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BeitragVerfasst: Donnerstag 23. November 2017, 18:11 
In der STVO steht auch: "Rangieren von Anhängern mit SAM ist zulässig" ;) beim rangieren fährst auch nicht nur rückwärts und wie das bei STVO so ist, keine Zeit/Endfernungsangaben

In der ABE steht 13kmh, aber dafür hab ich zu wenig Profil ;)
Sagen wirs mal so, mein Dorfscheriff ist so hell wie 5m Feldweg, daher 6kmh Schild, da lässt er mich erstmal in Ruhe, Beleuchtung kommt alles noch dran, liegt auch schon da, hatte nur noch keine Zeit für. Anhänger, ich beziehe mich auf die 2 STVO stellen und war beim letzten Mal (Kratzer in nem Auto, angeblich von meinem Hänger am vorherigen Lader, Versicherungsbetrug) kein Problem und gab keinerlei Nachfragen bei Polizei/Versicherung.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 23. November 2017, 18:36 
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Wohnort: an de Waterkant
Zitat:
In der STVO steht auch: "Rangieren von Anhängern mit SAM ist zulässig" ;) beim rangieren fährst auch nicht nur rückwärts und wie das bei STVO so ist, keine Zeit/Endfernungsangaben
Ist auch nicht nötig. Im Zweifel legt ein Berufsrichter das für Dich verbindlich aus. :mrgreen:

Mit einem Holzanhänger kilometerweit durch die Gegend gondeln, könnte da schon eng werden...

Auf jeden Fall würde ich eine Beleuchtungsanlage nach STVO anbauen samt Warnblinkanlage. Das dürfte die Gefahr einer genauen Kontrolle nochmals senken.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 23. November 2017, 19:11 
;) Sicher, wie erwähnt, ist schon alles da, aber nix Zeit bzw. Platz in der Halle

und wie weit I fahr weis I nicht, weder Tacho noch Kilometerzähler


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BeitragVerfasst: Montag 27. November 2017, 12:06 
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Beiträge: 5686
Wohnort: Schwarzwald Baar
Deine Einsatzbilder gefallen mir. :DH: :DH: Sehr praktisches Fahrzeug.
Bei ausgefahrenem und angehobenem Teleskop sind sie schon instabil. Zum Glück ist wenig passiert bei deinem "Sturz" und du kennst die Ursache. :) Dann passiert es nicht mehr.
Habe mal fast einen UNIMOG 411 mit Frontlader geschmissen. Hing ein großer Heizkörper dran, volle Höhe ausgefahren und ich bin in einer grob verfüllten Baugrube nur leicht schräg gefahren. Da hat der Mog sofort ein Hinterrad angehoben. Bin zum Glück langsam gefahren und habe es sofort gemerkt. War aber überrascht, wie schnell das passiert. :pfeifen:

Zu 6km/h. Habe von einem Bekannten gehört, dass bei neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen im Fahrzeugschein / Brief / Betriebserlaubnis die max. Geschwindigkeit von 6 km/h eingetragen sein muss. Bei alten Versicherungsverträgen hat angeblich das 6 km/h Schild und mechanischer Umbau / Sperre zum Beispiel von Gängen ausgereicht. Nur als Hinweis.

Weiterhin viel Spaß und unfallfreie Einsätze mit dem Allrounder. :DH:

_________________
:stihl: MSA 160, MS 020, MS 026, MS 201 CM, MS 362 CM, 050AV, 075AVEQ, STIHL BLK, FS 360C, VIKING RMA339
UNIMOG 411a, UNIMOG 411c, UNIMOG 404s, Müller Mitteltal 3,2t, Härlen Waldschutzwagen Königsbronn "Itzelberg",
THOR MAGIK 13t, Tajfun EGV-60 6t,
Meine Bilder
http://forum.motorsaegen-portal.de/view ... =6&t=82083


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BeitragVerfasst: Montag 27. November 2017, 17:28 
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Registriert: Freitag 6. Januar 2017, 11:51
Beiträge: 153
Zitat:
Gewerblich sagt die BG dazu "Rangieren und ziehen von Hängern im Bereich der STVO bis max. 200m!"
Du hast von BG geschrieben. Mach 'ne ordentliche Beleuchtung nach StVZO dran, mit vollem Programm inkl. Warnblinker, dann hast du normal deine Ruhe vor der "Ordnugsmacht". Vielleicht bekommst du beim Hersteller sogar noch eine ABE.

