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BeitragVerfasst: Montag 1. April 2019, 12:49 
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Registriert: Mittwoch 31. Oktober 2007, 11:23
Beiträge: 515
Wohnort: 34431 Marsberg
Zitat:

Nur, wenn Du es irgendwie schaffst, Bierholen als LoF-Zweck zu erklären. :pfeifen:

Gruß,
Thomas
Nö eben nicht :hihi:

Da die Anhänger damals zwar für Lof waren, aber vor dem Inkrafttreten der damaligen "Zulassungsverordnung" (den genauen Namen damals müsste ich jetzt nachschlagen) auf die Straße kamen,
sind es Zulassungs und ABE befreite Anhänger mit max Geschwindigkeit xy (meiner 20 km/h lt. Typenschild Deichsel). Ob LoF oder nicht ist bei denen nicht relevant.

Somit Tregger schwarzes Kennzeichen für ohne Lof - mit Anhäger 1961 oder früher schwarzes Folgekennzeichen für ohne LoF - Führerschein L mit 174 für ohne Lof

Dann klappt es auch mit dem Bierholen.

Wer zu Jung für Schlüsselzahl 174 ist muss natürlich einen entsprechenden Führerschein für das Gespann haben.

Gruß Grand


Das Änderle ergänzt:
https://www.blhv.de/pflanze/landtechnik ... serlaubnis

_________________
Wer weiß das er nichts weiß weiß mehr als manch anderer


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BeitragVerfasst: Montag 1. April 2019, 13:29 
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Registriert: Mittwoch 17. Oktober 2018, 17:05
Beiträge: 90
Wohnort: Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz
Zitat:
Ob LoF oder nicht ist bei denen nicht relevant.
Quelle?

Der von Dir verlinkte Artikel sagt aus, dass §50 FZV hinsichtlich ABE um einen Halbsatz ergänzt wurde. In dem §50 steht also jetzt:
Zitat:
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
Fahrzeuge sind also zulassungsfrei und brauchen ggf. keine Genehmigung (ABE, Typprüfung, ...) wenn die Fahrzeuge nach dem alten §18 Absatz 2 der StVZO nicht zulassungspflichtig waren.

Dieser alte §18 Absatz 2 (Unterpunkt 6) definiert die Zulassungsfreiheit aber als:
Zitat:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen ...
Die aktuelle FZV beruft sich also auf die Zulassungsfreiheit nach altem §18 StVZO, der wiederum ganz klar LoF-Zwecke voraussetzt hat.
Die LoF-Bindung ist nie entfallen, es gibt nur Unterschiede ob ABE/Typgenehmigung benötigt oder nicht.

Unabhängig von der Zulassungspflicht wäre zu prüfen, ob die Haftpflicht des Zugfahrzeugs ausdrücklich nur zulassungsfreie Anhänger zu LoF-Zwecken mit abdeckt, sonst steht man ggf. ohne Versicherung für den Anhänger da.

Gruß,
Thomas

_________________
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1956 IHC McCormick Farmall D320
1985 IHC 633
1962 Blumhardt GF3
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BeitragVerfasst: Dienstag 2. April 2019, 12:11 
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 16:08
Beiträge: 1541
Wohnort: Marklohe
Thmas hat den LoF Zweck ja schon gut erklärt.
Zusätzlich noch zu 1961:
Zulassungsfreie Anhäger mit Folgekennzeichen und Bj vor 1961 brauchen keine Betriebserlaubnis. Ab Bj 1961 muss eine Betribserlaubniss vorhanden sein, braucht aber nicht mitgeführt werden. Falls keine Betriebserlaubniss mehr vorhanden ist, kann man sie beim Hersteller anfordern, oder beim Tüv neu beantragen.

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Gruß Eckhard


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