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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 20:33 
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 16:08
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Wohnort: Marklohe
@Alfred
Man darf auch mit einem versteuertem Schlepper einen Anhänger mit Folgekennzeichen ziehen. Z.B. wenn ich in meinem LoF Betrieb mit ihm auch gewerbliche Arbeiten verrichte, und ich deshalb auf die Steuerbefreiung verzichte.
Man muss zwischen den Gesetzen unterscheiden: Steuerbefreiung gibt es für den LoF Betrieb nach dem Steuergesetz. Anhänger mit Folgekennzeichen dürfen für LoF Zweck nach der Fahrzeugzulassungsverordnung betrieben werden. Die Farbe des Folgekennzeichens ist nirgends geregelt.
Der LoF Betrieb wird auch nicht wie ein Gewerbebetrieb irgendwo angemeldet, sondern er wird nach verschiedenen Kriterien von Institutionen eingestuft. Ab 0,25ha wird man z.B. von der BG als Betrieb eingestuft. Das FA nimmt einen als Betrieb auf, wenn man die Anlage L abgibt und nachhaltig Gewinn erwirtschaftet. Einen Einheitswertbescheid erhält man wenn man Grundbesitz besitzt.

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 20:56 
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Beiträge: 2114
Wohnort: Erde
Nachem ich meinen LOF-Anhänger gekauft und abgeholt habe, bin Ich mit der Betriebserlaubnis zum ''Bürgeramt'' und wollte da wissen ob ich als neuer Halter da was Umschreiben muss, bzw. ob da ein neues Folgekennzeichen eingetragen werden muss.
Antwort:
Dafür sind wir nicht zuständig :!:

ich glaube fast das es denen egal ist, weil es da ja keine ''Einzugsermächtigung für Steuern'' zu holen gibt

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"G"rüße Thomas

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„Am Walde hätte nicht die Axt so leichtes Spiel, hätt' ihr der Wald nicht selbst geliefert den Stiel.“


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 21:51 
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 16:08
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Wohnort: Marklohe
Das Wesen eines zulassungsfreien Anhängers ist ja , dass er gerade nicht zugelassen werden muss. Da stellst du die Beamten aber auch vor große Aufgaben. :lol: :lol:

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Freitag 11. Mai 2018, 11:00 
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Registriert: Mittwoch 31. August 2016, 13:18
Beiträge: 2066
Wohnort: an de Waterkant
Aber auch eigentlich zulassungsfreie Fahrzeuge können freiwillig zugelassen werden.

Ein möglicher Ausweg wäre es den Teleskoplader als Zugmaschine zuzulassen (das ist oftmals möglich), dann kann er legal ein oder zwei Anhänger ziehen.
Allerdings entfällt dann die Steuerbefreiung und die Möglichkeit den Führerschein Klasse L zu verwenden, sofern kein LoF-Zweck gegeben ist. Der Anhänger müßte dann ebenfalls zugelassen und versichert werden.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 30. Januar 2019, 23:11 
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Registriert: Mittwoch 9. Januar 2019, 12:43
Beiträge: 26
Ich will mich mit meiner Frage hier noch einmal kurz dranhängen. Ich hatte bereits beide Threads zum grünen Kennzeichen als auch den zur Führerscheinfrage durchgelesen, die Antwort auf meine Frage aber leider nicht gefunden.

Nun zu meiner Frage:
In dem jetzigen B Führerschein ist die Klasse L ja enthalten. Dabei gibt es ja die Einschränkung in § 6 I FeV, dass die Zugmaschine nur für land und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden darf.

Weiß jdn. wie sich diese Zwecke genau definieren? Ist es z.B. noch vom land- und forstwirtschaftlichem Zweck umfasst wenn ich mit einem Traktor Sperrmüll (der auf einem ehemaligem landwirtschaftlichem Betrieb angefallen ist) zur Deponie fahre?
Oder wenn ich Baumaterialien für eben jenen Betrieb im Baustoffhandel kaufe? Muss der Betrieb irgendwo als solcher ausgewiesen sein oder reicht schon die bloße äußerliche, wesensmäßige Erscheinung (größere Grundstücksfläche, Lage im Außenbereich etc.) aus?

