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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 09:27 
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Also genehmiungsfrei sind in NRW:
Zitat:
Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
Also kann ich mir beliebig viele 30 cbm Brennholzstapel in den Garten stellen.

@Eichsi: Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege.

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 10:28 
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Korrigiere wunschgemäß.

:mrgreen:

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 12:01 
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So, nun ist etwas mehr Zeit.

Genehmigungsfrei heißt nur, dass Du keine Baugenehmigung beantragen musst. Das heißt aber nicht, dass Dein Vorhaben auch wirklich zulässig ist. Dem Lagerort für Dein Holz können durchaus brand- oder nachbarschutzrechtliche Vorschriften entgegen stehen, z.B. der Aufbau einer Brandlast in der Nähe des Flüssiggastanks des Nachbarn, an der Seitenwand von dessen Carport oder am 2. Rettungsweg. Abstandsvorschriften können Dich daran hindern, einen Holzstapel direkt in die Grenze zu setzen, insbesondere dann, wenn schon eine Garage o.ä. in der Grenze steht und die zulässige Länge der Grenzbebauung komplett ausnutzt.

Und dann gilt eben bundeweit die Baunutzungsverordnung, die recht präzise regelt, welche Neben-Bauwerke in den jeweiligen Nutzungsarten auf den Baugrundstücken zulässig sind und welchen Umfang sie annehmen dürfen. Beispiel: im Gewerbegebiet ist ein Brennholzproduzent planungsrechtlich zulässig. Wenn der sich 3000 m³ Brennholz aufs Grundstück legt, ist dagegen nichts einzuwenden. Im "reinen Wohngebiet" können 30 m³ schon zu viel sein, wenn der Bebauungsplan entsprechende Einschränkungen enthält oder wenn der Gebietscharakter allenfalls von kleinen Wohnzimmer-Kaminöfen geprägt ist, die maximal 5 RM/Jahr durchziehen.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 12:08 
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Zitat:
Beispiel: im Gewerbegebiet ist ein Brennholzproduzent planungsrechtlich zulässig. Wenn der sich 3000 m³ Brennholz aufs Grundstück legt, ist dagegen nichts einzuwenden. Im "reinen Wohngebiet" können 30 m³ schon zu viel sein, wenn der Bebauungsplan entsprechende Einschränkungen enthält oder wenn der Gebietscharakter allenfalls von kleinen Wohnzimmer-Kaminöfen geprägt ist, die maximal 5 RM/Jahr durchziehen.
Jetzt wird es interessant. :)

Beispiel bei mir: Gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet ohne Bebauungsplan... und nun?

Das stand hier alles schon bevor der Amtsschimmel auch nur auf die Idee gekommen ist, daß man sowas wie einen Bebauungsplan überhaupt erlassen könne. :mrgreen:
Nicht umsonst, haben bei mir schon drei Architekten geklingelt, die Land kaufen wollten... von wegen "ohne Bebauungsplan". 8-)

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 13:22 
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§ 34 BauGB - planungsrechtlich zulässig ist, was in der näheren Umgebung vorhanden ist und dem Gebietscharakter nicht widerspricht.

Wobei es ziemlich egal ist, ob Deine Grundstücksumgebung eher ein Dorfgebiet oder ein Mischgebiet (§§ 5 und 6 BauNVO) ist. Hauptsache Innenbereich. Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind in beiden Gebieten in weiter Auswahl erlaubt. Hängt natürlich auch von der Grundstücksgröße ab. Wenn die bauliche Nutzung von 40-50% der Grundflächen ortsüblich ist, darfst Du auch nicht mehr überbauen, auch nicht mit Lagerplätzen.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 13:35 
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Zitat:
§ 34 BauGB - planungsrechtlich zulässig ist, was in der näheren Umgebung vorhanden ist und dem Gebietscharakter nicht widerspricht.
Genial... mein Grundstück ist Innenbereich und widerspricht der Gebietscharakteristik. Da stehen viel zu viele Bäume bei mir rum. :mrgreen:

Die bleiben aber stehen. Brauch ich für die auch eine Baugenehmigung? :am Boden:

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 14:40 
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Möglicherweise prägen die vielen Bäume auf dem großen Grundstück ja auch den Gebietscharakter wesentlich mit, z.B. was den Grad der Ausnutzung der bebaubaren Flächen oder die Abstände zu Nachbarbauten betrifft.

Ist nicht so ganz einfach, das öffentliche Baurecht. :mrgreen:

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 19:37 
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Hallo
Mein Kumpel hatte letzte Woche Besuch vom Ordnungsamt.Die haben ihm unmissverständlich erklärt,das er nicht mehr als 35cbm auf seinem Grundstück lagern darf.Das Grundstück liegt im Bebauungsgebiet.Gemeinde Rehlingen-Siegburg im Saarland.

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werni


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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 19:58 
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Hallo,

ich finde es gerade zu überwältigend mit welchen Belangen sich die Ordnungsämter in Deutschland so
beschäftigen müssen.

Gibt es denn dazu auch noch die passende EU-Verordnung und eine ISO-Norm zum Aufsetzen des Holzpolters?
Oder reichte eine Statische Berechnung, die durch einen Prüfingenieur abgenommen werden muss.

Da fällt mir nur noch der Spruch unserer Oma ein: Armes Deutschland kleines Fux. :am Boden:

Bis bald


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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 20:19 
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Hatten wir doch schon!


