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BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 13:09 
Um den Pferdetransporter 7,5 t geht´s nun nicht.

Auch nicht um Versteuerung der 40 km Anhänger, die werden bei LoF auch Grün zugelassen. Zu zahlen sind nur TÜV Gebühren.

Nein, ich bin nicht aus der Stadt auf´s Land gezogen, bin auf dem Dorf aufgewachsen und wohne nun wieder auf dem Land (seit ca. 20 Jahren).

Und ob der 3 Achser nun 24 oder 26 t hat, ok, ich war der Meinung es wäre ein 26 t Hänger.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 13:33 
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War Thema weiter oben: LKW und (Sport-)Anhänger bzgl. Sonntagsfahrverbot.
Ich habe und nutze auch einen Bootstrailer mit grüner Nummer und ziehe u.a. den auch an Sonntagen kreuz und quer durch Deutschland mit einem Firmen-3,0 t-Transit und LKW Zulassung - war bisher nie ein Problem. Es gibt seit Jahren in den meisten Bundesländern da eine Verwaltungsanordnung, hier am Beispiel Brandenburg: http://www.mil.brandenburg.de/cms/detai ... .398623.de

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BeitragVerfasst: Mittwoch 13. Dezember 2017, 19:49 
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In RLP, Hessen, Bayern und Thüringen erst seit diesem Jahr.
Ich habe die letzten Jahre immer brav 160,- für die Sondergenehmigung für den WW am Pickup an Sonn-Feiertagen und Ferienfahrverbot bezahlt.

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Gruss,
Michael
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BeitragVerfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 08:01 
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Zitat:
War Thema weiter oben: LKW und (Sport-)Anhänger bzgl. Sonntagsfahrverbot.
Ich habe und nutze auch einen Bootstrailer mit grüner Nummer und ziehe u.a. den auch an Sonntagen kreuz und quer durch Deutschland mit einem Firmen-3,0 t-Transit und LKW Zulassung
Moin, :wink:

ein Bootstrailer dient ja auch dazu ein "Sportgerät" von und zu Veranstaltungen zu bringen also hast Du eine generelle Ausnahme.

Das Selbe gilt ja auch für Pferdeanhänger egal ob grüne Nummer oder nicht.

Beladen oder leer darf man damit an Sonn- und Feiertagen fahren da es sich ja um einen Tiertransport handelt.

Es sollte sich aber schon ein Pferd darin befinden. :pfeifen:

Gruß :wink:

Jens

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Man kann das Feuer im Ofen nicht wirklich genießen wenn man dafür Körperteile opfern muss.
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BeitragVerfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 10:48 
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Zitat:
ein Bootstrailer dient ja auch dazu ein "Sportgerät" von und zu Veranstaltungen zu bringen also hast Du eine generelle Ausnahme.
Das ist aber erst seit kurzem so geregelt (nicht gewerbliche Transporte). Bislang wurde da keine Unterscheidung gemacht - es wurde nur in manchen Bundesländern ein Auge zugedrückt.

Früher hatte auf dem Land doch fast jeder einen Pferdehänger mit grüner Nummer, ob er nun ein Pferd hatte oder nicht. :lol:


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BeitragVerfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 13:29 
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Hallo,

ich meine neulich gelesen zu haben, dass eindeutige Privatfahrten ohne Gewinnerzielungsabsicht von LKW mit Anhänger am Sonntag mitlerweile legal wären. In allen Bundesländern!
Bei uns sieht man immer mehr große Traktoren mit schwarzem Kennzeichen. Ich denke es sind solche, die noch Arbeiten ausserhalb von LoF machen und auf der sicheren Seite sein wollen. Meinen Holder A12 wollte ich auch "Grün" anmelden, Landschaftspflege u.s.w., keine weiteren Probleme mit Anhängern. Jetzt habe ich einen PKW-Anhänger mit Verstelldeichsel und Kugelkopfkupplung und Zggmaul. Alles "Schwarz" da kann ich machen was und wann ich will.

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Gruß, Christian


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BeitragVerfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 13:43 
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Zitat:
Früher hatte auf dem Land doch fast jeder einen Pferdehänger mit grüner Nummer, ob er nun ein Pferd hatte oder nicht.
Moin, :wink:

Mir ging es um das Fahren mit Anhänger hinter einem LKW am Wochenende.

Die grüne Nummer interressiert da nicht.

Ich muss mich berichtigen: :pfeifen:

Der §30 StvO ist geändert worden.
Zitat:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Somit sind Privatfahrten erlaubt.