Ich danke euch schon einmal für Eure Hilfe!


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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 00:01 
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Registriert: Samstag 22. Dezember 2018, 12:07
Beiträge: 447
@Dolmar Taifun :Wieso soll ein Landwirt an seinen Traktor mit schwarzer Nummer (z.B. der Lanz Glühkopf, den er auch zu legal zu Treffen fährt) für eine echte land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht seinen zulassungsfreien 25km/h Anhänger auf der Strasse fahren? Ein mir persönlich bekannter Landwirt hat auch einen Baggerbetrieb mit einem 3,5t Bagger. Um den zu transportieren hat er einen seiner Traktoren "schwarz" angemeldet. Natürlich läuft der in beiden Bereichen, auch mal mit zulassungsfreien Anhängern. Umgekehrt kann der Landwirt ja auch seine Traktoren monatsweise versteuern, da bleibt das Kennzeichen grün und er darf machen was ihm in den Sinn kommt, er sollte jedoch seine Versicherung informieren. Die Kennzeichenfarbe sagt gar nix, nur die Tätigkeit.
Bisher haben die meisten Polizisten weggeschaut wenn ein 40km/h Schlepper mit einem 25km/h Anhänger am Anschlag unterwegs war, weil selbst innerorts sind 15km/h zu schnell eine "lässliche Sünde". Heutzutage bei den 50km/h Schleppern sind es dann 25km/h + Anhänger über 2t - da wirds teuer und gibt min. einen Punkt.

Gruß, Christian

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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 06:53 
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Beiträge: 938
Wohnort: Niedersachsen
Zitat:

Weiß jdn. wie sich diese Zwecke genau definieren? Ist es z.B. noch vom land- und forstwirtschaftlichem Zweck umfasst wenn ich mit einem Traktor Sperrmüll (der auf einem ehemaligem landwirtschaftlichem Betrieb angefallen ist) zur Deponie fahre? nein, das ist reines Privatvergnügen. Es gilt Klasse B bzw erfordert je nach Gespann einen LKW Führerschein

Früher gab es die grüne Nummer noch vom Finanzamt, da hat es gereicht wenn du genug Grund besessen hast.

Heute läuft das über Zollamt, wenn du dort die Steuerbefreiung beantragt wollen die alles sehen... BG Nachweise, Betriebsnummer und und und... Es muss Gewinn erwirtschaftet werden.

Das Problem ist das viele Ämter nach wie vor null Ahnung haben. Als ich meinen Deutz Ende letzten Jahres wieder angemeldet habe (auf schwarzer Nummer da kein LOF) bekam ich ohne Probleme ein schwarzes Folgekennzeichen (das es so eigentlich nicht gibt)... Diverse Nachfragen bei der Polizei bestätigten mir die Unwissenheit. Ich dürfte so mit meinem Deutz auf schwarzer Nummer und meinem 1956er Kipper los, egal was ich mache.

Ein Polizist im Bekanntenkreis wusste aber genau Bescheid (seine Eltern haben Landwirtschaft). Er sagte aber das das Risiko extrem gering ist das so etwas überhaupt auffällt. Die meisten wissen es einfach nicht und solange das Gespann in der Kontrolle technisch gut in Schuss ist und nicht überladen ist sowie ne gültige HU hat darf man weiter fahren. Interessant wird es jedoch wenn etwas passiert.


Im Grunde ist das vom Führerschein her völliger Blödsinn... aber selbst erlebt.
Als 16-17 jähriger habe ich viel beim Bauern mit Lohnbetrieb gefahren. Eines Tages mussten wir im Hafen Kohle von A nach B fahren und wurden schließlich angehalten. Bei keinem von uns hatte Klasse L oder T ihre Gültigkeit, wir fuhren schließlich gerade nicht im LOF Zweck. Nach viel Panik und Unverständnis durften wir aber mit den Schleppern noch in Polizeibegleitung zum Betrieb. Es gab eine Ermahnung und die Herren Polizisten verschwanden ins Büro bis zum späten Abend....

