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 Betreff des Beitrags: Anhängekupplung an Forstseilwinde
BeitragVerfasst: Mittwoch 16. Februar 2022, 16:32 
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Hallo zusammen,

hat jemand von Euch schonmal eine AHK an einer Forstseilwinde eingetragen bekommen?

VG

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BeitragVerfasst: Donnerstag 17. Februar 2022, 20:16 
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Wo soll die AHK eingetragen werden?
Regularien für AHK & zul. Anhängelasten an Anbaugeräten (also auch Forstseilwinden) sind festgelegt im BMDV "Merkblatt für Anbaugeräte": https://www.verkehrsblatt.de/docs/onlin ... r=B%203666

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 08:58 
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Zitat:
Wo soll die AHK eingetragen werden?
Um legal die AHK an der Seilwinde nutzen zu dürfen, brauchst ja diese ein Prüfzeichen bzw. ein Typenschild.
Wer hat sowas bzw. wer hat sowas eintragen lassen? Ist das überhaupt möglich?

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:dolmar: PS5105CH
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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 10:54 
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Hallo,

4.13 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO)
Das Mitführen von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen Zugmaschine ist nicht zulässig.
Das Mitführen von
Anhängern hinter Anbaugeräten ist nur bei Zugmaschinen zulässig und nur unter nachstehenden Voraussetzungen vertretbar, die auf einem vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein müssen:
"Zur Beachtung:
a) Die Fahrgeschwindigkeit mit Anhänger darf 25 km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muss eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden kann.1
c) Das Mitführen eines Starrdeichselanhängers ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, dass sich das Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.
d) Ein Gelenkdeichselanhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das 1,25fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges, jedoch höchstens 5 t beträgt."
4.14 Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.14.1 Bei der Anhängekupplung eines Heckanbaugeräts ist zu beachten:
4.14.1.1 Das Leergewicht eines Heckanbaugeräts mit Anhängekupplung darf höchstens 400 kg betragen. Der Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht weiter als 600 mm von den Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus (DIN ISO 730-1, Mai 1997) oder von der Ackerschiene entfernt sein.
4.14.1.2 In der Transpportstellung muss die Anhängekupplung in der Mittellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet sein, dass die Zugöse des Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn liegt.
4.14.1.3 Die Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhängekupplung des Anbaugeräts darf in Transportstellung nicht mehr als 10 mm in jeder Richtung betragen.
4.14.2 An Behelfsladeflächen darf keine Anhängekupplung angebracht werden.

Ist also unter bestimmten Bedingungen machbar.

Gruss
Lutz

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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 12:17 
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Wohnort: Amberg-Sulzbach
Zitat:
Hallo,
Ist also unter bestimmten Bedingungen machbar.
Lutz
Ich habe es so verstanden, dass die AHK an der Seilwinde eine Zulassung/Typenschild benötigt. Welche Seilwinde hat das ab Werk?
Kann ich evtl einfach eine zugelassene/geprüfte AHK anschrauben und eintragen lassen?

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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 12:34 
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Genau, das ist der Wortlaut wie er in dem von mir verlinkten (käuflich erwerbbaren) "Merkblatt für Anbaugeräte" steht.
Ergänzend: Die AHK muss gem. DIN 11025 bzw. 11028 oder Anhang IV derRiLi 89/173/EWG sein.
"Eigenmächtiges" legales Nachrüsten einer vorgenannten vorschriftsmäßigen AHK scheitert aber möglicherweise daran, dass die Vorschrift fordert "...auf einem vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild ...". D.h. du bist auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller der Seilwinde angewiesen.

Nochmal:
Anbaugeräte, also auch Seilwinden unterliegen ja keiner gesetzlichen (StVZO) Zulassungs- oder Typgenehmigungspflicht und keiner Bauartgenehmigungspflicht.
Wo, also in welchem Dokument willst du die AHK eintragen lassen?

Grüße, Hans

Edit:
@ Lutz: Toller Service von dir, dass du den vollständigen Wortlaut des Merkblattes reingepinnt hast :DH:


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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 14:40 
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Zitat:
..auf einem vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild ...".
Hallo,

Wenn man die Seilwinde ändert, z.B. weil in der Mitte für die AHK verstaerkt werden muss, kann man schnell zum "Hersteller" werden.
Allerdings ist man dann auch verantwortlich (CE Deklaration, etc).

Vieles ist mit einem verständigen Prüfer machbar. Am Besten Zeichnungen, Skizzen Fotos und das Vorhaben vorab mit dem Prüfer besprechen.
Nicht das nachher der Schweissnachweis fehlt. Schweisswerkstoff und Schutzgas wird auch gerne dokumentiert.

Gruß
Lutz

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BeitragVerfasst: Freitag 18. Februar 2022, 21:15 
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Servus,

hier wird ab 25:55 auf die Thematik eingegangen:
https://youtu.be/KxrSo22nCh8
Verboten es es nicht wenn gewisse Bedienungen eingehalten werden, einen beladenen Anhänger so noch auf öffentlichen Straßen zu bewegen würde ich allerdings nicht mehr.
Das Thema ist generell auch sehr umstritten, fakt ist wenn etwas damit passieren sollte kann dies unter Umständen erhebliche Konsequenzen haben.

