Werni, die Koordinaten habe ich bei Gugelmäpps nachgesehen. Auf dem Luftbild sind zwei glänzende Streifen zu erkennen, was wohl die Holzstapel sind?
Wenn das fragliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind dessen Festsetzungen entscheidend. Suchen müsstest Du nach einer Abkürzung, z.B: WA= allgemeines Wohngebiet, MD = Dorfgebiet, MI= Mischgebiet (Anlage zur Planzeichenverordnung).
Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, müssen im unbeplanten Innenbereich Quartiere gebildet werden, die nach der Art ihrer Bebauung ähnlich strukturiert sind und deshalb einheitlich zu beurteilen sind. Nach meinem Eindruck aus dem Luftbild sieht es unmittelbar nördlich von dem fraglichen Grundstück eher nach Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) aus, ebenso unmittelbar westlich. Nach Südosten und Osten ist es wohl ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO), nach Nordwesten, Südwesten und jenseits der Poststraße nach Norden jeweils ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Das fragliche Grundstück und seine engere Umgebung dürfte im Dorfgebiet liegen, wenn zwischen Nelken- und Poststraße noch landwirtschaftliche Betriebe liegen. Wenn nicht, müsste es sich um ein Mischgebiet handeln.
Bauplanungsrechtlich wären die beiden Holzstapel in beiden Gebietsarten zulässig. Bauordnungsrechtlich fällt mir auch nichts auf. Ist offenbar weit genug aus der Grenze und weit entfernt vom nächsten Gebäude (Brandgefahr). Aus dem allgemeinen Ordnungsrecht würde mir jetzt nur Ungeziefer einfallen, was sich unter dem Holz vermehrt. Von daher würde mich die Begründung einer Beschränkung auf 35m³ schon interessieren.
Claw, welche Gebietsart und welche Grundflächenzahl setzt der B-Plan fest? Die Gebietsart ist entscheidend dafür, welche Nebenanlagen überhaupt zulässig sind, und die Grundflächenzahl (in offener Bebauung meist 0,3 bis 0,5) legt fest, wie viel der Grundstücksfläche baulich genutzt werden darf. Dass Holzlagerplätze bauliche Anlagen sind, haben wir ja schon geklärt.