Man sollte aber schon nachweisen können das es sich um einen privaten Transport handelt.

Gruß :wink:

Jens

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BeitragVerfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 13:46 
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Registriert: Dienstag 20. Januar 2009, 11:32
Beiträge: 8527
Zitat:
ich meine neulich gelesen zu haben
da fehlen eigenltlich noch "vielleicht, machmal, irgendwo ..." um der Aussage zu etwas mehr Gewicht zu verhelfen :groehl:

Ich liebe die Schwarmintelligenz :mrgreen:


mal im Ernst, solche Aussagen sind ja nicht belastbar, wem soll das weiterhelfen :KK:

:wink: HWL

PS nichts für Ungut, ist auch nicht pers. gemeint ;)

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"Was einmal gedacht wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden"
Dürrenmatt, Friedrich: Die Physiker

UNIMOG: steckenbleiben da, wo Dich keiner mehr rausholen kann


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BeitragVerfasst: Sonntag 17. Dezember 2017, 07:44 
Guten Morgen,

leider sind alle Beiträge absolut o.T.

Ich bitte, hier das Thema zu beachten, es geht um LoF und die damit verbundenen Vor- und Nachteile.

M.E. nach sollte jeder, der mit LoF unterwegs ist, umdenken und sich seiner Verantwortung bewußt sein.

In einem anderen Forum wird über einen Dolly nachgedacht, in Verbindung mit Sattelanhänger. Das ganze dann mit 25 km/ h Schild.

Warum? Um den TÜV zu sparen?

Zum einen die Vorteile der 25 km/ h Regelung nutzen, 3 x im Jahr Ballen fahren, insgesamt 1500 Stück. Kein TÜV, Bremse naja....geht wohl noch. Aber mit 50 km/ h über die Landstr. fahren.

Das passt nicht, beißt sich.

MfG Berlin

Edit: Und m. Mn. nach ist hier selbstverständlich auch der Gesetzgeber gefordert. Derartige Gesetze und Verordnungen gehören nicht mehr in unsere Zeit, gehören entstaubt und/ oder entsprechen kontrolliert.


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 15:28 
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Registriert: Mittwoch 30. August 2017, 11:19
Beiträge: 847
Hallo in die Runde,

der Gesetzgeber hat das alles klar geregelt. Da braucht auch nichts entstaubt zu werden. Zulassungsfreie LOF-Hänger
benötigen ein Folgekennzeichen einer LOF-Zugmaschine des zugehörigen Betriebes und ein 25 km/h Schild.

Es ist auch geregelt, das der Halter für die Verkehrssicherheit des Hängers verantwortlich ist ( ist im Grunde genommen
also eine selbst ausgeführte Hauptuntersuchung, Reifenprofil, Beleuchtung, Bremsanlage).

Vor Fahrtantritt ist ebenso auch eine Abfahrtskontrolle durchzuführen: Beleuchtung, Reifen, Bremse und sonstige Schäden.

Schäden die durch den Hänger selbst verursacht werden ( ohne Zugmaschine), deckt i.R. die Betriebshaftpflicht.

Damit ist umfassend geregelt, wie der LOF-Hänger zu betreiben ist.

Es gibt trotzdem Fahrer, die sich nicht an Regeln halten!
Deshalb aber allen anderen das Leben erschweren ist nicht sinnvoll.
Und wenn alle in Zukunft nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren wird es trotzdem noch Unfälle geben.


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 15:59 
Zitat:
ich meine neulich gelesen zu haben, dass eindeutige Privatfahrten ohne Gewinnerzielungsabsicht von LKW mit Anhänger am Sonntag mitlerweile legal wären. In allen Bundesländern!
Quelle?
Mit pers. ist es bewusst, wenn ich am Sonntag einen Trecker durch DEU transportiere z.Bsp., mit einem Geländewagen, dass hier ein schmaler Grat beschritten wird. Ich sehe das als Freizeitzweck an und wenn es nicht so wäre, dann verstoße ich eben gegen das Sonntagsfahrverbot. Aber diese Dinge sind im Fluss und sehr unstet, darum weiß ich zumindest um die Dinge, die ich vllt. "falsch" ausgelegt haben könnte.

Bei der grünen Nummer hingegen ist alles klar geregelt m.E., wodurch ich keine Gefahr laufen muss, etwas interpretieren zu müssen.

