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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 10:45 
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Hallo liebe Leute,

ich hab mal eine Frage an die Profis :)
Ich bin am überlegen demnächst einen schönen alten Traktor anzuschaffen um in Zukunft den Brennholztransport aus dem Wald ein wenig komfortabler gestalten zu können.
Wie ich jedoch hörte ist es nicht ganz so einfach möglich in Bezug auf die Führerscheinklasse ohne LoF-Betrieb.
Da ich nach etwas Recherche nun maximalst verwirrt bin, dachte ich mir ich frage einfach mal hier die Profis nach Ihren Erfahrungen, denn ich denke ein Großteil der Forumsnutzer wird sein Holz auf ähnliche Weise holen :)
Mich würde folgendes interessieren:
Führerscheintechnisch bin ich lediglich mit der Klasse B unterwegs (Klasse L ist hier ja inbegriffen).
Kann ich mit diesem L-Schein einfach einen Traktor mit (25km/h-) Anhänger auf öffentl. Straßen in das jeweilige Waldstück bewegen zum "Hobby-Brennholzen" oder ist das nicht möglich (im Prinzip wäre es ja eine LoF-Fahrt, jedoch habe ich keinen LoF-Betrieb)?

Wie handhabt Ihr die ganze Sache?
Das der Traktor dann keine grünen Nummern bekommt ist klar, mir geht es lediglich um den rechtlichen Aspekt in Bezug auf Traktor, Anhänger und FS-Klasse


Liebe Grüße und einen entspannten Start in die neue Woche

Max


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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 12:10 
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Seit wann hast Du Deine Fahrerlaubnis?

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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 12:34 
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Beiträge: 4
Die Fahrerlaubnis habe ich seit 2010.

LG


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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 13:48 
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Dann darfst Du mit Klasse B gemäß § 6 Abs. 1 FeV einen Trecker mit 3,5 to zulässiger Gesamtmasse fahren. Ein ungebremster Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse ist zulässig, wenn die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 3,5 to nicht überschreitet. Stützlast wird nicht mit berechnet (§ 6 Abs. 1 vorletzter Satz FeV).

Klasse L nutzt Dir ohne lof (oder ähnlichen Betrieb) gar nichts, § 6 Abs. 5 iVM § 6 Abs. 1 Klasse L FeV.

Wenn Du einen schwereren Anhänger bis 3,5 to ziehen willst, musst Du die Klasse BE nachmachen.

:)

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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 14:07 
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Leider ein kleiner Fehler, richtig ist der 750kg Anhänger darf mit jedem Führerschein hinter jedem Fahrzeug gefahren werden. Also Fahrzeug + 750kg Anhänger ist mit Klasse B oder C oder D zulässig.

Gruß, Christian

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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 14:12 
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Er fragt aber nur nach Trecker und B.

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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 14:42 
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Ich danke euch für die Antworten! Ich denke in dem Falle ist das sinnvollste die Fahrschule noch einmal zu besuchen und Fahrerlaubnistechnisch etwas aufzustocken :) .
Danke euch für die schnelle Hilfe!!

Beste Grüße
Max


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BeitragVerfasst: Montag 15. März 2021, 15:37 
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Beiträge: 1
Manchmal reicht es schon aus, einen Paragrafen vollständig lesen: Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird..
Gruß Dieter


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 10:07 
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Kann es sein dass die Regelung bei Klasse B geändert wurde? Ich kenne die noch mit dem Zusatz, das das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers kleiner sein muss als das eingetragene Leergewicht des Zufahrzeugs und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte kleiner 3500kg sein muss. Ich hab allerdings auch keine aktuelle Quelle gefunden, kann von daher auch eine Änderung der FeV sein.
Bei den Einschränkungen zu Klasse L und T sehe ich (als nicht-Jurist) keine Einschränkung auf eine gewerbliche Nutzung. In Paragraph 6 steht bei Klasse L nur Land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Weiter unten gibt es dann noch eine Erklärung der Einschränkungen, hier erscheint dann in der ersten Aufzählung die Forstwirtschaft und in den weiteren der Nebenerwerb und später auch der landwirtschaftliche Betrieb. Damit gilt der erste Aufzählungspunkt für nicht-gewerbliche Tätigkeit und die nächsten erweitern diese Ausnahme auf die gewerbliche Nutzung. Damit sehr ich da für mich kein Problem der privaten Nutzung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke (wie Brennholz im Wald holen).
Ich muss aber dazu sagen dass ich dazu keinen Juristen befragt habe sondern nur selbst das Gesetz gelesen habe.
Grüße aus dem Hunsrück, Stefan


