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BeitragVerfasst: Montag 6. April 2015, 17:53 
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Hallo,

wir haben ein Waldgrundstück dazuerworben, wo ein Nachbar ein eingetragenes (Grundbuch) Fahrtrecht hat. Alles parzelliert, 20m breit. Der Hauptweg führt durch das Grundstück, links 280m Wald, rechts 40m Wiese. Hinter dem Wiesenstück liegt die Wiese des Fahrtberechtigten. Nun war ich zur Kontrolle nach Niklas, und sehe dass praktisch die ganze Breite des Wiesenstreifens mit tiefen Fahrspuren durchzogen ist. Mooriger Boden, das sind gleich tiefe Spuren drin. So gehts aber meiner Ansicht auch nicht, man kann doch nicht eines anderen (also mein) Grundstück völlig in voller Breite zusammenfahren um auf das dahinterliegende zu kommen. Wenn es zu nass ist muss eben gewartet werden. Hatte schon vorher mit dem Gedanken gespielt, einen Teil des Wiesenstreifens zu bepflanzen. Was sagt Ihr zu der Sache?
Anpflanzen, Zaun rum und 3-4m frei lassen, damit der auf seine Wiese kommt.

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BeitragVerfasst: Montag 6. April 2015, 19:17 
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BeitragVerfasst: Dienstag 7. April 2015, 01:53 
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Zitat:
Kontakt aufnehmen und reden...
Erst mal der richtige Weg. Rechtlich kommt es darauf an, wie genau das Fahrtrecht formuliert ist. Wenn rein gar nichts geregelt ist, ist es Sache der Absprache mit den Beteiligten. Um bei Verkäufen oder Erbfällen die dann ausgehandelte Regelung zu sichern, würde ich einen schriftlichen Nachtrag oder zumindest eine Vereinbarung mit dem Nutzungsberechtigten treffen. Im beiderseitigen Interesse!
Bevor eine Umzäunung gezogen wird, würde ich vorher das Gespräch suchen!

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Holz kannst Du nie genug haben..... nur zu wenig Stapelplatz!

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BeitragVerfasst: Dienstag 7. April 2015, 08:01 
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Klar, da muss man reden. Durchfahrtsrechte sind oftmals Streitpunkte bei Eigentümerwechsel. Von daher: Knall ihm nicht einfach einen Zaun vor den Schlepper, sondern sprich ihn an, stell dich als neuer Eigentümer vor und dann wird das schon werden.

Sollte es nicht werden, bleibt leider nur der Weg zum Anwalt, der dann leider (wenn beide Parteien uneins sind) vorm Richter endet. Kostet nur Geld und Zeit, wär also die erstmal schlechteste Lösung. Wir hatten hier, als wir unser Haus gekauft haben, erst auch ein paar "Unstimmigkeiten" - das wurde bei ner Flasche Becks besprochen und seit dem ist nicht nur Ruhe, man hilft sich sogar gegenseitig.

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Lieber Hamburg als Waiblingen

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BeitragVerfasst: Dienstag 7. April 2015, 23:01 
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Sprech ihn an und habe dabei gleich mal im Hinterkopf, dass wenn er sich quer stellt, dass du ihn die Wiese aufforderst zu walzen, auf voller Breite alles mit ungeeignetem Gefährt für Boden und Wetterlage furchig zu fahren, ist indiskutabel. Ziel muss sein, dass er Wege innerhalb seines Grundstückes auf seinem Grundstück fährt und bei dir bekommt er eine Zufahrt, an die er sich zu halten hat, sonst hast du ja keine Chance, deinen Grund zu nutzen. Natürlich ist es schöner, für Wege die eigene Fläche nicht zu schmälern und das auf den Nachbarn abzuwälzen (für Ihn).

Ich hatte bei meinem Wald auch erst mal Fronten zu klären: Vorher mit PKW befahrbare Rückegassen haben auch wieder so hinterlassen zu werden. Für die Ungeduld/Faulheit anderer walze ich da nichts. Hat gewirkt.

Etwas befahren zu dürfen, ist kein Freifahrtschein für Wandalismus.

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MfG Eike
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BeitragVerfasst: Montag 26. Dezember 2016, 13:23 
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Lange her, Neuigkeiten. Diverse Dritte haben das Grundstück als Wend- und Parkplatz genutzt und entsprechen Schaden angerichtet. Wir haben dann 3 Pflöcke eingeschlagen und eine 6m Holzstange lose draufgelegt. Das alles mit 4m Abstand zum Weg. Extra zwischen 2 Pflöcken mehr Abstand zum durchfahren sowie an einer Seite ausreichend Platz zum vorbeifahren. War den ganzen Sommer so. Heute komme ich hin, Stange weg, Pflöcke haben wir im Gestrüp gefunden. Stange ist verschwunden. Dazu zwei tiefe Spuren mitten durch unser Grundstück auf das dahinterliegende mit Fahrtrecht (da aber dann in einer Spur gefahren). So geht jetzt aber auch nicht. Es ist derzeit ziemlich nass in dem Bereich, merkt man schon beim gehen. So gehts aber auch nicht.

