Liebe Holzer,
ich muss jährlich ca. 25rm Holz (Anlieferung 3m Stammholz) von der anderen Straßenseite aufs eigene Grundstück bekommen. Zusätzlich fällt eine ähnliche oder größere Menge in der Nachbarschaft an.
Der Plan ist folgender:
1. Rasentraktor mit Anhängerkupplung auf 6km/h drosseln, 6km/h-Schild anbringen
2. HRW 15 von Jansen (vgl. unten) 6km/h-Schild anbringen
Nach meinem Verständnis müssten dann die StVZO und auch die FZV nicht greifen.
StVZO:
§ 16 Grundregel der Zulassung.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
FZV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
Somit müsste ich wegen der max. 6km/h doch weder für den Rasentraktor noch für den Anhänger eine Betriebserlaubnis - die jeweils in den Vorschriften geregelt sind - benötigen, oder liege ich falsch? Meine Geräte wären doch analog zu einem Kinderwagen, Kinderfahrrad oder -roller zu bewerten. Andernfalls bitte ich um einen Hinweis, wo dies in einem Gesetz, einer Verordnung oder ähnlichem steht.
Zudem wurde das Gerücht in die Welt gesetzt, dass ich den Rückewagen nur leer ziehen darf. Ich wüsste jetzt ehrlich gesagt nicht, warum das so sein soll.
h**ps://
www.jansen-versand.de/land-und-forstwir ... gJJsPD_BwE
(Anmerkung: Alternativen zur Ablage und Transportweg habe ich nicht; es lässt sich nicht direkt aufs Grundstück legen, ich kann kein Förderband benutzen, die Durchfahrt ist in Breite und Höhe begrenzt, ...)
schon jetzt lieben Dank fürs drüberschauen und mitdenken
tsrg