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 11:22 
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L und T sind Klassen von Zugmaschinen, die ... für lof-Zwecke eingesetzt werden, § 6 Abs, 1 FeV Klassen T und L. Die lof-Zwecke sind in § 6 Abs. 5 FeV abschließend aufgezählt. So kann man z.B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mal den Trecker des Landwirts für dessen Zwecke fahren, wenn man L/T hat, aber wohl kaum einen eigenen Trecker für eigene Zwecke fahren mit der Begründung, dass er ab und zu auch zur Nachbarschaftshilfe eingesetzt wird.

:)

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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 11:54 
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Beiträge: 1731
Hallo,

es gab mal diese Petition 66582 aaus dem Jahr 2016. Man hat den Bogen aber kpl. überspannt durch die Forderung, auch die Klasse T vom lof Zweck zu entbinden.
Es würde für die meisten doch reichen, wenn man L vom lof Zweck entbindet. Dann darf man zwar nur Traktoren bis 40km/h und in Verbindung mit Anhänger nur 25 km/h fahren,
aber das reicht doch aus.

Gruss
Lutz

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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 16:06 
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Die Befreiung von LOF Zweck wäre schon nicht schlecht. Ähnlich wie es bei alten Fahrlaubnissen (umgeschriebene Klasse 3 mit L ohne LoF bei einachsigem Anhänger) auch schon ist. Allerdings sehe ich in der Aufzählung nicht wo die Einschränkung auf eine gewerbliche LOF Nutzung steht. So wie ich das sehe sind doch im ersten Aufzählungspunkt die zugelassenen Nutzungsgebiete aufgezählt ohne eine Aussage zur Gewinnerzielung. Unter Strichaufzählung 3 wird die Nutzung auf Nebengewerbe erweitert und unter 4 und 5 wird die Verwendung für gewerbliche Nutzung noch weiter aufgeweicht.
Eine juristische Beurteilung in Form eines Urteils oder eines juristischen Gutachtens habe ich allerdings auch nicht und freie Quellen im Internet (die das teilweise bestätigen oder gar keine Aussage dazu machen) sind vor Gericht natürlich auch nicht verwendbar.
Als Ergänzung hatte ich noch, das nach meinem Wissen auch ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht unbedingt gewerblich anerkannt sein muss. Hier verlangt dass Finanzamt einen jährlichen Gewinn von mindestens 1500€, drunter wird Liebhaberei unterstellt und es gibt keine steuerliche Anerkennung und damit auch keine grüne Nummer.
Der Zweck der Fahrt gemäß Fahrerlaubnisrecht sollte dabei aber trotzdem noch gegen sein. Andernfalls würde das ja auch jede neue Landwirtschaft treffen die vom Finanzamt noch nicht anerkannt ist weil sie noch keinen ausreichend hohen Gewinn abwirft.
Grüße aus dem Hunsrück, Stefan


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 16:45 
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Er darf doch immer, jetzt mal ausgenommen er hat den passenden Führerschein nicht,
sein eigenes Holz mit Grüner Nummer zu sich selbst heim fahren.
Oder habe ich das Problem falsch verstanden ?

Unter Umständen kann er ja eine Grüne Nummer erhalten, ist aber dann eingeschränkt.

