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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 09:15 
Schlepper mit LOF Zweck, daher auf grüne Kennzeichen angemeldet, wird von mir auch für diesen Zweck betrieben.
Jetzt hab ich gestern gehört, dass da angeblich NUR der FAHRZEUGHALTER oder bei ihm ANGESTELLTE fahren dürfen.
Meiner Meinung nach absoluter Quatsch, hab da jetzt im Netz auch keine derartigen Infos finden können.


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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 10:03 
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Registriert: Dienstag 10. April 2012, 08:36
Beiträge: 5977
Wohnort: bei Stade
Wenn der LOF-Zweck erfüllt ist, ist es egal, wer auf dem Trecker sitzt. Sprich ein Landwirt kann sich bei einem anderen Landwirt einen Schlepper mit grüner Nummer ausleihen. Und deinen Schwager darfst du da auch draufsetzen.

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 10:11 
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Beiträge: 1517
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Hallo,
das ist auch mein Stand der Dinge.
Es hängt vom Verwendungszweck ab, der Fahrer muss nur die entsprechende Fahrerlaubnis haben.
Aber nach einem Gesetzestext habe ich noch nicht geziehlt gesucht.

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Gruß,
Jens

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 10:35 
Ganz genau so seh ich das auch.
Merci beaucoup.


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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 12:36 
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Registriert: Samstag 21. Dezember 2013, 19:25
Beiträge: 20
Wohnort: MK
Der Verwendungszweck muss LoF sein (weil Steuerbefreit)
Und der Fahrer muss die entsprechende Führerscheinklasse haben. Angestellt oder nicht ist in diesem Fall egal.

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Viele Grüße
Sebastian
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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 13:04 
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Registriert: Mittwoch 18. Juni 2014, 15:29
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Wohnort: Herford in Westfalen
Wobei es, wenn ich richtig informiert bin aber einen Unterschied bzgl. der Führerschein-Klassen gibt. Angestellte oder Familienmitglieder des Halters dürfen glaube ich mit grüner Nummer Schlepper fahren, die sie sonst nicht fahren dürften.

Ich z.B. hab die alte 3, darf glaube ich nur bis 32 km/h fahren, da keine Landwirtschaft. Hätte ich/wir Landwirtschaft und grüne Nummer, dann dürfte der Brummer (glaube ich) auch größer sein - oder liege ich da falsch? Irgendwer hat mir das mal erklärt, geht glaube ich um die 7,5 Tonne oder so...???

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Lieber Hamburg als Waiblingen

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 13:39 
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Registriert: Sonntag 25. September 2005, 10:19
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Wohnort: Iserlohn
Z.Z. sind in D nur die Führerscheinklassen L und T an die LOF-Geschichte gebunden.

Alter Führerschein Klasse 3: Keine LOF-Bindung, Mit dem Trecker solo inzwischen 40km/h. Ist vor wenigen Jahren von 32 auf 40km/h erhöht worden <= falls dir noch alte Infos über den Weg laufen. Mit Anhänger sind nur 25km/h angesagt :!: Deine Zugmaschine sollte 7,5t zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten bei nicht LOF-Zweck.

Ohne Gewähr: Theoretisch können in der LOF Tätige den Klasse 3 in T und auch alle anderen in eingeschränkten (?) C1 + E umschreiben lassen. Wie bei dem Umschreiben auf den T die Uhren z.Z. ticken :?: Falls LOF Tätige den 3er-Schein verlieren sollten, an T denken :!:

Hier ein Link dazu: Klasse 3 umschreiben

Wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel - aber die müsst ihr im Zweifel überzeugend darstellen können.

MfG Hainbuche

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Wenn's nix wird, wird's feuerholz


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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 13:56 
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Wohnort: Herford in Westfalen
Alles klar....dann bin ich ja auf der sicheren Seite. Wobei ich von den 25 km/h mit Hänger wieder mal nix wusste.... :mrgreen:

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 14:32 
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hallo.
du kannst mit dem Hänger auch schneller fahren,allerdings mußt du ihn dann zulassen.
Ansonsten muß der Hänger eine Betriebserlaubnis haben,wenn er nach 1961 gebaut wurde.

:wink:
werni

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:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 14:42 
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Registriert: Sonntag 25. September 2005, 10:19
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Mit dem Anhänger muss man noch unterscheiden.
Die alte Klasse 3 ausserhalb der LOF darf theoretisch mit einem Einachsanhänger, der max. das 1,4fache (?) des des zulässigen Gesamtgewichtes der Zugmaschine unterwegs sein. Z.B. leichte LKW mit Anhänger kommen dann auf ein max. Zuggewicht von 18t? Hier noch etwas zur Höchstgeschwindigkeit von kleinen und grossen LKW auf unterschiedlichen Strassen. Falls ihr mal mit einem etwas grösseren Fahrzeug umziehen wollt. :mrgreen: Hier noch eine Info zur zul. Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen ab 3,5t.