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BeitragVerfasst: Montag 26. Dezember 2016, 18:19 
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hallo,wenn nur der Nachbar Wegerecht hat,mach eine Schranke hin und gib ihm einen Schlüssel.

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werni


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BeitragVerfasst: Montag 26. Dezember 2016, 19:13 
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Gruß Chris
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BeitragVerfasst: Montag 26. Dezember 2016, 19:38 
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Zitat:
Wildkamera...
aber gut tarnen YES

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werni


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BeitragVerfasst: Montag 26. Dezember 2016, 20:56 
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Wohnort: Dormagen
Ist die Frage ob es ein echtes Überfahrrecht ist
oder nur eine Berechtigung zum erreichen seines Grundstück.
Weil dann kann auch ein 1m Durchgang absolut ausreichend sein,
damit er zu Fuß oder per Handkarre hindurchkommt...

Und obendrein gilt:
Zitat:
Der Dienstbarkeitsberechtigte (Grundstücksnachbar) ist gemäß § 1020 S. 1 BGB zu einer schonenden Ausübung der Dienstbarkeit verpflichtet.
Daher: Feststellen ob er dort zugange war.
Falls ja: Wiederherstellung des Urzustand fördern mit dem Hinweis:
Im Wiederholungsfall wird sein Überfahrrecht überprüft und ggf. Wiederrufen (per Anwalt, ggf. Gericht)
da eine regelmäßige Schädigung deines Grund und Boden nicht hinnehmbar ist...

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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 05:38 
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Zitat:
schlägst du Baustahleisen in den Boden
Keine gute Idee Alfred :kopfschuettel: :kopfschuettel:

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[quote="Ichipan"]Wunschlos glücklich sein kann man auch indem man seine Wünsche reduziert.[/quote]


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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 08:22 
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Beiträge: 1443
Zitat:
Ist die Frage ob es ein echtes Überfahrrecht ist
oder nur eine Berechtigung zum erreichen seines Grundstück.
Weil dann kann auch ein 1m Durchgang absolut ausreichend sein,
damit er zu Fuß oder per Handkarre hindurchkommt...
Noch nicht mal wenn überhaupt nichts eingetragen ist muss der sich mit 1m Durchgang begnügen!

Das regelt das sogenannte Notwegerecht:

https://www.rechtstipps.de/haus-wohnung ... twegerecht

Kostenlos ist das für den Berechtigten allerdings nicht immer. Wenn wie du schreibst im Grundbuch was eingetragen ist kann es aber durchaus kostenlos für ihn sein. Auf ganzer Breite in Grund und Boden Fahren geht allerdings auch nicht. Nur wenn darüber keine Absprache besteht sondern einfach nur drin steht "darf über das Grundstück fahren" ist es wohl ihm überlassen wo er darüber fährt.
Du solltest mal abklären, was genau eingetragen ist und einen Anwalt fragen, was das dann bedeutet.


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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 10:37 
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Hast du deinen Linkinhalt auch gelesen?
Lies mal genau was und wofür das Notwegerecht gilt.
Um das Waldstück zu besuchen/kontrollieren,
gilt es definitiv nicht,
könnte aber wohl um es zu bewirtschaften.
Außerdem gilt auch beim Notwegerecht nicht automatisch auch ein Fahrrecht,
da oftmals ein Durchgangsrecht ausreichend ist.
Weiterhin ist das Notwegerecht eigentlich dafür da,
um Dinge des alltäglichen Lebens anzulegen.
Letzteres dürfte bei einem Waldgrundstück entfallen,
da dort niemand leben (=wohnen) wird.
Anzuwenden ist das Notwegerecht eigentlich für bebaute & bewohnte Grundstücke.
Und sobald es eine andere, auch wenn umständlicher & länger,
Zugangsmöglichkeit gibt, besteht kein Anspruch auf Notwegerecht...*




*=frei aus dem vorhergehenden Link bezüglich Notwegerecht

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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 11:03 
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Schon mal dran gedacht, dass es Jäger gewesen sein könnten? War eine Drückjagd in den letzten Wochen? Wir haben hier auch so einen Helden, der der Meinung ist, man müsste den verschlammten Wirtschaftsweg nicht zwingend nehmen, wenn doch daneben schön gepflegtes Grünland ist :-( Ist doch nur Gras. Der selbe Vogel kürzt auch gerne mal zum Testen seiner neuen MT-Reifen diagonal über eine meiner Steilhangflächen ab. Doof ist nur wenn man gerade mit einem Fotoapparat auf der gegenüberliegenden Hangfläche steht, um Wildschaden zu dokumentieren. :wink:

Wo ich darauf hinaus will: werf doch mal einen Blick in das dahinterliegende Waldstück und schau mal, ob da eine Kirrung oder Hochsitz stehen. Evtl. ist Dein Nachbar unschuldig.

