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BeitragVerfasst: Dienstag 8. Mai 2018, 13:07 
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Wenn das Zugfahrzeug bei grün schneller als 40km/h ,ist Klasse T.notwendig .

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:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Dienstag 8. Mai 2018, 20:57 
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Moin Werni,
das hat aber streng genommen nichts mit "grün" zu tun, denn je nach Gewicht könnten auch BE oder C1E ausreichen. CE geht sowieso immer. Beispiel Unimog, die gibt es auch reichlich mit schwarzer Nummer.

Anderseits wird der Besitzer eines LoF-Zugfahrzeuges, das schneller als 40 km/h ist, meistens im Besitz der Klasse T sein.

Viele Grüße

dfk


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 08:47 
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Beiträge: 1731
Hallo,

es ging um zulassungsfreie Anhänger bis 25 km/h im lof Betrieb und Führerscheinklasse L. Wie Werni richtig schreibt, braucht man für Zugmaschinen schneller 40 km/h Klasse T.
Die jüngeren Führerscheinbesitzer brauchen auch min. Klasse T, da der L nur für die älteren bis 40 erlaubt.

Mit BE kannst du kein richtiges Lof Gespann fahren. Wie soll das denn aussehen: Pkw Anhänger "abgelastet" auf 25km/h und 17 PS Fahr Schlepper?

Und da das Thema sowieso schon komplex ist, sollten nicht immer noch die extremen theor. Möglichkeiten angeführt werden.

Gruss
Lutz

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 08:52 
Mich würden hier mehr die Erfahrungen zur Grünen Nummer interessieren :)

Mich wird es auf Grund meines Umzugs wohl auch treffen :? Mal schauen.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 11:00 
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Hier steht eigentlich alles und sollte eigentlich bundesweit Gültigkeit haben:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuer ... _node.html
Als der Zoll die KFZ Steuer übernommen hat, wollte er es wohl sehr genau nehmen, ob es tatsächlich um einen LoF Betrieb handelt. Ich denke mit Berufsgenossenschaft und Einkommensteuerbescheid mit ldw. Einkommen wird es keine Probleme geben. Ich habe aber auch schon gehöhrt, dass BG ausreicht. Aber immer dran denken, dass der LoF Zweck gegeben sein muss.

@lutz11
Die Klasse L gilt für Schlepper bis 40 km/h.
Die Klasse B schließt L mit ein, also kann man mit B einen LoF Zug aus Schlepper bis 40 km/h und 2 zulassungsfreien Anhängern mit 40t Zuggewicht mit max 25 km/h fahren.
Diese Broschüre finde ich ganz gut:
https://www.google.de/url?sa=t&source=w ... Vx-4ttDYjB

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 12:25 
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Moin,

nochmals: Kennzeichenfarbe und Führerscheinklassen stehen in keinem Zusammenhang! Es kommt bei den Führerscheinklassen L und T lediglich auf den tatsächlichen Verwendungszweck an, dabei ist es egal, welche Farbe die Kennzeichen der Fahrzeuge haben. Das grüne Kennzeichen zeigt lediglich die Steuerbefreiung an.

Milchtankwagen haben auch grüne Nummern, ebenso manchmal Sattelauflieger, wenn die Steuer über die Zugmaschine abgerechnet wird. Diese dürfen selbstverständlich auch nicht mit L oder T gefahren werden, selbst wenn die Höchstgeschwindigkeit niedrig genug sein sollte. ;)

Das grüne Kennzeichen am Traktor ist lediglich ein Indiz, daß das Fahrzeug in/für einen LoF-Betrieb eingesetzt wird. Ebenso ist auch jede Farben-Kombination von Zugmaschine und Anhänger erlaubt, was aber nicht bedeutet, daß nicht Einschränkungen gelten, wenn nur ein Fzg grüne Kennzeichen hat.

Viele Grüße

dfk

Edith sagt: bis zum 1. Juli 2014 war noch das FA zuständig, deshalb liegen keine Erfahrungswerte vor.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 15:52 
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Registriert: Samstag 7. Februar 2015, 17:48
Beiträge: 1274
Wohnort: 41468 Neuss
Neben den Ausführungen des Vorredners ergibt sich damit auch, dass bei Führerschein Klasse L (nur) für LoF Zwecke auch schwarze Wiederholungskennzeichen bei den Anhängern bis max. 25 km/h möglich sind. Bei Klasse T, je nach Alter des Führerscheininhabers unter/über 18 Jahre, auch mehr.
Im Umkehrschluss braucht/en die Anhänger bei allen anderen Zwecken der Fahrt eine eigene Zulassung.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 16:24 
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Hallo
Bei mir war es auch so, dass ich eine Gewinnerzielungsabsicht und BG Betriebsnummer angeben musste, dann war Grün kein Problem.