Grundmaxime und Prüfraster bei mir ist immer (Wichtigkeit absteigend) =>
1.)
Herrschender Versicherungsschutz!!,
2.)
fahren mit gültigem Führerschein muss gegeben sein
3.)
möglicher Verstoß gegen das StGB
4.)
Eintritt einer möglichen Ordnungswidrigkeit

Bei 4.) gehe ich gerne mit, 3.)bis 1.) sind tabu. Manch einer soll ja einfach mit 6km/h-Schildern seine Maschinen in der Öffentlichkeit bewegen, andere ziehen Anhänger ohne gültiges Folgekennzeichen, etc.
Deutlich Dinge, die ich nicht dulden würde.

Im Grunde ist es eigentlich rel. klar, was man darf. Der Mensch hingegen sucht sich auch gerne mal Lücken, um sich dennoch mit maximaler Freiheit bewegen zu dürfen.



Oh, ein neues Wort hält Einzug im Forum ;)
Zitat:
Schwarmintelligenz


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 17:44 
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Beiträge: 153
Hallo,

@Hotzwaldlogger+Shockwave: Mich betrifft es nicht, deshalb habe ich mich nachdem ich es gelesen hatte nicht weiter beschäftigt.
Hier nach kurzem googeln die Quellen: Bundesanzeiger vom 29.05.2017 Seite 8 (ganz unten) und Bundesrats Drucksache 85/17 Beschluss auf den Seiten 9 und 10. Bitte selbst die amtlichen Seiten googeln, die "Schwarminteligenz" kann sich auch mal täuschen. Gefunden habe ich das bei https://pickuptrucks.de/index.php/kunen ... =30#220074 Post #34 .
Ein Ausdruck würde würde Betroffenen bei Kontrollen bestimmt helfen.

PS: Was im EU-Ausland gilt ........???

_________________
Gruß, Christian


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 19:50 
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Hallo,

Im vereinigten königreich wurd vor kurzem in "famers weekly berichtet wurde von der entspr. lobby erfolgreich der zwang zur TÜV abnahme vin ldw traktoren verhindert,
Red diesel ist offiziell unversteuert für lof zwecke erlaubt,
Ebensro gibt es in frankreich fioul,
Mit deselben regelung...

Wir deutschen sind schon gerne heiliger als der pabst

Mit freundlichen Grüßen


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 20:54 
Danke Christian :danke:

Das stützt meine bisherige Vermutung, dass ich auch an einem Sonntag die Treckers verfrachten kann.

Warum auch nicht, wenn andere Boote oder Pferde transportieren.


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 21:16 
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Bin ich froh das ich für meinen "G"eländewagen eine Zugmaschinen-Zulassung habe, damit darf ich auch Sonntags fahren, Gewicht und Ladung und Zweck ist egal. :DH:

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"G"rüße Thomas

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„Am Walde hätte nicht die Axt so leichtes Spiel, hätt' ihr der Wald nicht selbst geliefert den Stiel.“


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 22:12 
Apropos.....wann fährt er denn? :)


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 22:35 
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derzei fast Täglich, zumindest der eine

...meinen "G"eländewagen...

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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 22:47 
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Zitat:
Bin ich froh das ich für meinen "G"eländewagen eine Zugmaschinen-Zulassung habe, damit darf ich auch Sonntags fahren, Gewicht und Ladung und Zweck ist egal. :DH:
Nützt auch nix, wenn ein Anhänger zum Gütertransport angehängt ist, dann zählt das Gespann als LKW; neuerdings aber nur, wenn es sich um eine gewerbliche Fahrt handelt. Es gab m.W. schon ein Urteil als ein ganz Schlauer mit einer SZM (mit AHK) einen Anhänger am Sonntag fuhr, um das Gebot zu umgehen.

Ansonsten sehe ich wie meine Vorredner auch kein Problem mit dem grünen LoF-Kennzeichen, da es genügend Vorschriften gibt. Und die Tatsache, daß sich nicht an Vorschriften gehalten wird, gibt es auch in vielen anderen Bereichen - man denke nur an die Beleuchtung oder Schalldämpfer...
Mit einer derartigen Argumentation könnte man auch ein totales Fahrverbot rechtfertigen. :wink:


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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 22:59 
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... dann zählt das Gespann als LKW....

ja, ab 7.5 T.

§ 30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für...

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BeitragVerfasst: Montag 18. Dezember 2017, 23:17 
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Also etwas Zurückhaltung. :mrgreen: Das "G"eländewagen bedeutet dann vermutlich MB G-Klasse?

Übrigens, darf der G denn auch zwei Anhänger ziehen - müßte ja eigentlich gehen, wenn er als Zugmaschine zugelassen ist? Hat der dann eigentlich auch eine Kontrolle für den zweiten Anhänger?


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