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Jede Menge :dolmar:


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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 20:23 
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Zitat:
Die haben ihm unmissverständlich erklärt,das er nicht mehr als 35cbm auf seinem Grundstück lagern darf.
Dann haben sie ihm auch sicherlich die Rechtsgrundlage genannt.

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 20:41 
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Das würde mich auch interessieren, womit die 35 m3 begründet wurden?

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 21:00 
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Wenn das wirklich das Ordnungsamt der Gemeinde war, dann hat die Beschränkung nichts mit dem öffentlichen Baurecht zu tun. Das Ordnungsamt wird nur zur Gefahrenabwehr tätig, für Baurecht sind die nicht zuständig.

Auf Gugelmäpps ist sehr gut zu sehen, dass der Potsdamer Inselhotelstapel im Wald und damit im Außenbereich liegt. Dort wird es wahrscheinlich sehr restriktive Bebauungspläne geben, um die Hotelbebauung von den Uferstreifen der Halbinsel fernzuhalten. Das Holzlager ist damit ein Bauwerk im Außenbereich, das nicht nach § 35 BauGB priviligiert ist. Der Hotelier hat offenbar nicht verstanden, dass gerade seine Angabe, das Holz würde dort seit vielen Jahren gelagert, das eigentliche Problem ist. Wenn es dort nur vorübergehend liegen würde, um demnächst abgeholt zu werden, dann wäre das Lager als typische Waldbewirtschaftung zulässig.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 19. März 2018, 22:24 
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Es wird wohl so alle zwei Jahre anderes Holz sein.
Und wenn es nicht dort im Wald geschlagen wurde, sondern in einem anderen, hat’s da erst recht nix verloren. Lagerhölzer und Plane verderben zudem den Charakter des Vorübergehenden....

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Christoph

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 08:04 
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Zitat:
Zitat:
Die haben ihm unmissverständlich erklärt,das er nicht mehr als 35cbm auf seinem Grundstück lagern darf.
Dann haben sie ihm auch sicherlich die Rechtsgrundlage genannt.
Genau, die wäre jetzt interessant.
Brandlast vs. Bebauungsplan vs. verletzter Abstand zum Nachbarn, ggf. reale Beschwerden?
Wie groß ist das Grundstück dabei und kann er das Holz unscheinbar lagern oder prägt es das Grundstück bzw. dessen Ansicht von den Nachbarn aus?

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MfG Eike
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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 08:12 
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Also ich finde das ein schön geschlichteter Holzstapel, muß nichtmal n Kunstwerk oder ne Miete sein, sehr ääästääätisch aussehen kann. Irgendwo als Abgrenzung usw.

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Gruß Chris
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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 09:00 
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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 09:54 
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Seltsame Rechtsgrundlage......

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 10:34 
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Also, bei uns steht im Bebauungsplan außer dass Vorgärten zu erhalten sind nichts weiter drin.

Dass ich Abstand zu Grenzen einhalten muss ist mir auch klar. Aber sonst? Selbst dann passen aber viele 30cbm Stapel auf mein Grundstück.

Ich wüsste nicht, wer dann was dagegen sagen sollte.

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. März 2018, 11:05 
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Werni, die Koordinaten habe ich bei Gugelmäpps nachgesehen. Auf dem Luftbild sind zwei glänzende Streifen zu erkennen, was wohl die Holzstapel sind?

Wenn das fragliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, sind dessen Festsetzungen entscheidend. Suchen müsstest Du nach einer Abkürzung, z.B: WA= allgemeines Wohngebiet, MD = Dorfgebiet, MI= Mischgebiet (Anlage zur Planzeichenverordnung).

Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, müssen im unbeplanten Innenbereich Quartiere gebildet werden, die nach der Art ihrer Bebauung ähnlich strukturiert sind und deshalb einheitlich zu beurteilen sind. Nach meinem Eindruck aus dem Luftbild sieht es unmittelbar nördlich von dem fraglichen Grundstück eher nach Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) aus, ebenso unmittelbar westlich. Nach Südosten und Osten ist es wohl ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO), nach Nordwesten, Südwesten und jenseits der Poststraße nach Norden jeweils ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Das fragliche Grundstück und seine engere Umgebung dürfte im Dorfgebiet liegen, wenn zwischen Nelken- und Poststraße noch landwirtschaftliche Betriebe liegen. Wenn nicht, müsste es sich um ein Mischgebiet handeln.

Bauplanungsrechtlich wären die beiden Holzstapel in beiden Gebietsarten zulässig. Bauordnungsrechtlich fällt mir auch nichts auf. Ist offenbar weit genug aus der Grenze und weit entfernt vom nächsten Gebäude (Brandgefahr). Aus dem allgemeinen Ordnungsrecht würde mir jetzt nur Ungeziefer einfallen, was sich unter dem Holz vermehrt. Von daher würde mich die Begründung einer Beschränkung auf 35m³ schon interessieren.



Claw, welche Gebietsart und welche Grundflächenzahl setzt der B-Plan fest? Die Gebietsart ist entscheidend dafür, welche Nebenanlagen überhaupt zulässig sind, und die Grundflächenzahl (in offener Bebauung meist 0,3 bis 0,5) legt fest, wie viel der Grundstücksfläche baulich genutzt werden darf. Dass Holzlagerplätze bauliche Anlagen sind, haben wir ja schon geklärt.





:)

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