Zitat:
Ob LoF oder nicht ist bei denen nicht relevant.
Quelle?
Der von Dir verlinkte Artikel sagt aus, dass §50 FZV hinsichtlich ABE um einen Halbsatz ergänzt wurde. In dem §50 steht also jetzt:
Zitat:
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
Fahrzeuge sind also zulassungsfrei und brauchen ggf. keine Genehmigung (ABE, Typprüfung, ...)
wenn die Fahrzeuge nach dem alten §18 Absatz 2 der StVZO nicht zulassungspflichtig waren.
Dieser alte §18 Absatz 2 (Unterpunkt 6) definiert die Zulassungsfreiheit aber als:
Zitat:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen ...
Die aktuelle FZV beruft sich also auf die Zulassungsfreiheit nach altem §18 StVZO, der wiederum ganz klar LoF-Zwecke voraussetzt hat.
Die LoF-Bindung ist nie entfallen, es gibt nur Unterschiede ob ABE/Typgenehmigung benötigt oder nicht.
Unabhängig von der Zulassungspflicht wäre zu prüfen, ob die Haftpflicht des Zugfahrzeugs ausdrücklich nur zulassungsfreie Anhänger
zu LoF-Zwecken mit abdeckt, sonst steht man ggf. ohne Versicherung für den Anhänger da.
Gruß,
Thomas
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CA 113 112 black & white
MS200, 026
555
1956 IHC McCormick Farmall D320
1985 IHC 633
1962 Blumhardt GF3
Tajfun EGV 45A, Scheppach HL1800GM, Posch WZ 700