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 Betreff des Beitrags: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Sonntag 2. September 2018, 12:14 
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Hallo

Was muss man eigentlich alles machen um einen Forstweg oder eine Durchgangsstraße bei Fällarbeiten oder dergleichen richtig abzusichern.
Reicht da ein Flatterband, ein Warndreieck und ein Hinweisschild auf jeder Seite?
Gibt’s da irgendwelche Richtlinien - die gibt’s in D doch für Alles – oder wie macht ihr das.

Vielen Grüße
Cat

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Sonntag 2. September 2018, 12:18 
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Im Falle des Falles, hast du Nie genug gemacht!
Auch mit Schilder, Warndreiecke, Flatterband und Warnposte, bleibst du haftbar.

Gr Nederbelg

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Zuletzt geändert von nederbelg am Sonntag 2. September 2018, 17:34, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Sonntag 2. September 2018, 12:32 
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siehe Merkblatt KWF
http://www.kwf-online.org/fileadmin/dok ... herung.pdf

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MfG
martin-w

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Montag 3. September 2018, 00:18 
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Registriert: Sonntag 7. Februar 2016, 05:35
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Moin,
bei "Durchgangsstrassen" , also bei öffentlichen Strassen, darfst du nicht eigenmächtig den Verkehr regeln. Z.B. eine Strasse halbseitig sperren. Auch nicht für 2-3 Min. um genug Sicherheitsabstand zu wahren.
Da empfiehlt es sich bei der für die Strasse zuständigen Behörde eine Baustelle genehmigen zu lassen. Die Beschilderung und evtl. Absperrungen wird darin definiert und kann dann durch Firmen (z.B. BAS) oder Bauhöfe durchgeführt werden. Es gibt auch die Möglichkeit dieses mit geliehenen Mitteln selber durchzuführen.
Da ist man aber auch in der Haftung, des wegen würde ich immer Dritte damit beauftragen.
Gruß Jörg

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Montag 3. September 2018, 12:56 
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Registriert: Samstag 21. August 2010, 16:13
Beiträge: 6394
Wohnort: Süddeutschland
Was MacGyver meint, heisst verkehrsrechtliche Anordnung. Zumindest in Brandenburg. Da brauchst Du aber zwei Personen, an jeder Ampel eine. Trotzdem werden da Leute das Rotlicht missachten, sag ich Dir aus Erfahrung, könnte Dir da Geschichten erzählen. Am besten die Ampel auf rot stellen und sich dann in der Mitte der Strasse plazieren. Die vom Bauhof zu mieten kostet.
Forstwege Flatterband und Warnschild, das reicht. Nur bei stark frequentierten Wegen sind auf jeden Fall Streckenposten notwendig.
Forsteinschlag gilt als Waldtypische Gefahr, insofern sind die Leute selbst Schuld, wenn sie die Absperrungen umgehen.
Heisst jetzt aber nicht, dass Du aus Ärger einer Person einen Baum vor die Füsse knallen solltest, auch wenn's manchmal schwer fällt...

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Montag 3. September 2018, 21:05 
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Registriert: Donnerstag 15. April 2010, 21:03
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An einer Staatsstraße wurde ein 5 m Streifen gegenüber meinem Wald durch Unternehmer
wegen Radwegebau gefällt, Absperrung durch Strassenbauamt mit Ampel, der Posten hat sich aber immer kurzzeitig immer mit dem Auto quergestellt und meinte, so eine rote Ampel auf freier Strecke
wird gerne übersehen.

Konnte die Sperrung auch zum fällen einiger Randbäume nutzen..

Gruß Günter

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Montag 3. September 2018, 22:07 
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Wohnort: Gernlinden, die Perle in Oberbayern
Straßen darfst du nur sperren wenn Gefahr im Verzug ist. Also wenn ein Baum direkt auf die Straße zu fallen droht. Wenn das nur wenig befahrene Ortsverbindungsstraßen sind, kannst du das selber machen.

Waldwege darfst du auch für normale Waldarbeiten sperren. Dafür brauchst du die vorgeschriebenen Schilder, also das runde Weiße mit dem roten Rand und mindestens "Forstarbeiten Durchgang verboten Lebensgefahr" Und zwei aufgesetzte Warnflaggen und zusätzlich noch ein Flatterband quer über den Weg.
Wenn Bäume auf den Weg fallen und du den Weg nicht weithin übersehen kannst brauchst du Sicherungsposten.
Dazu natürlich nicht alleine arbeiten, beim Fällen Rundumblick und mindestens zwei Warnrufe.

