorabzahlung der Vertrag zustande kommt. Man wollte mich anschließend mit irgendeinem ähnlichen Gerät abspeisen, hat etwas gedauert aber schlussendlich habe ich bekommen was ich bestellt und bezahlt hatte :-). Andere Läden haben aber ganz oft in ihren AGB stehen, dass der Vertrag erst mit Auftragsbestätigung und eben nicht schon mit der Bestellbestätigung zustande kommt. Und dann gibt es wohl noch "Anfechtung wegen Irrtum", ist m.W. irgendein BGB-Paragraph.

@burgund: Und aus dem Grund ist eben noch kein Vertrag zustande gekommen, weil die Amazons das in ihren AGB so geregelt haben.


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 22:11 
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Amazon halt und ihre AGB's - in dem Fall kannst du dann nichts machen.
Ich mag den Laden eh nicht - steht ständig mit miserablen Arbeitsbedingungen / Entlohnung in der Öffentlichkeit und versteuert wird der ganze Profit maximal in nem Steuerparadies zu nem Bruchteil, der hier fällig wäre.

Kaufst du was bei Ebay haste nen Kaufvertrag. Da dürften individuelle Händler-AGB's nen feuchten Furz interessieren.


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 22:12 
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Ah ja. :bahnhof:

Und die Amazon-AGB sind Dir sicherlich schon vor der Bestellung zugesandt worden, oder wie sonst sind sie zum Inhalt des Kaufvertrags geworden, wenn der noch gar nicht zustande gekommen ist? :groehl:

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 07:00 
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Die AGB's akzeptiert er in dem Moment wenn er einen Bestellkonto eröffnet. Darüber hinaus:
Bitte prüfen Sie Ihre Bestellung
Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internet-Werbung von Amazon.de einverstanden. Was geschieht, wenn Sie eine Bestellung aufgeben?
Wenn Sie auf den Button "Jetzt kaufen" klicken, senden wir Ihnen eine E-Mail mit der Bestätigung der Bestellung zu. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 08:31 
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Danke, kannte ich so nicht.

Bleibt die Frage, ob der Widerspruch zwischen "jetzt kaufen" und dem Verschieben des Vertragsabschlusses bis nach dem Moment der Erfüllung (Versand) durch die Versandmitteilung (also Erfüllungsgeschäft zeitlich vor dem Verpflichtungsgeschäft!) eine Überraschungsklausel nach § 305c BGB ist.


Und was die "hilfsweise" - also für den Fall der Ungültigkeit der AGB! - erklärte Anfechtung wegen Irrtums angeht: welcher Irrtum des § 119 BGB ist denn überhaupt gemeint, Inhalts- oder Erklärungsirrtum? Die Willenserklärung des Verkäufers lautet im Klartext: Ich verkaufe Dir einen Makita-Freischneider aus dieser Baureihe für XX Euro. Wo genau hat sich der Verkäufer geirrt? Wollte er den Gegenstand gar nicht verkaufen, sondern vielleicht nur vermieten, oder wollte er gar kein Verkaufsangebot machen, oder hat er vielleicht nur gerade festgestellt, dass sich ein höherer Verkaufspreis erzielen lässt? Das wäre dann ein Motivirrtum, der nicht anfechtbar ist.

Und welche Käuferrechte ergeben sich daraus, evtl. Ersatz des Vertrauensschadens?

Ich kaufe nicht bei Amazon, und solche einseitigen Vertragskonditionen sind auch nicht geeignet, mich zum dortigen Kundenkreis zu gewinnen.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 09:14 
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Hallo Eichsi

ich kenne das von sehr vielen Shops und auch Banken und Sparkassen, dass sie im Internet Angebot und Annahme nach dem klassischen Verständnis quasi rumdrehen. Der Anbieter stellt ein unverbindliches Angebot, Kunde macht das Angebot zu kaufen und Händler nimmt das Kaufangebot an (Durch Lieferung oder Bestellbestätigung - je nach Shop). Bei Versicherungen ist das auch im Offlinegeschäft so. Das was ich oben zitiert habe, wird bei jedem! Bestellvorgang angezeigt und ist m.E. daher keine überraschende AGB Klausel sondern Teil der Vertragsanbahnung.


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 10:50 
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Moin Jannis,

ich versuche es mal präziser, aber noch allgemein verständlich zu erklären.

Jedes Rechtsgeschäft besteht nach BGB-Regeln aus zwei Teilen:

dem Verpflichtungsgeschäft, bei dem der Vertragsgegenstand - also die beiderseitigen Leistungen, die ausgetauscht werden sollen - und ggf. Nebenpflichten der Parteien verbindlich festgelegt werden, und

dem Erfüllungsgeschäft, bei dem die vereinbarten Leistungen ausgetauscht werden und damit der Eigentumswechsel (z.B. an Geld und Ware) stattfindet.