Zweiachsige Anhänger gehen eventuell nach umschreiben von 3 auf C1 + E. Kommt dann auf die kleinen Zahlen auf der Karte an. Zulässiges Gesamtgewicht wäre nach Besitzstand 18t? Kann aber auch sein das da ein eingeschränkter C + E draus wird? Müsst ihr euch bei dem Kleingedruckten umsehen. :KK: 12t sollte bei C1 + E drin sein. Darüber bis 18t kann Gesundheitscheck erforderlich sein. Die die Grenzen des machbaren ausloten wissen da sicher mehr. ;-)

Zwischenzeitlich konnte man bestimmte Zugkombinationen aber teilweise nicht mehr neu in den Strassenverkehr bekommen, da die Gewichts-Verhältnisse zwischen Zugmaschine und Anhänger seit den letzten Klasse 3 Erwerbern inzwischen mindestens 2 mal geändert wurde.

Werni und meine Wenigkeit haben da schon einiges mitbekommen. Aber es gibt sicher auf dem Gebiet noch einiges Spitzfindiges mehr. :groehl:

MfG Hainbuche

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Zuletzt geändert von hainbuche am Sonntag 1. Februar 2015, 15:07, insgesamt 2-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 15:07 
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Zitat:
...... Darüber bis 18t kann Gesundheitscheck erforderlich sein. ...
MfG Hainbuche
Das interessiert mich!
Habe da verschiedenes ungenaues gehört, weiß da einer was genaues?

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 15:16 
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Wohnort: Iserlohn
Ich hoffe mal das derTÜV sich bei Klasse 3 und Gesundheitsprüfung bei mehr als 12t auskennt. Obwohl, stellen die nicht auch selbst diese Gutachten aus? ;-)

Achtung: Sollten Klasse 3 Inhaber eventuell in überschaubarer Zukunft auf die 12 bis 18,5t angewiesen sein, sollten die auf jeden Fall vorm Beantragen der Karte dieses geklärt haben. Also nach dem Link oben Klasse 3 darf nur noch bis 12t zul.Zuggewicht :!: Oder, Gesundheitsprüfung, dann gibt es einen eingeschränkten C + E. Einschränkung ist 18,5t, aber die 3 Achsen-Grenze fällt dafür.

MfG Hainbuche

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Zuletzt geändert von hainbuche am Sonntag 1. Februar 2015, 15:32, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Sonntag 1. Februar 2015, 15:25 
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Danke!

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BeitragVerfasst: Sonntag 15. Februar 2015, 18:12 
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Wohnort: 41468 Neuss
Mit grünem Kennzeichen fahren dürfen ist nicht abhängig vom Fahrer, sondern vom Einsatzzweck des Fahrzeugs: Mit z.B.einem Pferdeanhänger und grünem Kennzeichen dürfen nur PFERDE (oder andere Tiere), aber kein Brennholz oder Möbel transportiert werden. Macht man es und wird erwischt, ist das STEUERHINTERZIEHUNG weil zweckentfremdet, denn der Anhänger mit grünem Schild ist steuerfrei. So einfach ist das.

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BeitragVerfasst: Sonntag 15. Februar 2015, 19:58 
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Beiträge: 493
Wohnort: Rurtal/Rheinland
Zweckentfremdet ist der Anhänger nur dann, wenn keine Transporte für die Landwirtschaft damit durchgeführt werden. Bei Transporten für die (eigene) Landwirtschaft is es egal, ob man damit Vieh und Pferde oder Futtermittel und auch Brennholz transportiert, solange dieses Brennholz aus dem eigenen Wald kommt und im eigenen Betrieb verwendet wird.

Et wird kein Polizist wat sagen, wenn Du mit ´nem Pferdeanhänger mit Steuerbefreiung ´ne Ladung Kraftfutter in Säcken transportierst, die für den eigenen Betrieb gedacht sind. Möbel nehme ich mal aus, dat darf man wirklich nicht.


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BeitragVerfasst: Sonntag 15. Februar 2015, 20:23 
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Registriert: Sonntag 8. September 2013, 18:19
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Wohnort: Uhlstädt-Kirchhasel
Viele fahren auch mit den grünen Kennzeichen zum Schleppertreff. Das ist nicht zulässig. Lese regelmäßig RaktorClassic. Ist dort immer wieder Thema. Entweder nur arbeiten im LaF mit grünen Kennzeichen oder nur Spielzeug mit Oldtimer.
Wenn man beides will, muss man auf die Steuerbefreiung verzichten.

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BeitragVerfasst: Sonntag 15. Februar 2015, 22:15 
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Registriert: Freitag 20. Juli 2007, 11:52
Beiträge: 4045
hallo,
man darf das Ganze nicht so genau holen,bei uns sind auch etliche Traktortreffen.Aber kontrolliert wurde noch nie.Bei uns im Ort gibt es noch etliche Traktoren mit grüner Nummer,aber keinen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb.Nur keine schlafende Hunde wecken. :schreck:

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BeitragVerfasst: Montag 16. Februar 2015, 11:24 
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Wohnort: Wild South-West
Ich habe auf meinem Hof auch keine Landwitschaft eingetragen.
Für meinen Holder B12 mußte ich dann beim anmelden auch das grüne Nr.-Schild beantragen.
Nach Nachweis der zu bestellenden (in diesem Fall privaten) Fläche war das aber kein Problem.

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BeitragVerfasst: Montag 16. Februar 2015, 14:32 
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hallo,
heute macht das der Zoll,ist nicht mehr ganz so einfach.

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BeitragVerfasst: Montag 16. Februar 2015, 14:59 
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Dann laß uns nicht dumm sterben, großer Meister! :)
Was verlangt der Zoll als Begründung für die Erteilung?

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