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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 18:28 
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Die grüne Nummer zu bekommen ist nicht mehr so einfach. Dafür ist wirklich eine gewerbliche Landwirtschaft mit einem jährlichen Gewinn von mindestens 1500€ beim Finanzamt nachzuweisen.
Das hat aber nichts mit dem Fahrerlaubnisrecht zu tun. Bei dem zählt nur der Zweck, da gehe ich von aus dass kein Gewerbe nötig ist und das war ja die Frage, weil mit einem modernen Klasse B ist nicht mehr viel mit Anhänger möglich. Da braucht man sehr schnell einen Anhängerschein (BE) oder muss beim Traktor auf die Klasse L ausweichen.
Grüße aus dem Hunsrück, Stefan


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 18:37 
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Beiträge: 1731
Hallo,

das sind die lof Zwecke lt FeV:

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Da bin ich sehr gespannt, unter welchem Punkt ihr das Brennholzfahren zuordnet.

Gruss
Lutz

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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 19:39 
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Hatten wir doch alles schon.

Problem bei BE ist, daß der Traktor nur eine zGM von 3,5t haben darf, d.h. bei ca 50 PS ist Schluß, sonst werden die zu schwer und können teilweise auch nicht mehr abgelastet werden. Und auch 3,5t für den Anhänger sind relativ wenig, obwohl man hier wohl leichter ablasten könnte.

Der deutlich teurere C1E erlaubt zwar bis zu 7,5t für den Traktor (bis ca. 100PS-Klasse), aber der Zug ist auf 12t begrenzt.

Ein Fendt 308 mit zwei Krone Drehschemelkippern landet irgendwo bei 16t Zuggesamtmasse und erfordert dann schon CE.


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 20:29 
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Registriert: Mittwoch 25. November 2020, 05:26
Beiträge: 925
Da sehe ich das kleinste Problem, Brennholz ist ein forstliches Produkt und damit fällt der Transport unter die forstwirtschaftlichen Zwecke. Probleme dürfte es da eigentlich nur geben wenn man eine Forstwirtschaft im Sinne eines Gewerbebetriebes voraussetzt. Das kann ich allerdings im Gesetz nicht erkennen. Ich lasse mich da aber durchaus eines besseren belehren wenn es sichere Quellen gibt.
Grüße aus dem Hunsrück, Stefan


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 20:56 
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Registriert: Sonntag 21. März 2021, 19:47
Beiträge: 10
beim Forstlichen Produkt wird aber unterschieden zwischen Stammholz und ofenfertigem Holz, das ist eine Handelsware, ähnlich wie Getreide in nem Bigbag und somit kein LOF Grund mehr. Ein Bekannter hatte so ärger, weil er auf dem Rückewagen mit grünem Folgekennzeichen Meterbündel transportierte, welche als verarbeitetes Produkt gewertet wurden, als er einen Unfall hatte. Lief auf fahren ohne Fahrererlaubnis raus, weil für das Gespann (3t traktor+8t Hänger) CE und Druckluftbremse nötig wäre


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BeitragVerfasst: Sonntag 21. März 2021, 22:51 
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Sigma-D, siehst Du irgendwo in § 6 Abs. 5 FeV den Tatbestand "Transport von forstlichen Produkten"? Ich finde den jedenfalls nicht.

Vielleicht macht es ein Beispiel klarer für Dich: wenn ein Landwirt mit seinem Gespann ofenfertiges Brennholz fährt, womit er sein Gewächshaus beheizen will, ist das betriebsbedingt (Abs. 5 Nr. 1). Fährt er das Brennholz gegen Lohn für einen Holzhändler oder holt er es für die zum Betrieb gehörende Ferienwohnung, ist das Nebenerwerb (Nr. 3). Fährt er das Brennholz für sein Wohnhaus oder das von einem Freund, ist das kein lof-Zweck mehr.

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BeitragVerfasst: Montag 22. März 2021, 01:05 
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Vielleicht wäre ein Geräteträger (mit Pritsche) oder ein Bergtraktor die ideale Lösung. Da reicht dann auch B.


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