Die Rechtslage ist sehr eindeutig, so wie ich das LWaldG BW und das JWMG BW interpretiere und auch laut der Aussage mehrerer Kollegen, die bei ForstBW beschäftigt sind, Förster, Jäger, Forstwirtschaftsmeister etc.
Es gibt kein generelles Betretungsverbot, zu keiner Jahres- oder Tages- und Nachtzeit. Die einzige Ausnahme davon können befristete Betretungsverbote für bestimmte Gebiete darstellen, die von der jeweiligen Revierleitung bzw. den Forstwirten zum Zweck der Holzernte bzw. bei akuter Gefährdung nach Stürmen mit hängendem Windwurf o.ä. eingerichtet werden. In diesen Fällen sind die entsprechenden Gebiete aber auch immer deutlich erkennbar abgesperrt.
Was natürlich in jedem Fall und zu jeder Zeit gilt, ist (in BaWü) §51 des JWMG:
§ 51 JWMG – Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
(1) Es ist verboten, Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören. Das Verbot steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei nicht entgegen.
Hier ist auch die andere mögliche Ausnahme vom generellen Betretungsrecht und aufgeführt, nämlich in den Absätzen 3-5 desselben Paragraphen, wobei es hier auch um Leinenpflicht für Hunde geht und sich das Betretungsverbot nur auf Bewegung abseits der Wege und Straßen beschränkt:
(3) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde in Notzeiten für bestimmte Gebiete durch Allgemeinverfügung anordnen, dass sich das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung auf das Betreten von Straßen und Wegen beschränkt und Hunde dabei an der Leine zu führen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Notzeit und die Anordnungen nach Satz 1 sind öffentlich bekanntzugeben. Während der Notzeit ruht die Jagd in den von der Anordnung nach Satz 1 erfassten Gebieten.
(4) Notzeit im Sinne des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem besondere Umweltbedingungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Energiehaushaltes der Wildtiere führen und eine besondere Ruhe und Schonung der Wildtiere erfordern.
(5) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit (§ 41 Absatz 2) durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind.
Sollte sich ein Jäger - ganz gleich, ob Revierpächter, Begehungsscheininhaber, Revierleiter, Berufsjäger oder was auch immer - meinen aufspielen zu müssen und Leute des Waldes verweisen zu wollen, kann das getrost ignoriert werden, solange nicht aktuell eine der oben beschriebenen Ausnahmen vorliegt, denn derjenige überschreitet dann ganz klar seine Kompetenzen und rechtlichen Möglichkeiten.
Ich gehe selber des öfteren ansitzen und kann schon manchmal verstehen, wenn bei Jägern Frustration auftritt, wenn sie beispielsweise ein Rehwildrevier gepachtet haben und tagelang kein Stück in Anblick bekommen, weil bis Abends um 10 alle 5 Minuten abwechselnd ein Jogger mit Stirnlampe und ein Radfahrer mit Hund vorbeikommen, aber dagegen kann der Jäger faktisch nichts tun, solange der Hundebesitzer seinen Hund nicht wildern lässt und somit wiederum gegen §51 Abs. 1 JWMG verstößt.
Ich hoffe, dieser Beitrag hat für etwas Klarheit gesorgt
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Gruß, Felix
Forstwirt-Azubi beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt Stuttgart
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Sägen:
550XP Mk I
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