Waldarbeiten sind keine waldtypischen Gefahren. Der Baum würde ohne Säge ja nicht umfallen.
"Wenn ihnen das Leben eines Menschen nicht mehr wert ist...…" So heißt es schnell beim Richter.

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Gruß
Peter

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Im Falle seines Falles erschlägt ein Baum dann alles!


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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Montag 3. September 2018, 23:26 
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In BB wird Forstarbeit als waldtypische Gefahr angesehen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Dienstag 4. September 2018, 19:18 
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Hier in By sind sie da ganz streng

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Dienstag 4. September 2018, 19:51 
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Registriert: Mittwoch 2. Juli 2008, 23:51
Beiträge: 88
Hallo

Schon mal Danke für euere Antworten.

Da hat wohl jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften.
Und wie Nederbelg schon geschrieben hat: "Im Falle des Falles, hast du Nie genug gemacht!"

Viele Grüße
Cat

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Donnerstag 6. September 2018, 17:51 
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Beiträge: 145
Wohnort: Aus dem schönen Tullnerfeld in NÖ
Zitat:

Waldarbeiten sind keine waldtypischen Gefahren. Der Baum würde ohne Säge ja nicht umfallen.
"Wenn ihnen das Leben eines Menschen nicht mehr wert ist...…" So heißt es schnell beim Richter.
Umgekehrt muss ich mir aber auch vom Richter die Frage: "Haben Sie nicht gehört, dass in dem Wald mit einer Motorsäge gearbeitet wird?" gefallen lassen. (Wenn ich es noch kann.)
Will damit sagen, dass Eigenverantwortung nachwievor noch immer gefragt ist; wenn auch manche Zeitgenossen das nicht gerne hören.

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Thomas

Meine Beiträge spiegeln meine persönlichen Erfahrungen wider und müssen nicht immer mit der aktuellen Lehrmeinung übereinstimmen. Weiters können sie auch Ironie enthalten.
:stihl:


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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Donnerstag 6. September 2018, 18:27 
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Beiträge: 17896
Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
Nein, die Fahrlässigkeit des Unfallopfers interessiert das Strafgericht allenfalls ganz am Rand bei der Strafzumessung. Maßgeblich ist nur, ob der Täter den Unfall hätte vermeiden können, wenn er sich anders verhalten hätte. Selbst Vorsatz des Opfers ("Ich gehe/radle hier jeden Tag um dieselbe Zeit vorbei und lasse mich durch nichts und niemanden aufhalten!") spielt keine Rolle, wenn ein Posten mit Sprechfunk, Pressluftfanfare oder Signalleine den Sägenführer vom Durchtrennen des Haltebandes gerade noch rechtzeitig hätte abhalten können.

Und ja, richtig gelesen: der Posten ist nicht dazu da, den Fußgänger/Radfahrer/Autofahrer aufzuhalten, sondern den Sägenführer vor Idioten zu warnen, die ihm in den Sicherheitsbereich rauschen!

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Donnerstag 6. September 2018, 19:43 
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Moin,
@Eichsi. Vom Prinzip her wie die Gefährdungshaftung beim Kraftfahrzeug?
Gruß Jörg

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 09:32 
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Nee, ist was Anderes. Die Gefährdungshaftung von z. B. Kfz-Haltern, Betreibern von Atomanlagen, Luftfahrzeugen und bestimmten Tierhaltern besteht völlig unabhängig von einem Verschulden. Fahrlässigkeit ist also nicht erforderlich, um zahlungspflichtig zu werden, es reicht völlig, eine bestimmte Gefahrenlage geschaffen zu haben, um für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht zu werden. Bei der Gefährdungshaftung geht es auch nur um zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Gefahrverursacher, der in aller Regel haftpflichtversichert ist. Mit dem Strafrecht hat das nichts zu tun.

Was durchaus ähnlich ist: auch der Fahrzeugführer hat eigentlich nur dann eine Chance, aus der Gefährdungshaftung heraus zu kommen, wenn er nix gemacht hat (Stillstand des Kfz) und er keine Möglichkeit zum Ausweichen hatte. Wenn der Sägenführer auch bei äußerster Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können und mit einem solchen Geschehensablauf auch nicht rechnen konnte (der taubstumme/ohnmächtige Pilzsammler in Flecktarnkleidung verharrte 20 min bewegungslos in dem kleinen Gebüsch, auf das dann der Baum fiel), dann kommt er ohne Strafe aus der Sache raus.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 10:42 
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Wenn was passiert, kannst du eigentlich nur verlieren.