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Gruss,
Michael
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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 18:13 
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Registriert: Mittwoch 29. Januar 2014, 22:30
Beiträge: 1443
Zitat:
Hast du deinen Linkinhalt auch gelesen?
Ja
Zitat:
Lies mal genau was und wofür das Notwegerecht gilt.
Um das Waldstück zu besuchen/kontrollieren,
gilt es definitiv nicht,
Humbug
Zitat:
Außerdem gilt auch beim Notwegerecht nicht automatisch auch ein Fahrrecht,
da oftmals ein Durchgangsrecht ausreichend ist.
Ja
Zitat:
Weiterhin ist das Notwegerecht eigentlich dafür da,
um Dinge des alltäglichen Lebens anzulegen.
Auch aber nicht ausschließlich
Zitat:
Letzteres dürfte bei einem Waldgrundstück entfallen,
da dort niemand leben (=wohnen) wird.
Es geht hier nicht um Wald! Und mit Bebauung hat das Notwegerecht überhaupt nichts zu tun!
Zitat:
Anzuwenden ist das Notwegerecht eigentlich für bebaute & bewohnte Grundstücke.
Auch aber nicht ausschließlich.
Zitat:
Und sobald es eine andere, auch wenn umständlicher & länger,
Zugangsmöglichkeit gibt, besteht kein Anspruch auf Notwegerecht...*
stimmt. Gibt es aber offensichtlich nicht, zumindest ist darüber nichts geschrieben worden.

Fest steht, wenn sich die Parteien nicht einig werden entscheidet ein Gericht über den Verlauf und die breite des Weges.
Gibt da auch Gerichtsurteile zu:
http://www.experten-branchenbuch.de/rat ... -maschinen

https://www.wohnung.net/mietrecht/topic ... ltung.html

In dem obigen Fall sind 3,45m als ausreichend empfunden worden. Ich würde hier auch eher das Gespräch suchen und darauf verweisen, dass es so nicht geht und man keine Lust auf gerichtliche Streitigkeiten hätte. Mit den meisten Leuten kann man reden.
Im Urteil oben sind auch 10DM/Jahr als "Entschädigung" genauer Notwegerente besprochen worden. So alt wird hier keiner, dass sich die Gerichtskosten wieder rein spielen!


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BeitragVerfasst: Dienstag 27. Dezember 2016, 18:38 
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Beiträge: 26956
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Okay, handelt sich beim Nachbargrundstück um Wiese,
nicht Wald (siehe Eingangspost).
Demnach ist nicht von einem bewohnten Grundstück auszugehen.
Eine Wiese benötigt keine tägliche Betreuung/Besuch,
zumindest nicht in der Form, das sie mit KFZ o.ä. erreicht werden muß.
Möglichkeit zu Fuß ist vollkommen ausreichend.
Wird die Wiese landwirtschaftlich genutzt,
kann wiederum ein Zufahrtsrecht schwerlich nicht abgelehnt werden,
erfordert aber auch keine "Versorgung mit Dingen des alltäglichen Lebens".*

Dafür müsste man jetzt die Wiese und deren Nutzung genauer kennen...




*=steht alles so in deinem ersten Link,
nur die Wortwahl ist anders...

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BeitragVerfasst: Mittwoch 28. Dezember 2016, 00:14 
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hallo
mal ein auszug aus wiki
Ausübung

Das Recht kann nur in der Weise ausgeübt werden, wie es vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde. Die Art und der Umfang sind festgelegt und können nur durch eine neue Vereinbarung und Eintragung erweitert werden. Möglich ist die Veränderung ohne Vereinbarung gegenüber der festgelegten Nutzung nur, wenn aufgrund der Zeit die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben. Dies muss jedoch zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit nicht vorhersehbar gewesen sein und die Benutzung des herrschenden Grundstücks in seiner Art ähnlich bleiben.

Bsp.: Besitzt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Wegerecht nur zum Begehen, darf er nicht darüber fahren. Auf einem Geh- und Fahrrecht darf nicht geparkt werden. Das Verlegen von Leitungen in einem Wegerechte ist nur möglich, wenn auch ein Leitungsrecht eingetragen ist. Ein Leitungsrecht zur Verlegung von Tonrohren darf heute mit Kunststoffrohren erfolgen.
Schonende Ausübung (§ 1020 BGB)

Das Recht ist stets nur so auszuüben, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks und das Grundstück nicht über das Vereinbarte hinaus beeinträchtigt werden. Die Interessen des Eigentümers sind zu wahren, nur das unbedingt Notwendige ist gestattet. Schäden, die durch die Ausübung entstehen, sind zu beseitigen.

