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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 11:44 
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Beiträge: 4044
Hallo
Wieviel Holz darf ich auf meinem Grundstück lagern?

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:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 11:47 
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Registriert: Montag 12. Dezember 2016, 15:25
Beiträge: 233
Wohnort: Landkreis Nürnberger Land
Ich denke die Holzmenge wird nicht begrenzt sein.

Eine Einschränkung wird es eher bei den Hütten und Schuppen, in denen das Holz lagert, geben?!

Grüße

_________________
:stihl: MS 362c-m, 044, 023
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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 11:50 
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Registriert: Donnerstag 17. November 2011, 22:02
Beiträge: 17896
Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
Werni, das hängt in erster Linie von der bauplanungsrechtlichen Einstufung ab, welche Nutzungsarten auf einem Grundstück erlaubt sind. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB?

:)

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In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 12:00 
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† verstorben 2020
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Registriert: Freitag 18. März 2011, 23:59
Beiträge: 605
Wohnort: Weserbergland
Ich hatte irgendwas von 15000kg im Kopf..... Aber wo stand das bloß? :KK:

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http://www.podologie-bodenwerder.de


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 12:21 
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Registriert: Freitag 20. Juli 2007, 11:52
Beiträge: 4044
Unbegrenzte Menge wohl nicht,40cbm ist hier die Rede pro Parzelle.Ich halt mich mal ruhig,will ja keine schlafenden Hunde wecken.

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:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 13:07 
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Registriert: Montag 9. Dezember 2013, 12:59
Beiträge: 354
Wohnort: Rhein-Main / Bauschheim
Bei uns im hessischen Ried auf den Streuobstwiesen den Vorrat für 2-3 Jahre, also ca 20 Ster.

Irgendwie haben wir uns diesmal vermessen, :pfeifen: , zum Nachmessen war aber noch keiner da.

Bei dem was am Haus liegt kenne ich bei uns keine Obergrenze, zumal es eh nur 12-15 Ster als Meterstücke sind, das was schon im Schuppen liegt sieht ja eh keiner :)

Gruß

Thomas

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Thomas

:stihl: 180; 200T; 230C; 024AVEQ; 260; 261 cm; 280; 050AV 53/90; 051AVE 90; FS 66
:dolmar: 6100 :sabber:

http://motorsaegen-portal.de/viewtopic. ... 3#p1484413


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 13:18 
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Registriert: Mittwoch 22. November 2017, 17:36
Beiträge: 2135
Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Bei uns ist mir keine Obergrenze bekannt, warum auch ist mein Grund und Boden.

Einzig baurechtliche Einschränkungen gibt es, nämlich dann wenn der Haufen so groß wird das er im Nachbargarten die Sonne verdunkelt. (sprich ab einer bestimmten Größe, Höhe die, die Nutzung des Nachbar Grundstück beeinträchtigt)

_________________
:stihl: :stihl: :stihl: MS 170D, MS 290, MS 261, MS 462
Wippsägen noch von Opa :klatsch:
Eigenbau Holzspalter
Mts82 mit Frontlader und Thk 5.
Eigenbau Rückewagen mit Atlas Bauernlader.


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 14:43 
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Registriert: Freitag 20. Juli 2007, 11:52
Beiträge: 4044
Zitat:
Bei uns ist mir keine Obergrenze bekannt, warum auch ist mein Grund u. Boden

Das heißt nicht das man darauf machen kann was man will. :KK:

_________________
:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 15:40 
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Registriert: Mittwoch 22. November 2017, 17:36
Beiträge: 2135
Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Wie gesagt mir ist so eine Regelung nicht bekannt. Bei meinen Eltern lagern momentan etwa 200 Raummeter und auch in der Nachbarschaft liegen oft ähnliche oder noch größere Mengen ohne das ich je gehört habe das es dort Beschränkungen gibt.

Wer sollte auch etwas dagegen haben, was soll man denn sonst mit 2-5000qm Grundstück machen?

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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 16:24 
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Registriert: Mittwoch 18. Juli 2012, 14:14
Beiträge: 4673
Wohnort: KC / Oberfranken
Ich war da vor n paar Jahren mal in der Gemeinde zweckes "nette Nachbar..." ging zwar um was anderes, aber (wenn ich mich nicht täusche) stand in dem Zettel unter anderem folgendes: Bis 75 Kubikmeter umbauter Raum genehmigungsfrei und nicht höher als 3 Meter, soweit keine eingebaute Heizungsanlage :mrgreen:

Was soviel bedeutet wie der Stapel darf nicht größer als 75qm sein, aber wenn man 20 Stück davon hinschlichtet, dürfte das auch keinen stören :mrgreen:

Kann aber auch wieder, wie bei den Gartenhäuschen, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