Beim Kaufvertrag kommt das Verpflichtungsgeschäft zustande durch Angebot und Annahme. Wer welches von den beiden abgibt, ist egal. Normalerweise bietet der Verkäufer die Ware zu einem festgelegten Preis an und der Käufer nimmt das Angebot an. In Internet läuft das über die Schaltfläche, auf der „jetzt kaufen“ oder „verbindlich kaufen“ oder was Ähnliches steht. Mit dem Klick auf diese Schaltfläche wird das Verpflichtungsgeschäft verbindlich geschlossen. Danach werden (meistens) noch die Feinheiten des Erfüllungsgeschäfts vereinbart (Versand/Abholung/Zahlungsweise etc.) und ausgeführt.

Man kann das auch anders machen, indem der Verkäufer kein Angebot abgibt, sondern umgekehrt den Käufer zur Abgabe eines Angebots auffordert. Im Juristenslang heißt das „invitatio ad offerendum“. Typischer Fall ist das Kaufhaus. Die Ware liegt im Regal = invitatio. Der Kunde trägt die Ware zur Kasse = Angebot. Die Kassenkraft nimmt den Preis in die Registrierkasse = Annahme. Danach kommt das Erfüllungsgeschäft = Aushändigung der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises. Im Internet oder in der Werbebeilage der Zeitung ist das meistens an der Klausel zu erkennen „Solange der Vorrat reicht“. Er macht deutlich, dass sich der Verkäufer nur dann rechtlich binden will, solange er noch die Ware hat.

Es gibt auch Mischformen wie das Feilschen auf dem Flohmarkt, bei dem abwechselnd Angebote abgegeben werden und letztlich einer der beiden das Angebot des anderen annimmt. Auch dann folgt der Austausch als Erfüllungsgeschäft nach.

Die Amazon-AGB (die ich nicht kenne) versuchen nach dem, was ich in diesem Thread lese, die Reihenfolge der Geschäfte auszuhebeln. Das Verpflichtungsgeschäft soll überhaupt erst abgeschlossen werden, nachdem die Ware versandt und eine Mitteilung darüber erfolgt ist. Der Versand der Ware ist aber schon die Erfüllung der Haupt-Verkäuferpflicht, also Erfüllungsgeschäft. Außerdem muss die Annahmeerklärung von Amazon, also nach den AGB die Versandmitteilung, dem Käufer zugehen, um das Verpflichtungsgeschäft verbindlich zu machen. Mit anderen Worten: Amazon erfüllt seine Pflicht aus einem Kaufvertrag, schafft damit die Voraussetzungen für den Käuferverzug, obwohl es diesen Vertrag noch gar nicht gibt!

Was wollen sie denn machen, wenn der Käufer auf den Zugang der Versandmitteilung sofort antwortet, dass er bei diesem Kauf die Amazon-AGB nicht akzeptiert (§ 305 Abs. 2, letzter Halbsatz BGB)? Liegt dann gar kein Vertrag vor, oder ist er schon mit der „Bestellung“ geschlossen worden?

Amazon versucht offenbar mit der Klausel, das Erfüllungsrisiko einseitig von sich abzuwälzen. Haben sie die angebotene Ware, dann erfüllen sie, haben sie sie nicht, werden sie von der Erfüllungspflicht frei. Nach meinem Verständnis fällt eine Klausel, die die Abläufe des Kaufs derart verwirrt, unter § 305c Abs. 1 BGB.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 11:29 
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Und was empfehlen den die Rechtsexperten nun was er machen soll?

Mal ganz ehrlich das er die Maschine fuer den Preis nicht bekommt war 100% klar, mir in jedem Fall. Wer da jetzt noch Zeit oder gar Geld dran hetzt um irgendein weiterfuehrendes Ergebniss zu erlangen, naja, der hat vermutlich von beidem zu viel. Auch wenn es ums Prinzip geht und er eventuell im Prinzip Recht hat die Realität sieht halt anders aus.

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 11:48 
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Ich zitiere noch mal aus dem Bestellvorgang von Amazon:

Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden.

D.H. für mich, dass ich als Käufer das Angebot mache und Amazon annimmt. Damit ist das Verpflichtungsgeschäft vor dem Erfüllungsgeschäft erfolgt.

Der Vertrag kommt schon vor dem Versand zustande (oder eben auch nicht.)


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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 12:04 
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Jannis, die Reihenfolge las sich in Deinem Posting von heute 7 Uhr anders.

Zenoah, falls Du mich meinst, die einzige Empfehlung, die ich geben kann, ist, dem gesunden Menschenverstand zu folgen.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Freischneider Makita DBC400
BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 12:54 
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Nicht zwingend aber was nuetzen die ganzen Informationen wenn das Resultat ist du hast eigentlich Recht aber es durchzusetzen ist ziemlich unmöglich!?
Bei solchen Angeboten kannste in 99% der Fälle nen Haken dran machen.

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