Bsp.: Das Befahren eines Weges ist nur gestattet, wenn es dem herrschenden Grundstück auch nützt. „Sinnloses“ überfahren wäre nicht statthaft. Ist in einer Wasserleitung ein Schaden und wird dadurch ein Grundstücksteil vernässt, ist das Leck abzudichten und die Vernässung zu beseitigen. Unterhaltungsmaßnahmen sind zügig, sicher und nachhaltig durchzuführen.
Unterhaltungspflichten (§ 1020 und 1021 BGB)
Von Gesetzes wegen (§ 1020 Satz 2 BGB) ist der Berechtigte zur Unterhaltung einer Anlage verpflichtet, wenn er für die Ausübung der Dienstbarkeit eine Anlage hält bzw. benötigt. Allein der Berechtigte hat Sorge zu tragen, dass die Benutzbarkeit der Anlage gewährleistet bleibt. Bei beiderseitiger Benutzung (Mitbenutzungsrecht) besteht die Unterhaltsverpflichtung der Parteien im Verhältnis zueinander nach dem Umfang und der Intensität der beiderseitigen Nutzung der Anlage. Die Verpflichtung untereinander richtet sich nach § 748 BGB, im Zweifel zur Hälfte gem. § 742 BGB. Ob der Berechtigte eine Anlage hält, richtet sich nach der tatsächlichen und/oder notwendigen Nutzung, nicht nach dem Inhalt der Dienstbarkeit (BGH vom 17. Dezember 2010 Az.: V ZR 125/10 und vom 17. Februar 2006 Az.: V ZR 49/05).
erst mal feststellen wer der verursacher ist.

gruss aus de palz

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stihl MS 290, MS 180
1x stihl 028 Stihl ms 261 c-m
stihl 020 AVP defekt, ms441
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BeitragVerfasst: Mittwoch 28. Dezember 2016, 17:29 
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Meine Meinung wäre: wenn jemand auf dem Weg fährt und die Pfosten beseitigt, dann muß der n Grund gehabt haben da durchzufahren. Jemand der 3 Km weiter n Wald hat wird nicht durchfahren. Entweder, wie geschrieben, Jäger oder mal einer von der Naturschutzbehörde (wobei die eigentlich nix kaputt machen) oder n angrenzender Wald- bzw Grundstücksnachbar...

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Gruß Chris
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BeitragVerfasst: Mittwoch 28. Dezember 2016, 20:23 
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Um für Dich eine Rechtssicherheit zu erlangen, ist es am sinnvollsten einen Rechtsanwalt zu befragen. Es gibt auch sogenannte Beratungsgespräche die mal die Richtung aufzeigen. Irgendwelche Maßnahmen eigenhändig zu ergreifen ist riskant, da der Nachbar, wenn er schräg drauf ist, ev. auch im strafrechtlichen Bereich (Nötigung usw.) einhaken kann!


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BeitragVerfasst: Montag 6. November 2017, 15:35 
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Hier ist lange nichts mehr passiert, jetzt gabs wieder einen "Fall", bei dem unser Grundstück auf voller Breite eingemulcht wurde. Alles bei ziemlich durchnässtem Boden mit der Folge dass due Spuren teils 30cm tief sind.
Hab nochmal einen Kontaktversuch gestartet und war m.E. erfolgreich. Der Besitzer (80+) hat mich an seinen Sohn als Verwalter verwiesen. Der wiederum war der Ansicht, dass Ihm unser Stück gehört. Hab es Ihm freundlich erklärt dass es nicht so ist, hat er auch gleich eingesehen. Pikanterweise wurden die Grundstücke vor ein Paar Jahren vom Amt vermessen und Rohre deutlich sichtbar an die Grenzen gesetzt. Es wurden alle Eigentümer angeschrieben und waren auch vor Ort. Basis waren Karten von 192x rum. Nun ist der gute Mann ja auch schwer beschäftigt und hat mich an die 3. Generation weitergereicht. Ich habe ja unendlich viel Zeit und dann der 3. Generation das nochmal den ganzen Schwof erzählt. Der meinte dann, warum wurde neu vermessen und die Grenze zu seinen Ungunsten verschoben? ..... mit entsprechend provokantem Ton. Ich war da immer noch entspannt und freundlich, aber die Zündschnur wurde kürzer. Mir wurde das dann irgendwann zu dumm und ich hab ihn dann gebeten, sich in seiner knappen Zeit ans Vermessungsamt oder den Feldgeschorenen zu wenden, die klären ihn dann auf. Nebenbei hab ich dann noch das Wegerecht und die "schonende Ausübung" gem. § 1022 hingewiesen, mal sehen wie das weitergeht.

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