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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 11:38 
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muss jetzt nur Rückwärts LINKS einparken üben. Ich parke immer Rückwärts RECHTS ein mit meinem Hänger :mrgreen: :pfeifen: aber wenn ich das mit einem 750kg und einem 1.2to packe dann werde ich es mit dem 2to Tandem von der Fahrschule wohl auch packen

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Meine erste: :dolmar: PS420 SC
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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 11:45 
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Klar, schaffst Du das. Der Tandem fährt sich auch nicht anders als ein Einachser. Die kurzen Hänger sind sogar schwerer rückwärts zu fahren, weil die Deichsel so kurz ist.

Warum sollte man auf der linken Seite parken? :KK:


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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 12:20 
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Nirgendwo steht "auf der linken Seite" parken,
sondern "rückwärts links Einparken".
Das verstehe ich so: Rückwärts in eine links gelegene Eiinfahrt fahren...

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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 12:46 
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Zitat:
Nirgendwo steht "auf der linken Seite" parken,
sondern "rückwärts links Einparken".
Das verstehe ich so: Rückwärts in eine links gelegene Eiinfahrt fahren...
genau.

PRAKTISCHE PRÜFUNG KLASSE BE

Anhänger ankuppeln
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig

1. Zugfahrzeug heranfahren
2. Feststellbremse am Anhänger lösen
3. Anhänger ankuppeln
4. -Abreißseil einhängen
-Sicherung der Kupplung prüfen
-Stützrad einfahren und sichern
-Unterlegkeile verstauen
-Elektroanschluß herstellen
5. Funktion der Beleuchtungseinrichtung des Anhängers prüfen

Anhänger abkuppeln
Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig

1. Zugfahrzeug sichern
2. Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile)
3. Stützrad ausfahren
4. -Kupplung öffnen
-Elektroanschluß trennen
-Abreißseil aushängen
5. Deichsel hochkurbeln
Rückwärtsfahren um die Ecke nach links

Inhalt der Grundfahraufgabe

Möglichst weit rechts anhalten und die Fahrzeugkombination nach links rückwärts fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Die Fahrzeugkombination mit höchstens 1 m Abstand des breiteren Fahrzeugs parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.

Bild

Fehlerbewertung

° Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
° Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
° Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
° Mehr als 1 m Abstand des breiteren Fahrzeugs zum Bordstein oder der Fahrbahnbegrenzung beim Anhalten
° Mehr als 3 Korrekturzüge

Quelle: http://www.fahrschule-ehlenbeck.de/webs ... cca501.php

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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 12:55 
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Zitat:
Zitat:
Wenn ich in Werni's obiges Gespann steigen würde, dann hätte ich auch einen Kloß im Hals. Und würde beim Abbiegen 100 Mal in den Rückspiegel schauen
hallo,
ist nicht mein Gespann,durfte aber schon mal damit fahren,der fährt sich besser als ich dachte.Der Kipper hat hinten Lenkachse. :DH:

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:wink:
werni


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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 12:59 
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Zitat:
2. Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile)
Huch, die Prüfung hätte ich spontan wohl nicht bestanden. :oops: Die Unterlegkeile haben ihre Halterung bisher nur zum TÜV-Termin verlassen. 8-)
Aber ich wohne ja auch in der Ebene. :pfeifen:


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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 15:12 
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Zitat:
Zitat:
Aber nur, wenn die Ladung nach vorne rutscht.
Quatsch! natürlich liegt deutlich mehr last beim Bremsen auf den vorderen Achsen als bei normaler Fahrt!
Schon mal einen PKW bremsen gesehen? der Taucht ganz schön ab vorne. Das kommt nicht von Lust und dollerei! Und PKW haben auch keinen besonders hohen Schwerpunkt!
Kannst ja mal mit der Handbremse von 100 auf null bremsen....
Natürlich taucht der PKW vorne richtig ab. Allerdings bremst der mit ungefähr der 4 fachen Verzögerung.
Auch die bremsende Hinterachse sorgt für Zusatzlast an der Vorderachse.
Beim vielen Motorrädern führt das ganze ja auch zum Stoppie.