Aber meiner Meinung nach sollte ein gewisser Flächenbesitz (nicht verpachtet, höchstens gepachtet) auch reichen, eine grüne Nummer zu erlangen. Immer wieder hört man, wie wichtig die offenhaltung unserer Kulturlandschaft ist und es wird ja auch oftmals gefördert. Deswegen sollte man meiner Meinung nach auch die, die im Endeffekt die Landschaft offen halten auch in Form einer grünen Nummer fördern - klar, nicht der Gartenbesitzer der seinen Obstgarten mit 300m² offen hält :groehl: aber sobald eine gewisse Fläche vorhanden ist die nachweislich zumindest sauber gehalten wird sollte das eigentlich drin sein. Aber das ist wohl wunschdenken.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 9. Mai 2018, 20:50 
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Wohnort: Marklohe
Zitat:
Neben den Ausführungen des Vorredners ergibt sich damit auch, dass bei Führerschein Klasse L (nur) für LoF Zwecke auch schwarze Wiederholungskennzeichen bei den Anhängern bis max. 25 km/h möglich sind. Bei Klasse T, je nach Alter des Führerscheininhabers unter/über 18 Jahre, auch mehr.
Im Umkehrschluss braucht/en die Anhänger bei allen anderen Zwecken der Fahrt eine eigene Zulassung.
Ich verstehe nicht richtig was du sagen möchtest.
Bei zulassungsfreien Anhängern reicht immer die Klasse L (außer es ist kein Schlepper bis 40 km/h vorhanden) , weil nicht schneller wie 25 km/h gefahren werden darf und weil LoF Zweck vorhanden sein muss.
Oder anders herum: Anhänger brauchen eine Zulassung wenn kein LoF Zweck oder schneller wie 25 km/h.
Zu der Farbe des Folgekennzeichens steht nichts geschrieben. Sinn ist, über die Nr den Besitzer zu ermitteln, der im Schadensfall haftbar ist. Früher war deswegen mal Vorschrift Name und Anschrift des Besitzers auf den Anhänger zu malen.

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 03:25 
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Was ist wenn die Zugmaschine als Arbeitsmaschine zugelasssen wird ( z.B. Teleskopstapler ) und auf dem Anhänger mit Betriebserlaubnis und grüner Nummer ( 25 Km/h ) Anbaugeräte mitgeführt werden und kein LOF Betrieb angemeldet ist ?

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 08:20 
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Ist hier gut zusammengefasst:

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 10:53 
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[quote="egnaz"]
@lutz11
Die Klasse L gilt für Schlepper bis 40 km/h.
Die Klasse B schließt L mit ein, also kann man mit B einen LoF Zug aus Schlepper bis 40 km/h und 2 zulassungsfreien Anhängern mit 40t Zuggewicht mit max 25 km/h fahren.
Diese Broschüre finde ich ganz gut:
/quote]

Asche auf mein Haupt: Du hast Recht. 2012 wurde die Klasse L auf 40 km/h, aber nur für lof Zwecke, erweitert. Als Zug aber immer noch 25 km/h und auch nur lof.

Gruss
Lutz

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 12:23 
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Zitat:
Was ist wenn die Zugmaschine als Arbeitsmaschine zugelasssen wird ( z.B. Teleskopstapler ) und auf dem Anhänger mit Betriebserlaubnis und grüner Nummer ( 25 Km/h ) Anbaugeräte mitgeführt werden und kein LOF Betrieb angemeldet ist ?
Hat der Anhänger ein eigenes Kennzeichen, Folgekennzeichen der SAM oder ein Folgekennzeichen eines anderen LoF-Fahrzeuges? Und gehören die Anbaugeräte zum Telekoplader oder sind es allgemeine LoF-Anbaugeräte?


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 12:45 
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Zitat:
2012 wurde die Klasse L auf 40 km/h, aber nur für lof Zwecke, erweitert. Als Zug aber immer noch 25 km/h und auch nur lof.
Es gibt eine einzige Ausnahme: Ehemalige Klasse 3 erhält die SZ 174, bei der der LoF-Zweck entfällt, und Züge mit einachsigem Anhänger auch bis 40 km/h fahren dürfen. (Dann muß der Anhänger natürlich zugelassen sein.)


Zuletzt geändert von doppelfischkopp am Donnerstag 10. Mai 2018, 12:47, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 12:46 
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Zitat:
Was ist wenn die Zugmaschine als Arbeitsmaschine zugelasssen wird ( z.B. Teleskopstapler ) und auf dem Anhänger mit Betriebserlaubnis und grüner Nummer ( 25 Km/h ) Anbaugeräte mitgeführt werden und kein LOF Betrieb angemeldet ist ?
Es kommt auf die Tätigkeit an. Wenn du für einen Landwirt zum Stroh laden fährst ist es in Ordnung. Wenn du aber zu Arbeiten im Straßenbau fährst ist es kein LoF Zweck und somit Fahren ohne Zulassung.