_________________
Gruß Chris
(Anonymer Holzmessie, aus ärztlicher Sicht unheilbar)
Mein Fuhrpark: Schnittschutzapp, Motorsägenapp :stihl: 170D :shock: und noch n paar weitere

http://forum.motorsaegen-portal.de/view ... =6&t=82077


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 17:04 
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Registriert: Freitag 20. Juli 2007, 11:52
Beiträge: 4044
Hab mal Tante Google gefragt.Ist tatsächlich von Gemeinde zu Gemeinde verschieden.In der Regel aber bei 40cbm.
Pa

_________________
:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 17:27 
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Registriert: Mittwoch 24. Februar 2016, 01:58
Beiträge: 145
Wohnort: Aus dem schönen Tullnerfeld in NÖ
Halo,

ev. ist das über die Feuerwehr geregelt.
Im Niederösterreichischen Feuerwehrgesetz steht z.B.:

[...] § 10

Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn
1.
die Lagerfläche 10 m² nicht übersteigt,
2.
bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
a)
die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
b)
das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist,
c)
die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist,
d)
die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist,
e)
die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
f)
die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und
g)
Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.
(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.
[...]

Das kann in einem anderen Bundesland ganz anders sein, in D vielleicht wieder. Wäre aber ein Anhaltspunkt.

Keine Angst wegen der Kopie eines Gesetzestextes. Diese sind in A Jederman frei zugänglich und online abrufbar.

_________________
Thomas

Meine Beiträge spiegeln meine persönlichen Erfahrungen wider und müssen nicht immer mit der aktuellen Lehrmeinung übereinstimmen. Weiters können sie auch Ironie enthalten.
:stihl:


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BeitragVerfasst: Freitag 16. März 2018, 17:58 
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Beiträge: 17896
Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
Zitat:
In der Regel aber bei 40cbm.
So eine Regel gibt es nicht. Und für alle Gemeinden in D gilt § 14 Abs. 1 BauNVO.

:)

_________________
In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 01:28 
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Beiträge: 2592
Wohnort: 78532 Tuttlingen
Zitat:
Ich halt mich mal ruhig,will ja keine schlafenden Hunde wecken.
:klatsch: So halte ich das hier auch, Werner :mrgreen:
Meine, selbst erlegte, Grenze liegt bei 30m³ pro Unterstand. :roll:

_________________
------------
Grüßle
Albert


"Eine MS kann nicht wie eine Frau behandelt werden, eine MS braucht LIEBE"

:dolmar: hab ich ,
:Husky: hab ich auch ein paar,
:stihl: werden immer mehr.

Bei mir gibt's keine Bilder mehr!


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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 21:41 
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Registriert: Freitag 14. November 2014, 21:12
Beiträge: 98
Wohnort: in OWL ganz oben
Ist keine Antwort auf die Frage zur Menge, aber auf dem Amt wurde ich darauf hingewiesen, dass bei Lagerung in Grenznähe eine Brandlast entsteht. Dies wäre nicht erlaubt, obwohl es viele machen...

_________________
Gruß Max,


Dolmar CC 116


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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 21:52 
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Beiträge: 8151
Wohnort: Bonn
Zitat:
So eine Regel gibt es nicht. Und für alle Gemeinden in D gilt § 14 Abs. 1 BauNVO.
Und was kann ich daraus lesen? Wenn ich meinem Holz kein Lager baue, ist es kein Gebäude.

_________________
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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 22:05 
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Beiträge: 2135
Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Nicht ganz richtig, auch Strohmieten und Holzhaufen unterliegen ab einer gewissen Größe baurechtlichen Vorschriften.

So ist zum Beispiel, der Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten und auch die maximale Höhe.

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:stihl: :stihl: :stihl: MS 170D, MS 290, MS 261, MS 462
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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 22:07 
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Registriert: Mittwoch 14. September 2011, 09:13
Beiträge: 8151
Wohnort: Bonn
Wo kann ich diese Angaben nachlesen. Finde dazu kein Gesetz

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BeitragVerfasst: Sonntag 18. März 2018, 22:20 
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Beiträge: 17896
Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
Für Dich § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO NRW. Für Werni dieselbe Hausnummer in der LBauO Rh-Pf.

Lagerplätze sind auch Holz-Lagerplätze.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 08:22 
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Beiträge: 6131
Wohnort: Kreis Herford
Zitat:
Und was kann ich daraus lesen? Wenn ich meinem Holz kein Lager baue, ist es kein Gebäude.
Und trotzdem braucht man dafür eine Baugenehmigung.
--> https://www.youtube.com/watch?v=IIO5YAQs3AU :Vertrau mir:

_________________
:Husky: Husqvarna 353 38/50cm, T536 Li XP, 327pt5s - Hochentaster
:dolmar: Dolmar Hobby 104 35cm


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