_________________
Gruß, Christian


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BeitragVerfasst: Montag 27. November 2017, 17:48 
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Registriert: Mittwoch 31. August 2016, 13:18
Beiträge: 2066
Wohnort: an de Waterkant
Er hat doch 'ne ABE. :roll:

Auf jeden Fall ein kultiges Gefährt. Mitnahmegabelstapler hat man ja schon gesehen, aber so ein Gerät ist schon etwas besonderes. :)


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BeitragVerfasst: Montag 27. November 2017, 19:27 
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Registriert: Sonntag 20. Dezember 2015, 19:48
Beiträge: 112
Wohnort: Allgäu
Hallo,

hier anbei ein gesetzl. Auszug zu zu den SAF/Flurförderfahrzeugen/Staplern:

Bisher galten Gabelstapler beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsbereich als Kraftfahrzeuge und bedurften daher einer behördlichen Zulassung. Dies hat sich seit 1. November 2003 geändert. Mit der 36. Änderung der StVZO vom 22. Oktober 2003, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1, S. 2085 ff, wurden Gabelstapler selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleich-gestellt.

Die nachstehenden Ausführungen sollen helfen, die gesetzlichen Regelungen besser zu verstehen, und Informationen darüber geben, was zu beachten ist, wenn Stapler im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden sollen.

Dabei gilt der Begriff „Stapler” hier als Überbegriff für alle Flurförderzeuge, die entsprechend der in DIN ISO 5053 „Kraftbetriebene Flurförderzeuge - Begriffe” mit einer Gabel, einer Plattform oder einem anderen Last-trägerausgerüstet und zum Befördern, Heben und Stapeln von Lasten eingerichtet sind. Hierzu zählen insbesondere Gabelstapler, geländegängige Stapler, Schubmaststapler, Querstapler und Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskopstapler).


Zulassung zum Straßenverkehr
Wer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss zunächst das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beachten. Dort heißt es in § 1 u.a.:
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.


Diese Bestimmung gilt z. B. somit auch für Stapler, wenn diese im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt werden. Das Zulassungsverfahren selbst ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Dort heißt es in § 18 u.a.:

§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger
Betriebserlaubnis
Zulassungsfrei bedeutet jedoch nicht, dass ab sofort jeder Stapler im öffentlichen Verkehrsbereich ohne bauliche Änderungen bzw. Ergänzungen eingesetzt werden darf. Dafür sind die bauartbedingten Unterschiede zwischen Kraftfahrzeug und Stapler zu groß. Insoweit sind noch weitere Maßnahmen zur Erfüllung der einzelnen Bestimmungen der StVZO erforderlich, deren Durchführung durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen nachzuweisen ist.

Die rechtliche Grundlage hierzu ergibt sich aus § 18 Abs. 3 StVZO. Dort heißt es:
§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Dabei ist zwischen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) nach § 20 StVZO und der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO zu unterscheiden. Bei Staplern ist eine ABE bisher äußerst selten gewesen. In der Regel wird diese nur dem Hersteller und nur für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt. Die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ist bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen.

Liegt nun für einen Stapler weder eine ABE noch eine EG-Typgenehmigung vor und soll auch keine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge beantragt werden, so ist, damit der Stapler im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden darf, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Wer für welche Fahrzeuge eine solche Ausnahme-genehmigung erteilt, ist in § 70 StVZO geregelt. Danach sind für Stapler die obersten Landesbehörden bzw. die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (z. B. Regierungspräsidium) zuständig. Diese Zuständigkeit wurde in einzelnen Bundesländern auf die unteren Verwaltungsbehörden (Kfz-Zulassungsstelle) übertragen. Hierbei muss sich der Antragsteller darüber im Klaren sein, dass die Genehmigung von Ausnahmen mit Auflagen verbunden werden kann (§ 71 StVZO).
Ausnahme von der Betriebserlaubnis
Im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung haben sich die Länder auf einheitliche Bedingungen geeinigt, unter denen eine Ausnahme von der Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Diese sind in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) herausgegebenen „Merkblatt für Stapler” veröffentlicht. Dort heißt es:
Auszug „Merkblatt Stapler”:
Ausnahmegenehmigungen von § 18 Abs. 3 StVZO
- Befreiung von der Betriebserlaubnispflicht - können erteilt werden,
- wenn ein positives Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-verkehr gemäß § 18 Abs. 5 StVZO vorliegt, worin das Fahrzeug beschrieben ist und
- wenn eine öffentliche Straße nur überquert oder
auf eine kurze Strecke in Längsrichtung befahren
wird oder Leerfahrten zu Be- und Entladestellen
durchgeführt werden und
- die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.