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Zuletzt geändert von Eichsi am Donnerstag 31. Januar 2019, 07:45, insgesamt 1-mal geändert.
Vollzitat gekürzt


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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 08:47 
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Erstens habe ich die Gesetze nicht gemacht
ich habe mir nur von einem der damit zutun hat die Sachlage erklären lassen.
Es ist demnach nicht einmal erlaubt mit einem grünen Schild auf ein Treffen zu fahren.
Aber wie ich sehe werden die Vorschriften in jedem Bundesland anders ausgelegt. :KK:
Daß ein Privatmann mit einem Traktor mit schwarzem Kennzeichen keinen nicht zugelassenen Anhänger anhängen darf
weis ich von diesem bestimmt da er für seinen Schwager einen Anhänger suchte und deshalb meinen nicht kaufen konnte.
Er war Tüv Sachverständiger und noch mehr.
Deshalb ist es wichtig daß ihr auf euer Typenschild am Anhänger acht gebt. Sollte der Anhänger mal angemeldet werden müssen.
Auch das erklärte er mir sachlich und wie ich meine kompetent.
Ich betreibe keine Rechthaberei sondern glaubte mich informiert zuhaben.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 12:14 
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Das Hauptproblem ist, dass es keine klare Definition von LoF gibt.
Bei der Steuerbefreiung mit grüner Nr. wird ein LoF Betrieb gefordert, es steht aber nirgends was der erfüllen muss.
Beim Führerschein und Folgekennzeichen spricht man vom LoF Zweck, was auch nicht klar geregelt ist.
So gibt es viele Auslegungen und Unklarheiten.
Im Grunde müsste mal jemand bis zum Verfassungsgericht klagen, dann würde wahrscheinlich der Gesetzgeber vom Gericht aufgefordert werden klare Regeln zu schaffen.

Ein Folgekennzeichen bekommt man nicht vom Amt, sondern in jeder Schilderbude oder im Internet. Es steht auch nirgends geschrieben welche Farbe es haben muss. Entscheidend ist nur, dass damit LoF Zweck erfüllt wird.
@Alfred Auch ein Privatmann darf mit seinem Schlepper mit schwarzer Nr. einen Anhäger mit Folgekennzeichen ziehen, wenn er den LoF Zweck erfüllt, z. B. wenn er für einen Landwirt dessen Holz aus dem Wald fährt.
Entsprechend wird das wohl auch für den Führerschein gelten.
Also einen Resthof aufräumen, der kein LoF Betrieb mehr ist, geht dann nicht mit zulassungsfreiem Anhänger.
Das Wesen von LoF ist, dass Land oder Forstwirtschaft betrieben wird, also das etwas angebaut wird, Nutztiere gehalten werden oder Forst bewirtschaftet wird.

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 12:21 
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Zitat:
Daß ein Privatmann mit einem Traktor mit schwarzem Kennzeichen keinen nicht zugelassenen Anhänger anhängen darf
Das darf er nur dann, wenn der Anhänger in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Wer also mit seinem Oldtimertraktor (sw. Kz.) für den Nachbarbetrieb eine Kuh auf die Weide fährt, kann den Viehanhänger mit grüner Nummer verwenden.

> Sperrmüll, der auf einem ehemaligem landwirtschaftlichem Betrieb angefallen ist.
Da ist das Problem, der Betrieb ist nicht mehr aktiv.

> Oder wenn ich Baumaterialien für eben jenen Betrieb im Baustoffhandel kaufe?
Wenn der Betrieb noch aktiv ist, dann geht das evtl. schon. Stahlrohre für den Bau eines Tiergitters wären okay, aber Stahlrohre als Wasserleitung für das Wohnhaus nicht. Dachplatten für den Hühnerstall geht, Dachplatten für's Haus nicht.
Solange nichts passiert, ist das aber eine überwiegend akademische Diskussion. :mrgreen:


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BeitragVerfasst: Donnerstag 31. Januar 2019, 19:34 
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Beiträge: 8212
Zitat:
Zitat:
Daß ein Privatmann mit einem Traktor mit schwarzem Kennzeichen keinen nicht zugelassenen Anhänger anhängen darf
Mit Privatmann
habe ich einen Hobbyholzer gemeint
jedenfalls einen der keinen Betrieb hintendran stehen hat. Ob es sich da dann anders verhält vermag ich nicht zusagen.