Gruß

Deutzfahrer


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 08:35 
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Zitat:
... die AHK an der Seilwinde eine Zulassung/Typenschild benötigt. Welche Seilwinde hat das ab Werk? ...
Tajfun hat das ab Werk.
Zugelassen für Betrieb auf öffentlicher Straße geht aber nur bei den Winden die < 400 kg Eigengewicht haben (und natürlich auch alle anderen Regularien erfüllen). Auf dem vom Deutzfahrer verlinkten Video (Danke dafür :) ) ist es die kleine Tajfun 35 kN Winde, die liegt ja deutlich darunter. Tajfun hat auch bei den > 55 kN Winden eine AHK (wie andere Hersteller teilweise auch), dann aber sicherlich nicht mehr mit Zulassung für öffentliche Straße, weil das Windengewicht > 400 kg beträgt.
Maßgeblich ist, dass das entsprechende "Zulassungsschild" herstellerseits an der Winde angebracht ist. Das ist lt. Video bei der gezeigten 35 kN Tajfun der Fall.

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 10:35 
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@hans-W, wo hast Du die Information her das die Taifun AHK auf öffentlichen Straßen zugelassen sind und das die Winde 400 kg schwer sein muss?

:Vertrau mir: Ich hab grad auf der Taifun HP in die Betriebsanleitungen aller Modelle geschaut.

Da steht bei allen jeweils auf Seite 4 unter Sicherheitshinweisen:
"Das Zugmaul an der Seilwinde dient als Arbeitshilfe und ist nicht für den Einsatz auf öffentlichen Straßen vorgesehen. "

Meine Dreipunktwinde, keine Taifun, hat eine AHK mit Typenschild und eingeschlagender Nr., ist aber trotzdem eine Rangierkupplung.
Soweit ich weiß braucht es eine fest aufgebaute Winde, die fest mit dem Zugfahrzeug verschraubt ist, dann kann eine AHK in die Papiere des Zugfahrzeugs eingetragen werden.

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Grüße
euer topholzer

Im Besitz von Sägen verschiedener Markenhersteller


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 10:50 
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Geräte am Dreipunkt sind nicht starr verbaut,
somit ist eine Anhängerkupplung daran
nur als sog. Rangierkupplung auf nicht öffentlichem Gelände zulässig.
Es besteht halt (wie bei Kugel auf Ackerschiene) die Gefahr,
dass der Anhänger die Halterung bei einer Vollbremsung anhebt
und dabei das Zugfahrzeug ausgehebelt wird...

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 12:11 
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Zitat:
... somit ist eine Anhängerkupplung daran nur als sog. Rangierkupplung auf nicht öffentlichem Gelände zulässig. ...
Nein.
Lies dir durch, was weiter oben steht. Da steht doch genau unter welchen Voraussetzungen das sehr wohl StVZO-konform zulässig ist.

@ topholzer:
In dem von Deutzfahrer verlinktem Video ist es eine 35 kN Tajfun mit zugelassener AHK. Möglicherweise keine Standardausstattung, sondern auf Wunsch.
Zu den 400 kg: Auch das ist eine der expliziten gesetzlichen Vorgaben. Das Anbaugerät darf max. 400 kg schwer sein.

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 12:21 
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Gilt aber nur bei Festanbau der Anbaugeräte.
Alles in der Hydraulik gilt NICHT als Festanbau...

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 12:49 
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Nochmal nein:
Es geht in der Vorschrift um auswechselbare Anbaugeräte, wobei "... der Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht weiter als 600 mm von den Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus ... entfernt sein"

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 12:56 
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Okay, du hast recht, ich meine Ruhe.

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Spätestens in einem Schadensfall wird der Richter einen aufklären...

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 13:08 
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Zitat:
Okay, du hast recht, ich meine Ruhe.
Man kann auch vor Angst ein Loch graben und sich zu decken lassen.

Genau an solchen Leuten geht Deutschland den Bach runter.

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 13:21 
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Ja ja Alfred, DU musst gerade rumtönen :am Boden:

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 18:14 
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Meinst du das ist das Paradies wenn nur noch solche rumlaufen denen man sagen muss wann und wo sie aufs Klo dürfen.

Der gesunde Menschenverstand wurde denen wie dir abgenommen.

Um beim Thema zu bleiben.

Da hängt auch niemand mit Verstand einen Anhänger voll Holz an.
Aber weil wir ja schon zu viele von den Hirnlosen haben braucht es
für alles eben Vorschriften und Gesetze die für normale gar nicht nötig wären.
Somit sind dann auch noch die doppelt gestraft.

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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 18:31 
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Zitat:
... Spätestens in einem Schadensfall wird der Richter einen aufklären...
Richtig.

Wenn man aber 4.13 und 4.14 exakt eingehalten hat gibt es nix aufzuklären. Das ist nämlich das Vorteilhafte von klaren gesetzlichen Regularien.

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Samstag 19. Februar 2022, 18:40 
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Wohnort: Dormagen
Zitat:
........
Der gesunde Menschenverstand wurde denen wie dir abgenommen.

........
Mittlerweile pflegst du immer mehr eine große Schnauze und zu zeigen,
sei es mangels Verständniss an Kritik
oder weil die Realität anders ist als deine kleine Welt.

Auserdem ist es sehr amüsant,
wenn du von gesundem Menschenverstand sprichst.
Bedenke immer das mit dem Glashaus und dem Steine werfen :Vertrau mir:

Und um auf deinen Einwand bezüglich des Thema einzugehen:
Du wärst garantiert der Erste der zum Anwalt rennt,
wenn so ein Gespann ungeplant bei dir im Garten landet.
Von schlimmeren Szenarien mal garnicht gesprochen...

@hans:
Da gibt es immer Ansichten die man es sich am liebsten hinbiegen möchte.
Aber leg es doch drauf an, man wird dir vor Gericht erklären
was als festes Anbaugerät gilt und was nicht.

Ich warne hier die Leute nur davor
wegen sowas Haus und Hof zu riskieren...

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