Die Ausnahmegenehmigungen sollten entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit sowie die Definition eines örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs enthalten. Außerdem kommen Auflagen zur Untersuchung der Fahrzeuge oder Begleitung durch Personen oder Fahrzeuge in Frage. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollte die Begutachtung wie im in der Anlage dargestellten Gutachten erfolgen.
Tabelle 1 zeigt das aufgrund der 36. Änderung der StVZO geänderte Zulassungsverfahren für Stapler.

Interessant ist das letzte Drittel mit dem § 18 STVZO.

Einen Anhänger am Manitou TM 320 zur Beförderung von Gütern ist definitiv nicht erlaubt. Allein schon die Anhängevorrichtung müsste durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen abgenommen werden und zuletzt eingetragen sein.
Problematisch wird die ganze Geschichte wenn ein Unfall im öffentl. Straßenverkehr passiert. Die Versicherung wird Probleme machen. Bei schwerwiegenden Unfällen wird fast immer ein Gutachter durch die Behörde oder die Staatsanwaltschaft herangezogen. Zudem fordern die Versicherungen die Polizeiakte ein. Es ist egal ob ich den Unfall verursachte oder ich nur Geschädigter bin.

Dies sollte vielleicht auch alles berücksichtigt werden, wenn vielleicht der örtl. Polizist sich nicht so tolle auskennt!

Grüße
Thomas


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BeitragVerfasst: Dienstag 28. November 2017, 07:00 
Danke, somit sollte das Thema nun langsam erledigt sein! Es nervt!
ABE hab ich, Anhängevorrichtung ist eingetragen


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BeitragVerfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 00:08 
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Ja, der Schnee bleibt nun auch auf der Alb liegen YES gestern bei 7cm das erste Mal mit der Schaufel am Manitou geräumt.
FAZIT: GEIL, geht schneller und besser als mim Varioschild, das am Vorgänger dran war, gerade wenns Filigran wird, Schaufel 70° nach unten, bündig an der Hauswand absenken und den Schnee in Fahrweg ziehn und ort mit der Schaufel aufnehmen, Arm sollte möglichst weit draußen sein, dann musst weniger nachregeln und der Fahrer muss sich anschnallen :am Boden: denn wenn mit 12kmh gegen nen Schachtdeckel fährst hängt der Sack am Lenkrad :echt:

hab gleich bei 2Nachbarn mit geräumt, alles in 10min fertig


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BeitragVerfasst: Samstag 2. Dezember 2017, 00:16 
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Wechselplatte für die Spaltzange geschweißt
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Die Zange kann mit Arretierbolzen gesichert manuell in 45° Schritten 180° geschwenkt werden, wenns mir zuviel wird, ist genug Platz für nen Schwenkzylinder.
Die Rohteile wurden für 50€ incl. Versand in Portugal von nem ausgewanderten Schwaben geschnitten, an den Preis und die Geschwindigkeit vom schicken der Skizze zur Anlieferung kam keine der 10 deutschen Firmen, von denen 2 nur 15km weiter wären und trotzdem 150€ wollten, wenn ich keine Rechnung brauche und in 2Wochen abhole :wut:

30rm Esche sind schon für KW50 bestellt


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 14:08 
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diesen Winter schon das 5. Mal beim Schneeschaufeln :wut: Wenn die weiße Pest endlich mal länger als 2Tage liegen bleiben würde


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 16:14 
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Registriert: Montag 6. Juli 2009, 09:10
Beiträge: 1058
Wohnort: Rheinland Pfalz
Geiles Teil, gefällt mir gut!

_________________
Gruß

Markus
Stetes ölen vor dem Lauf, hebt Ärger und Enttäuschung auf.
Mal verliert man und mal gewinnen die Anderen....
Was man nicht kapiert, verlernt man auch nie !
Demokratie ist, wenn zwei Wölfe und ein Lamm entscheiden wer gegessen wird.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 17:33 
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Registriert: Mittwoch 22. November 2017, 17:36
Beiträge: 2135
Wohnort: Landkreis Ludwigslust
Sei bloß vorsichtig beim schieben mit dem ausgefahrenen Arm, selbst die großen Telelader in meinem ehemaligen Betrieb haben das recht schnell krumm genommen...
(Führungen, Ausschub Zylinder)