Die Juristen haben da eine Welt geschaffen, die manchmal etwas arg seltsam wird - beispielsweise das mit dem Vorsatz vom "Opfer", wenn Absperrungen missachtet wurden.
Wie verrückt Deutschland manchmal tickt, merkt man auch im internationalen Vergleich. (Alkohol)-Rausch wirkt hierzulande strafmindernd - nicht voll zurechnungsfähig gewesen - in England in vergleichbaren Fällen strafverschärfend - hat gesoffen und hätte wissen müssen, dass er es nicht verträgt!

Recht ist halt nicht gleich Recht sondern ein interpretierbares Rechtsverständnis einer Gesellschaft.

Wie ist es eigentlich, wenn alles sauber abgesperrt ist, Posten stehen, warnen vor Mountaiunbikern, die Arbeiten werden eingestellt und ein Windstoß vollendet die Fällung, während Mountainbiker entgegen der Warnung "durchziehen" und quasi die Durchfahrt "erzwingen"?
Quasi "alles richtig gemacht", auch "richtig reagiert" aber Fällarbeiten dauern nun mal auch ein paar Minuten und Mountainbiker mit 30km/h sind nicht wirklich vorhersehbar. Sinngemäß, der Warnruf des Postens kam, da war das Halteband 3/4 durch und der Rest ist raus gerissen. 2 Posten und der Sägenführer sagen das gleiche aus, Spuren bestätigen dies.

_________________
MfG Eike
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Kleine (Sachs-) Dolmar-Sammlung:
CA 113/1,2&3 - CC 116AV - CC Super117AV - 100 - 101hobby - 103 - 105 - 108 - 110 - 112 - 112 Silverstar - 112black&white - 113H - 114 - 115 2x - 116si - 117 - 118 Super -119 -119 Silverstar - 120 - 120si - 122super - 122SL - 123 - 133 - 133super - 143 2x -144 - 152 - 153 2x - 166 2x- KMS 4
PS-222TH - PS-3410TH - PS-43 - PS-52 - PS-6100H - PS-630 - PS-7300 - PS-7900 - ES-2140
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Sachs Dolmar 112 Umbau auf Zündchip


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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 11:59 
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Unabwendbare Ereignisse, wie Du sie schilderst, werden kaum jemals fahrlässig verursacht worden sein. Warum die Einschränkung? Weil Fällen bei starkem Wind schon aus diesem Grund fahrlässig sein kann, oder weil der Sägenführer ein Frühstücksbier getrunken hat, oder weil...

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 17:51 
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Registriert: Samstag 21. August 2010, 16:13
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Ihr mit Euren Horrogeschichten und Eurer Panikmache...als ob ich jetzt einen Stacheldrahtzaun ziehen muss vor dem Einschlag.
Im Netz, z.B. auf Waldwissen, kwf-online usw. steht das alles ein bischen anders, nämlich das bei abgesperrten Flächen nur noch bei grobem Vorsatz eine Haftung etsteht. Nennt mir doch mal ein Urteil dagegen.
Und das mit dem Warnen des Sägenführers ist auch nicht richtig, Streckenposten sollen mittels Flaggen Personen vor dem Betreten des Gefahrengebietes warnen (aber nicht körperlich zurückhalten).
Bei der 50-jährigen, welche die Absperrung missachtet hat und den Baum auf die Omme gekriegt hat, wurde im Übrigen auch klar gesagt, kein Verschulden der Waldarbeiter, weil Absperrung missachtet. Und die hatten nichtmal einen Wegposten.

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 19:16 
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Zitat:
Nennt mir doch mal ein Urteil dagegen.
Aber gern doch.

Strafrecht:Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2000 – 1 Ss 219/99 –, Randnummer1 - Randnummer5, juris