Nur in der Ebene, so wie ich es beschrieben habe, wirst du nicht 2/3 des Gewichtes auf die Vorderachse bekommen.
Wird übrigens zur Deichselberechnung bei SDAH nachgerechnet, Ist der Dv wert. Formeln bei Rockinger und
MAN auf den Homepages.

Gruss
Lutz

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:MAC: 72 Bild einer Homelite :lol: 4245 3535

Für persönliche Animositäten ist bei Würdigung der Umstände kein Raum


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BeitragVerfasst: Montag 19. Dezember 2016, 18:20 
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Zitat:
Wenn ich in Werni's obiges Gespann steigen würde, dann hätte ich auch einen Kloß im Hals. Und würde beim Abbiegen 100 Mal in den Rückspiegel schauen, ob das Verkehrsschild auch stehen bleibt. :lol:
Aber an die Abmessungen kann man sich relativ schnell gewöhnen.
Daran gewöhnt man sich recht schnell ... Vor allem weil du am Schlepper weiter oben sitzt und das alles besser im Blick hast als im tiefen Auto (meine Meinung) ;-)


Bild

Als mich mein Chef das erste mal auf den Vario mit dem langen LKW-Anhänger gesetzt hat, hatte ich auch Angstzustände. Aber er hat mich ins kalte Wasser geschmissen und mich machen lassen, da kam dann schnell das Vertrauen in den Zug und dessen Abmessungen

Ich behaupte das das auch viel an einem selbst lieg (traue ich mir das zu, oder nicht !?) ;-)

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Gruß Benny

Fiat 450 (45PS)
Fiat 315 (35PS)
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:dolmar: 6100 50cm
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BeitragVerfasst: Montag 9. Januar 2017, 14:43 
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Zitat:
Hallo,

Hier mal mein Versuch:

Führerschein Klasse L: Traktor bis 40 km/h mit ein oder zwei Anhängern, welche 25 km/h Schilder tragen, ausschließlich für lof Zwecke.
Führerschein Klasse L mit der Schlüsselzahl 174 : Traktor bis 40 km/h mit ein oder zwei Anhängern, welche 25 km/h Schilder tragen und mit nur 25 km/h gefahren werden, oder
Traktor mit einachsigem Anhänger bis 40 km/h Alles ohne lof Bindung. Aber ohne lof Bindung müssen die Anhänger zugelassen sein.
Ausnahmeregelungen lof z. B. 3m Ladungsbreite entfallen
Führerschein Klasse T ab 16 Jahre: Traktor mit ein oder zwei Anhängern bis 40 km/h, ausschließlich für lof Zwecke.
Führerschein Klasse T ab 18 Jahre: Traktor mit ein oder zwei Anhängern bis 60 km/h, ausschließlich für lof Zwecke.
Eine Ausnahme hast du noch vergessen.
Wenn der LOF Anhänger vor 1961 im Straßenverkehr schon unterwegs war. Dann ist und bleibt er ABE und Zulassungsbefreit. Ob für LOF oder auch sonst.
Somit kannst du im privaten Einsatz den Anhänger hinter dem Trecker mit L und 174 fahren. Er kann dann mit Folgekennzeichen gefahren werden.

Gruß Grand

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Wer weiß das er nichts weiß weiß mehr als manch anderer


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BeitragVerfasst: Montag 9. Januar 2017, 17:12 
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So isset ;)
Und wird auch so praktiziert :mrgreen:

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BeitragVerfasst: Montag 9. Januar 2017, 18:08 
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Privat aber nur wenn der Traktor eine schwarze Nummer hat. Folgekennzeichen von schwarz ist nicht erlaubt also ohne Kennzeichen am Anhänger? Oder darf man doch nicht privat fahren? Die alte Regelung besagt ja auch dass
Zitat:
......LOF Anhänger vor 1961 im Straßenverkehr schon unterwegs war. Dann ist und bleibt er ABE und Zulassungsbefreit.
Ob das dann wirklich sauber ist bin ich mir noch nicht wirklich sicher. :KK:


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BeitragVerfasst: Montag 9. Januar 2017, 18:32 
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Doch, ist es...