_________________
:stihl: :stihl: :stihl: MS 170D, MS 290, MS 261, MS 462
Wippsägen noch von Opa :klatsch:
Eigenbau Holzspalter
Mts82 mit Frontlader und Thk 5.
Eigenbau Rückewagen mit Atlas Bauernlader.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 17:49 
;) mein Arm geht net weiter raus und mit Schaufel am Boden auch nur 20cm rein und da die Schaufel ne Hardoxklinge ohne Federklappen/Gummi hat haben die Vorderräder bei eingezogenem Arm kaum Traktion. Geht so super, hab noch nen kompletten Tele und von jedem Zylinder 2 rum liegen, beim Kauf war über 1t Ersatzteile von nem TMT322FL dabei, bei dem nur die Füße anderst sind.


Zuletzt geändert von Eichsi am Donnerstag 18. Januar 2018, 17:56, insgesamt 1-mal geändert.
Vollzitat des vorhergehenden Beitrags entfernt


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 17:39 
Wir hattens doch von Holzspaltern ;) hab meine Zange heut kurz angekuppelt, sie kann manuel um 90° geschwenkt werden mit Federarretierbolzen, öffnet 63cm und kann auch 70cm unter Bodenniveau Wurzelstöcke rausschneiden ;) drückt 19/6t und durch den 2. Zylinder macht sie je zwei Stücke kleiner 18*18cm, die dann mein Automat frisst, Einsatzvideo gibts nächste Woche, hab grad nur ein Altes
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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 18:33 
Du brauchst ne neue Cam :mrgreen: ....bald sehen wir von dem Unikum nix mehr. ;)


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 19:04 
Ja, mein Handy sollte nach 10J und 2Akkus langsam in Ruhestand, der Akku hält schon nur noch 10Tage statt 16 :echt:
Aber so richtig bin I von den Smartphons nicht überzeugt, damit wird in der Zeit gedaddelt, wo I grad noch was sinnvolles Tu und mein Handy muss massiv sein, Canyoning, Höhle, klettern, Gebirge und Radeln aushalten


Zuletzt geändert von Guido am Freitag 26. Januar 2018, 12:19, insgesamt 2-mal geändert.
Vollzitat des vorhergehenden Beitrags entfernt


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BeitragVerfasst: Freitag 6. April 2018, 05:15 
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neuer Kegel fürn Vertikalzylinder meiner Zange
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und die Hydraulik wurde auch endlich fertig
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Naja, von 12S auf 15L adaptieren ist beschissen und sieht auch so aus, aber funktioniert :echt:
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Auch der Drucklose Rücklauf, den z.B. Betonmischschaufel und Spaltfux brauchen hab ich mit 15L bis zum Tank verlegt

Die 2Schläuche vom Steuerblock (Seitenverschub) zum neuen Kugelhahn in 12S werden beim nächsten Mal getauscht, den minimal kleineren Durchfluß kann ich erstmal verkraften. Video der Zange hab ich grad nur auf meiner FB-Seite


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BeitragVerfasst: Sonntag 22. April 2018, 22:38 
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war diese Woche 3Tage im Wald, Reißschlag vom Nachbar aufarbeiten
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Am PK1500 Tele 2Schläuche getauscht, jetzt läuft der auch, bringt ne extra Auslage von 4,2m/200kg, Gesamtauslage vor den Rädern 6m oder Huböhe von 8m
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die Winde zieht wie Sau, 3,5t mit 30m Seil, ne D40cm Krone mit D20Ästen, da hat der Manitou nur leicht gewippt :echt: hab die Winde auch extra auf 3,5m hochgefahren, damit sich nix eingräbt
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Wo gehobelt wird fallen Späne :wut: am Vertikalzylinder ist die Kolbenstange verbogen >>war ein 80/30/400, wird nun gegen einen 100/60/400 getauscht und die Halteplatte aus S235JR 15mm hats bissl verbogen, hab sie mim 10t Wagenheber zurück gebogen und ne Hardox Rippe aufgeschweißt

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alles D5-10cm in 3m Stücken von Hand in die Rungenpalette geladen >da sind grad 4rm drin< und dann von Hand in Spaltfux geworfen
:am Boden: So ein Arbeitskorb ist ne tolle Arbeitsbühne
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bei Ästen machte er 5rm/h mit Stämmen 8rm/h und das bei Buche, die schon seit Dezember liegt


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BeitragVerfasst: Montag 23. April 2018, 18:13 



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