Chris, Du meinst, im Freistaat wäre das anders?
Irrtum:
"Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie - KorruR)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2004 Az.: B III 2-515-238,
geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010 (AllMBl S. 243)
...
2.7 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
1Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist die Annahme von Belohnungen oder Geschenken verboten, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. 2Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer. 3Lediglich die Annahme gewisser geringwertiger Aufmerksamkeiten gilt als allgemein genehmigt. 4Nähere Einzelheiten zur Auslegung des § 42 BeamtStG sind in Abschnitt 8 Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) geregelt. 5Zahlenmäßig festgeschriebene Wertgrenzen, unterhalb derer die Annahme von Belohnungen als allgemein genehmigt gilt, sind im Hinblick auf eine effektive Korruptionsprävention kritisch auf eine evtl. falsche Signalwirkung zu überprüfen.
...
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... n=bs&st=vv
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009 Az.: 21 - P 1003/1 - 023 - 19 952/09
... Abschnitt 6...
3.1.3 Zur Erläuterung des § 42 BeamtStG wird im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen:
3.1.3.1 „Belohnungen“ oder „Geschenke“ im Sinn des § 42 BeamtStG sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, auf die Beamtinnen und Beamte keinen gesetzlich begründeten Anspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).
Unentgeltlich ist eine Zuwendung auch dann, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann liegen in
– der Zahlung von Geld,
– der Überlassung von Gutscheinen oder von Gegenständen (z.B. Baumaschinen, Fahrzeuge) zum privaten Gebrauch,
– besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften,
– der Gewährung von Rabatten, die nicht allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer allgemeinen Berufsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört, generell eingeräumt werden,
– der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z.B. Gutachten, Erstellung von Abrechnungen),
– der Mitnahme auf Urlaubsreisen,
– Bewirtungen,
– der Gewährung von Unterkunft,
– dem Bedenken mit einem Vermächtnis sowie
–
sonstigen Zuwendungen jeder Art.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
1Für die Anwendbarkeit des § 42 BeamtStG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil den Beamtinnen oder Beamten unmittelbar oder – z.B. bei Zuwendungen an Angehörige – nur mittelbar zugute kommt. 2Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen „rechtfertigt“ nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
...
3.2 Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden
3.2.1 1Auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 3 TV-L). 2Das Gleiche gilt für in Ausbildung stehende Personen, für die ein tarifrechtliches Verbot zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken besteht. 3Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen.
https://www.verkuendung-bayern.de/fmbl/ ... /seite:190
Ein Schinkenbrötchen geht klar, ein Schinken ist auch in Schwäbisch-Bayern deutlich zu viel.