Es müssen aber alle Voraussetzungen zusammen passen:
-Bj. 1961 oder älter
-25kmh-Schild
-immer als landwirtschaftlicher Anhänger in Betrieb
(also Umbau eines x-beliebigen Anhänger = offiziell nicht unter diese Regelung fallend)

Dann darf hinter "Schwarz" auch das entsprechende Folgekennzeichen in "Schwarz"

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BeitragVerfasst: Montag 9. Januar 2017, 23:23 
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Zitat:
Folgekennzeichen von schwarz ist nicht erlaubt
Moin,
doch auch schwarze Folgekennzeichen sind erlaubt. Stell' Dir z.B. vor, der Landwirt möchte seinen Anhänger freiwillig versteuern, dann wäre das zulässig.
Baubuden mit schwarzem Folgekennzeichen habe ich schon gesehen.

Und es gibt noch eine Bedingung: Der Anhänger muß den damaligen Regelungen entsprechen, d.h. Bremsen, Lampen usw. müssen (mindestens) dem damaligen Stand entsprechen.

Viele Grüße

dfk


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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2017, 15:12 
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Huhu,
@ Pumuckel : Schmeiss nicht alles zusammen was nicht zusammen gehört.
Mit "Landwirtschaftlichen Zweck" darf man mit dem L Schlepper mit schwarzer oder grüner Nummer fahren. Über 40 km/h dann mit T.

Also wenn man dann einen Bauern kennt für den man dann das Holz gerade fährt (für die Betriebsstätte - egal wohin, aber nicht zum Kunden) wenn die Rennl........ Da kann erstmal keiner was machen. Kann dann sogar dein Trecker sein. (Du hilfst gerade aus).
Sand für seinen Betrieb geht auch mit grüner Nummer.
Für dich privat must du schwarze Nummer haben. Weil das kein LoF-Betrieb ist. Für LoF Zwecke gilt der L (Motorsäge als Alibi).
Wenn du 174 eingetragen hast gilt der L auch außerhalb LoF.

Anhänger im LoF - Grünes Folgekennzeichen.
Anhänger für dich Privat - schwarzes Kennzeichen.
LoF Anhänger von 1961 oder älter im Privateinsatz - schwarzes Folgekennzeichen (eigene Anhängerversicherung empfohlen)

Also Idealfall L mit 174 und Trecker mit Anhänger von 1961 oder älter.

Das Gewicht des Schleppers ist nur für "ich fahr den mit Klasse B" interessant. Wenn LoF ZWECK oder 174 oder LoF Betrieb ist das egal.

Gruß Grandpa

(Puhh bin ich froh 174 zu haben)

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2017, 15:15 
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Zitat:
Privat aber nur wenn der Traktor eine schwarze Nummer hat. Folgekennzeichen von schwarz ist nicht erlaubt also ohne Kennzeichen am Anhänger? Oder darf man doch nicht privat fahren? Die alte Regelung besagt ja auch dass
Zitat:
......LOF Anhänger vor 1961 im Straßenverkehr schon unterwegs war. Dann ist und bleibt er ABE und Zulassungsbefreit.
Ob das dann wirklich sauber ist bin ich mir noch nicht wirklich sicher. :KK:

@06erDeutz
Das hat mit das Landesministerium geschrieben ;-)

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2017, 15:20 
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Ach Ja
Wenn ABE und Zulassungsfreiheit dann ist lt. §xy das Kennzeichen vom Zugfahrzeug zu führen. (§10 satz 8 glaub ich)

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BeitragVerfasst: Dienstag 23. Mai 2017, 15:21 
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Das wurde ihm hier
http://motorsaegen-portal.de/viewtopic. ... t#p1429040
schon ausführlich erläutert weil er es nicht glauben wollte...

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