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Gruß Eckhard


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 12:54 
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Zitat:
Ich verstehe nicht richtig was du sagen möchtest.
Es kursierte immer wieder (auch hier im Forum) das Gerücht, dass schwarze Wiederholungskennezeichen NICHT möglich wären. Das sollte damit mal klargestellt werden.

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Zuletzt geändert von Eichsi am Donnerstag 10. Mai 2018, 16:01, insgesamt 1-mal geändert.
Zitat gekürzt


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 16:28 
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Zitat:
Hat der Anhänger ein eigenes Kennzeichen, Folgekennzeichen der SAM oder ein Folgekennzeichen eines anderen LoF-Fahrzeuges? Und gehören die Anbaugeräte zum Telekoplader oder sind es allgemeine LoF-Anbaugeräte?
Nochmal etwas genauer:

Zugmaschine: Geräteträger mit Zulassung als Arbeitsmaschine ( private Nutzung ) mit grüner Nummer

Anhänger: Normaler "Gummiwagen" mit 25 Km/h Schild und Folgekennzeichen in Grün wie Zugfahrzeug - kein spezieller LOF Zweck / Transport - nur transport der Anbaugeräte vom Geräteträger, soweit es den Betrieb auf der Straße betrifft.

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Zuletzt geändert von Eichsi am Donnerstag 10. Mai 2018, 16:36, insgesamt 1-mal geändert.
Zitat gekürzt


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 16:32 
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Beiträge: 8212
Zitat:
Ich hab gestern mit n Kollegen geplaudert
Ist ja auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Letzter Stand war das sie die Untergrenze des zu bewirtschafteten Grundbesitz mal von 0,25 Ha auf 2 Ha hochgesetzt haben.
Hallo Chris
der hat dir einen Scheißdreck erzählt

Denn ich könnte wetten und beweisen daß manche aus 0,25Ha mehr Umsatz generieren als andere aus den besagten 2Ha.

Also um deine Frage endlich zu beantworten.
Du must aus deinem eigenen Grund Umsatz generieren und versteuern. Basta
Weiterhin ist die Grüne Nummer wichtig wenn du wie ich einen zulassungsfreien Anhänger anhängen möchtest.
Das wäre dann bei einer Schwarzen ausgeschlossen. Aber bei grün darfst du selbstverständlich einen zugelassenen versteuerten Tüv fälligen Anhänger mit führen.
Hüte dich aber mit einem auf 25km begrenzten Gespann schneller zufahren.
Was da du alles ev.für Straftaten in Deutschland und nicht nur in Bayern begehst reicht hier mein Platz nicht aus um das zu erklären.

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Habe Dolmar und andere gute
:dolmar: :solo: :echo: :OM: :partner:
Taubertal Badisch-Franken
Badner Lied
https://www.youtube.com/watch?v=YKPzQ7FPMGk


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 18:00 
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Zitat:
Zugmaschine: Geräteträger mit Zulassung als Arbeitsmaschine ( private Nutzung ) mit grüner Nummer
Anhänger: Normaler "Gummiwagen" mit 25 Km/h Schild und Folgekennzeichen in Grün wie Zugfahrzeug - kein spezieller LOF Zweck / Transport - nur transport der Anbaugeräte vom Geräteträger, soweit es den Betrieb auf der Straße betrifft.
Das Hauptproblem dürfte das Folgekennzeichen sein. Wie von @egnaz beschrieben, bei LoF-Zweck ginge das.

So bliebe lediglich FZV §3 Abs 2d "Anhänger Arbeitsmaschine". Sofern es sich um ganz besonders straßenverkehrsgefährdende Anbaugeräte für den Teleskoplader handelt, könnte man dafür evtl. eine Genehmigung bekommen. Analog zum Schneidwerkshänger beim Drescher oder Gegengewichtshänger beim Mobilkran (ich bin aber überfragt, ob die eigene Kennzeichen haben).


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BeitragVerfasst: Donnerstag 10. Mai 2018, 18:09 
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Beiträge: 4673
Wohnort: KC / Oberfranken
Ich glaube auch das durch die neue Regelung auch die "steuerneutralen" Geschäfte damit geschwächt werden sollen :mrgreen:

_________________
Gruß Chris
(Anonymer Holzmessie, aus ärztlicher Sicht unheilbar)
Mein Fuhrpark: Schnittschutzapp, Motorsägenapp :stihl: 170D :shock: und noch n paar weitere

http://forum.motorsaegen-portal.de/view ... =6&t=82077


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