Gründe
Der Angeklagte hat am 15. Oktober 1996 auf dem Grundstück der Eheleute E ... und T O einen etwa 100 Jahre alten Ahornbaum gefällt. Hierbei wurde E ... O der zu dieser Zeit 51 Jahre alt und Frührentner war, getötet. Der Angeklagte hatte lediglich vor etwa drei Jahren schon einmal einen Baum dieser Größenordnung gefällt. Während seiner Ausbildung war über das Fällen von Bäumen gesprochen worden, einen Lehrgang, der sich im einzelnen mit dem Fällen von Bäumen befasst hätte, hat der Angeklagte nicht besucht.
Der Angeklagte war mit dem Fällen des Baumes beauftragt worden, da Frau O gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck gebracht hatte, ihr Mann solle bei den Fällarbeiten nicht zugegen sein, da diese zu gefährlich seien.
Der Angeklagte zog zu den Fällarbeiten zwei seiner Mitarbeiter hinzu. Er ließ zunächst die Kronenäste bis zu einem Durchmesser von etwa 10 - 15 Zentimeter absägen. Während dieser Arbeiten half Herr O auf dem Boden bei der Beseitigung der Äste, da er nach Aussage seiner Ehefrau gern mit "anpacken" wollte. Vor dem Beginn der eigentlichen Fällarbeit wies der Angeklagte sowohl seine Arbeiter als auch Herrn O auf die Gefährlichkeit der Arbeiten hin und gab die Anweisung, dass sich niemand im Fällbereich aufhalten sollte. Der Angeklagte legte die Fallrichtung des Baumes schräg nach rechts in Längsrichtung eines Schuppens fest. Als Fluchtweg sah er eine Pforte zwischen Schuppen und Hühnerstall vor und öffnete diese. Weitere Absicherungsmaßnahmen traf er nicht, da das Grundstück zum einen durch das Wohnhaus, zum anderen durch ein von ihm selbst gepachtetes Grundstück und im übrigen durch Zäune abgegrenzt war. Der Angeklagte ließ ein etwa 30 Meter langes Seil in der vorgesehenen Fallrichtung, angebracht am Baum einerseits und dem Firmentransporter andererseits, spannen. Die Entfernung zwischen Baum und Firmentransporter betrug etwa 20 Meter. Mit diesem Transporter sollte der Baum in die vorgesehene Fallrichtung gezogen werden. Zunächst begann der Zeuge M mit einer benzinbetriebenen Kettensäge das sogenannte Fallkerb zu schneiden. Da er damit nicht zurecht kam, löste ihn der Angeklagte ab. Der Angeklagte sägte die sogenannte Fallkerbsohle derart tief ein, dass der Schnitt in die vorgesehene Bruchleiste hineinging. Zudem wies das Fallkerb etwas mehr in Richtung Schuppen als ursprünglich beabsichtigt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr O in unmittelbarer Nähe des Firmenfahrzeugs. Als der Angeklagte den Fällschnitt setzte, begann der Zeuge M mit dem Versuch, den Baum mittels des Firmenfahrzeugs umzuziehen. Als der Baum jedoch nicht fiel, setzte der Angeklagte Keile zur Unterstützung. Als der Baum immer noch nicht fiel, machte der Angeklagte eine Pause und der Zeuge M unterbrach die Versuche, den Baum umzuziehen, hielt das Seil jedoch unter Spannung. Zu diesem Zeitpunkt ging Herr O zum Angeklagten, ohne dass dieser ihn zunächst wahrnahm. Unmittelbar nachdem er den Angeklagten erreicht hatte, begann der Baum zu fallen, jedoch nicht in die vorgesehen Richtung, sondern seitlich nach rechts. Der Angeklagte rief noch: "Weg hier, der Baum fällt" und lief in Fallrichtung des Baumes fort. Herr O wurde von dem Baum erschlagen.
Der Angeklagte hatte sowohl seine Arbeiter als auch Herrn O vor Beginn der Arbeiten auf die Gefährlichkeit der Arbeit hingewiesen und zudem die Anweisung gegeben, dass sich während der Fällarbeiten niemand im Fällbereich aufhalten solle.
Das Amtsgericht Husum hat durch Urteil vom 26. Mai 1998 den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten ist durch Urteil der III. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. April 1999 verworfen worden. Das Landgericht hat seinem Urteil insbesondere die Erwägung zugrunde gelegt, dass der Angeklagte keine Absperrmaßnahmen vorgenommen, keinen Arbeitnehmer mit der Beaufsichtigung des Fällbereichs beauftragt, insbesondere die Regeln der Fälltechnik von Bäumen missachtet und insgesamt keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe.
...

Zivilrecht: OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1989 - 9 U 144/88 -, juris.

