Hier die Antwort, die ich vor Jahren für die selbe Anfrage von der Dekra bekommen habe.
Im Prinzip sagt der TÜV das selbe:
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Die Verwendung von Ackerschienen i.V.m. Transportanhängern auf öffentlichen
Straßen ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Verwendung dieser
Verbindungseinrichtung ist ausschließlich für Arbeitsgeräte vorgesehen.
In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (z.B. bei Verwendung der
geprüften Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene bei
Spezialanhängern für den Arbeitsgerätetransport).
Herkömmliche "PKW-Anhänger" fallen nicht unter diese Möglichkeit.
Alle Verbindungseinrichtungen (also Kupplungen, Kupplungsaufnahmen,
Zugdeichseln und ihre Teile sowie sogar Quertraversen, welcher zu deren
Aufnahme dienen) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Herkömmliche Ackerschienen und deren Aufnahmen am Traktor sind nicht
genehmigt.
Eine Abnahme im Einzelfall kann nur durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
verkehr" (TP) erfolgen.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
beauftragt.
Wir empfehlen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache
mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der letztendlich
die Abnahme durchführen wird.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
_________________
LG Variokutscher
Meine Sägen:
MS 261 CM Bj. 16 - Polterwaffe, ersetzt die 290
MS 290 Bj 03 - meine erste Säge, jetzt Familienintern weitergegeben
MS 460 Bj 07 - der Dampfhammer für Polter
MS 251 Bj 12 - Reisschlagsäge
MS 181 Bj 12 - für allen Kruscht und Reisschläge
Stihl FS 130
Außerdem:
Ford 4130
König Tandem- Kipper 2,6to
Meterholzwagen Krone HS 2
Drehschemel- 2 Seiten Kipper Fischer 3,6to
GEBA Spaltbär 9to Kurzholzspalter
GROWI GN 12 Turbo- Kombi 2P Meterholzspalter