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BeitragVerfasst: Samstag 2. Februar 2019, 13:37 
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Beiträge: 180
Wohnort: Südliches Mittelfranken
@Bastard
Du bist auf dem Holzweg, es ist keine Gewinnerzielungsabsicht nötig,
Es reicht, am Markt teilzunehmen und verkaufen zu wollen.
Ein Bekannter hat das erst mit seinem neuerworbenen Traktor durchexerziert,
der hat nur nen knappen ha Wald. Er bekam sogar von der Tange vom Zoll den Tip
es würde im Extremfall eine Inserat im Anzeigenblatt reichen....
Er kann mir ja mal ein paar Ster verkaufen ;) .
Lt. Dem eben erhaltenen Rundschreiben unserer FBG steht das genauso drin, keine Mindestgrösse oder
Gewinn erforderlich. Die Raten dem Kleinwaldbesitzer, ab und an mal was zu verkaufen, damit
man einen Nachweis hat.

Aber ich Handhabe einiges etwas lockerer, ich finde hier sind einige päpstlicher als der Papst.
Es passt schon ,die Rechtslage aufzuzeigen, aber jeder kann tun und lassen, was er will bzw.
meint verantworten zu können.
Ich möchte nur wissen, wenn ich mich in der Grauzone bewege, dann kann ich mich ja defensiv verhalten.

Bei uns in der Gegend sieht man die blauen Männchen nicht so oft, sind 25 km von der zuständigen
Dienststelle entfernt.
Bin vor einigen Jahren am Heimweg vom Wald an einer stehenden Streife vorbeigefahren, hatte
da begonnen, mal nen Gurt übers Holz zu zurren, weil die damals lt. Erzählungen begannen,
die Hobbyholzer zu kontrollieren. Sind aber zwei Gurte erforderlich lt. Vorschrift....
Hab in den zwanzig Jahren vorher nie einen Prügel verloren, wäre ja zu schade.

_________________
IHC 633 A
Stihl MS 260
Stihl MS 261c-m
Stihl MS 341


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BeitragVerfasst: Samstag 2. Februar 2019, 14:14 
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Beiträge: 8212
Hallo Eckhard

ich lerne ja gerne was dazu.Danke
Jetzt zu meiner Situation
Da ich eine Grüne Nr. wollte um meinen unangemeldeten Anhänger anhängen zu dürfen,habe ich Holzverkauf aus meinem eigenen Wald angemeldet.Auch habe ich den Verkauf von Äpfeln aus meinem Grundstück angemeldet.
Darum wurde mir diese Nr. erteilt.
Doch was ich jetzt hier lese hätte ich das gar nicht gebraucht und ich wäre mit einer Schwarzen Nr. besser gefahren. Zumindest wäre es mir erlaubt den Anhänger anzuhängen und auf öffentlichen Straßen zubewegen.
Habe ich das so richtig verstanden? Grundsätzlich oder aber nur dann wenn ich Holz aus meinem Wald auf dem Anhänger fahre?

Würde ich Holz aufkaufen und weiterverarbeitet weiter verkaufen wäre die Grüne Nr. sowieso sträflich.

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Habe Dolmar und andere gute
:dolmar: :solo: :echo: :OM: :partner:
Taubertal Badisch-Franken
Badner Lied
https://www.youtube.com/watch?v=YKPzQ7FPMGk


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BeitragVerfasst: Samstag 2. Februar 2019, 15:05 
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Zitat:
Habe ich das so richtig verstanden?
Ich denke so ist es richtig. Es muss halt ein LoF Zweck gegeben sein. Das Problem bei Kleinwaldbesitzern ist, dass sie den zulassungsfreien Anhänger kaum für den Wald brauchen. Größtenteils wird er für andere Arbeiten benötigt, und das ist dann oft illegal.
Im Grunde geht es doch darum im Falle einer Kontrolle oder eines Schadens die richtigen Antworten geben zu können. Wenn du z. B. aus fremden Wald Holz fährst und kontrolliert wirst, machst du das dann halt im Auftrag des Waldbesitzers. Der sollte natürlich davon wissen, falls Rückfragen kommen.