Verkehrsunfall durch Baumfällarbeiten
Leitsatz
Läßt ein damit beauftragter Unternehmer durch seine Arbeiter Bäume an einer Kreisstraße fällen, so haftet für einen Unfall, der durch einen auf die Straße stürzenden Baum verursacht wird, neben dem Arbeitgeber auch der Arbeiter, der diesen Baum gefällt hat, wenn er dabei fahrlässig gehandelt hat.
Aus den Gründen:
Bei den Arbeiten ist ein von dem Bekl. gefällter Baum auf die Straße gestürzt und hat den Pkw des Kl. beschädigt. An dieser Eigentumsverletzung trifft den Bekl. auch ein Verschulden. Bei Holzfällerarbeiten, die in der Nähe einer Straße ausgeführt werden, besteht die Gefahr, daß Bäume auf die Straße fallen und dort bei Verkehrsteilnehmern zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen führen. Wegen dieser besonderen Gefahrenlage sind Personen, die solche Arbeiten ausführen, verpflichtet, zuvor entweder selbst geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer zu ergreifen oder sich zu vergewissern, daß derartige Maßnahmen von anderer Seite ergriffen worden sind. Gegen diese Sicherungspflicht hat der Bekl. fahrlässig verstoßen. Für einen gewissenhaften Holzfäller war erkennbar, daß die von dem Zeugen V. (dem Arbeitgeber des Bekl.) vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen – Anhalteversuche durch Handzeichen – unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend waren, um die Verkehrsteilnehmer auf der Straße auch tatsächlich zu einem Anhalten vor der Gefahrenstelle zu veranlassen. Der Bekl. wußte, daß keinerlei Warnzeichen oder sonstige Warneinrichtungen aufgestellt worden waren, um auf die Holzfällerarbeiten hinzuweisen, die für den Verkehr von der Straße aus nicht erkennbar waren. Hinzu kommt, daß die Unfallstelle in einem unbebauten Waldstück gelegen ist, so daß auch damit gerechnet werden mußte, daß Verkehrsteilnehmer aus Angst vor einem Überfall Anhaltezeichen des Zeugen V. nicht beachten würden. Bei dieser Sachlage durfte sich ein normal sorgfältiger Holzfäller auf Anhalteversuche der „Sicherungsposten” als Schutzmaßnahmen nicht verlassen und daher keine Bäume fällen, die auf die Straße stürzen konnten.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, daß der Bekl. lediglich Arbeitnehmer des Zeugen V. war. Seine Unterordnung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers befreit ihn nicht von seiner allgemeinen deliktischen Verantwortung gegenüber den mit seiner Tätigkeit in Berührung kommenden dritten Personen. Er durfte sich daher nicht darauf verlassen, daß sein Arbeitgeber – trotz der ihm bekannten Sicherheitsmängel – für einen wirksamen Schutz der Straßenpassanten sorgen würde. Aus derselben Erwägung kommt dem Bekl. hier auch das für „gefahrgeneigte Arbeit” geltende Haftungsprivileg des Arbeitnehmers nicht zugute, da dies nur für das Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber Anwendung findet.
Der Bekl. ist dem Kl. hiernach als Gesamtschuldner mit dem gesondert in Anspruch genommenen Zeugen V. zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

:)

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Freitag 7. September 2018, 20:04 
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Registriert: Freitag 30. Januar 2009, 21:05
Beiträge: 537
Wohnort: im schönen Sachsen
Also ich versteh die Urteile so das die Beschuldigten keine Absperrmaßnahmen ergriffen haben.Daraus herzuleiten das der Sägenführer im Zweifel immer Schuld hat funktioniert m.M. nicht.Außerdem kommt sicher noch die Frage hinzu ob die Ausführenden unterwiesen sind und ob Unternehmerpflichten übertragen wurden.
Ich denk wenn man die Zugangswege erkennbar nach den Vorschlägen des KWF absperrt,einen Sipo aufstellt und sich sonst achtsam verhält ist auf der sicheren Seite.
Prost Lutze

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 Betreff des Beitrags: Re: Absicherung von Forstwegen
BeitragVerfasst: Samstag 8. September 2018, 05:43 
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Registriert: Samstag 21. August 2010, 16:13
Beiträge: 6394
Wohnort: Süddeutschland
Seh ich genauso und bestätigt genau meine Ansicht und auch die des kwf und anderen. Bei ordnungsgemäß abgesperrten Wegen nur Vorsatz, bei nicht ordnungsgemäß abgesperrtem Fällgebiet auch grobe Fahrlässigkeit, was hier ja offensichtlich vorliegt. Die Formel, dass Sägenführer immer Schuld sind, ist schlichtweg Unfug.
Und was vielleicht auch noch erwähnt werden sollte, die Forstfirmen erhalten in staatlichen Wäldern einen Arbeitsauftrag, in dem genau beschrieben wird, welche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen, bzw. es steht auch in der Ausschreibung, sofern es nicht vergessen wird (oder böswillig weggelassen?), hab ich auch schon erlebt.

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