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Gruß Eckhard


Zuletzt geändert von egnaz am Samstag 2. Februar 2019, 15:12, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Samstag 2. Februar 2019, 15:09 
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Entschuldigung, da ist beim Bearbeiten was schief gegangen.

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Sonntag 3. Februar 2019, 16:18 
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Beiträge: 10
Sehr interessant :

https://334647.forumromanum.com/member/ ... neuss.html

mfg Gerhard

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:MAC: CS 320
IHC 744 mit FL
Tayfun 5,5 t Winde
22 t Spalter
Bündelgerät
usw.


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BeitragVerfasst: Montag 4. Februar 2019, 13:05 
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Beiträge: 16
Wohnort: Westmittelfranken
Das o.g. Schreiben hatte ich heute auch im Briefkasten (Die FBG Westmittelfranken ist der Zusammenschluss der FBG Feuchtwangen und Rothenburg). IHC633A lag da mit dem Tipp zum Inserat im Anzeigenblatt auf der Richtigen Spur.
Da ich meinen kleinen Schlepper nicht nur für LoF nutzen will habe ich seit dem Schlepperwechsel 2018 eine schwarze Nummer. Dazu ein kleiner gebremster Humbaur mit 1t Gesamtgewicht der aber durch einen Zweiachser/Rückwärtskipper ersetzt werden soll.

Zusätzlich würde ich mir für den Holztransport gerne noch einen gebrauchten, kleinen und zulassungsfreien "Gummiwagen" zulegen (25km/h). Ist das mit einem Folgekennzeichen möglich? Und falls ja schwarz oder grün?

_________________
:stihl: MS 170, MS 200, MS 361
Tigre 4000


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BeitragVerfasst: Montag 4. Februar 2019, 13:59 
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Beiträge: 447
Hallo,

die Farbe des Folgekennzeichen ist unerheblich, sie muss nur einem Fahrzeug des landwirtschaftlichen Betriebs entsprechen. Mit dem zulassunsfreien Anhänger darfst du halt nur landwirtschaftliche Transporte verrichten.
Nebenbei, wie hängst du den PKW-Anhänger an den Traktor? Da ist bestimmt eine in Papieren eingetragene Zugvorrichtung dran. Nein, einfach einen Kugelkopf in die Ackerschiene schrauben gilt nicht.

Gruß, Christian

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BeitragVerfasst: Montag 1. April 2019, 10:46 
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Beiträge: 515
Wohnort: 34431 Marsberg
Zu Lof Anhängern.

Wenn dieser von 1961 oder früher ist, war ist und bleibt dieser ABE und zulassungsbefreit (auch kein TÜV).

So einen kann man dann mit Folgekennzeichen hinter seinem (Schwarz- Grün oder auch Blau kariert ;-) Trecker fahren. Für Lof oder auch zum Bierholen. :super:

Gruß Grand

_________________
Wer weiß das er nichts weiß weiß mehr als manch anderer


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BeitragVerfasst: Montag 1. April 2019, 10:52 
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Registriert: Mittwoch 17. Oktober 2018, 17:05
Beiträge: 90
Wohnort: Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz
Zitat:
Für Lof oder auch zum Bierholen. :super:
Nur, wenn Du es irgendwie schaffst, Bierholen als LoF-Zweck zu erklären. :pfeifen:

Gruß,
Thomas

_________________
:dolmar: CA 113 112 black & white
:stihl: MS200, 026
:Husky: 555

1956 IHC McCormick Farmall D320
1985 IHC 633
1962 Blumhardt GF3
Tajfun EGV 45A, Scheppach HL1800GM, Posch WZ 700


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