Zitat:
Im Privatwald brauche ich keinen Motosägenschein, mein 15 jähriger Sohn auch nicht. Wenn ich nicht mit Vorsatz handel zahlt meine Privathaftpflicht, wenn ich jemand anderem was kaputt mache. Das gleiche gilt für meinen Sohn - auch wenn er keine 18 ist. Verletzte ich, oder mein Sohn mich, zahlt die Behandlung die Krankenkasse. Ich kenne kein Gesetz, welches das Arbeiten unter 18 mit der Motorsäge verbietet.
BG ist wieder was anderes. Wer daüber abgesichert sein will, muss sich an die Regeln der BG halten.
Aus meiner Sicht ist Claws Einschätzung zunächst zuzustimmen. Also:
private Haftpflicht zahlt, wenn ich/mein Kind jemand anderem was kaputt mache (bei Haftpflicht ist/wird idR auch grobe Fahrlässigkeit mitversichert, insofern hätte man hier wirklich nur ein Problem, wenn Vorsatz vorliegt)
private Krankenversicherung zahlt Behandlung bei eigenen Verletzungen.
Allerdings gibt es auch Unfall-, Berufsunfähigkeits bzw. Invaliditätsrisiken. Diese Risiken werden ggf. über die private Unfallversicherung (Einmalbetrag oder - extra zu vereinbarende - Unfallrente; die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei beruflichen Unfällen), private Berufsunfähigkeitsversicherung, private Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgedeckt - wenn man die denn abgeschlossen hat. Wenn also der Junior sich mit der Motorsäge verletzt und die Krankenbehandlung abgeschlossen ist, aber ein bleibender Schaden zurückbleibt (etwa Arm amputiert, etc.), dann könnte man dieses Risiko (den bleibenden Schaden und die damit einhergehende dauerhafte Beeinträchtigung) etwa über eine private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeits bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung abfedern.
Hat man zur Absicherung dieser bleibenden Schäden (die ggf. zu einer Berufsunfähigkeit führen) eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, wird meines Wissens regelmäßig grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert, so dass man hier ggf. das bereits beschriebene Problem bekommen kann, dass die Versicherung nicht zahlt, weil sie "Motorsäge in Kinderhand" etc. pp. generell als grob fahrlässig ansieht.
Nun zur privaten Unfallversicherung. Hier sind regelmäßig gewisse Extremsportarten/gefährliche Hobbys häufig nicht mit versichert (etwa Fliegerei, Motorrennen, etc.). Zu Motorsäge/Brennholzhobby habe ich allerdings bisher keinen solchen Ausschluss in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelesen - müsste man in seiner jeweiligen eigenen Police mal nachsehen. Auch wird bei der privaten Unfallversicherung wohl grobe Fahrlässigkeit (anders als bei der BU) mit versichert; Ausschluss nur bei Vorsatz. Es gibt aber auch hier Haken: So muss der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht alle gefahrerheblichen Umstände mitteilen - dies ist erforderlich, damit die Versicherung entscheiden kann, ob und ggf. wie (Risikozuschläge) sie den Betreffenden denn versichern will. Verschweigt man hier etwa Extremsportarten, gefährliche Hobbys, kann die Versicherung später unter Hinweis auf die Verletzung dieser Anzeigepflichten ihre Leistung verweigern. Außerdem treffen den Versicherungsnehmer auch während des Vertragsverhältnisses gewisse Obliegenheiten, bei deren grob fahrlässiger Verletzung die Versicherung berechtigt sein kann, ihre Leistung in einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mit anderen Worten: damit eine private Unfallversicherung was bringt, sollte die Versicherung über das Motorsägenhobby informiert sein.
Aus meiner Sicht ist es trotz der genannten Fisematenten als Erwachsener sinnvoll, neben Haftpflicht und Krankenversicherung , private BU und Unfallversicherung abschließen (insb. als Alleinverdiener). Bei Kindern, die noch nicht berufstätig sind (häufig keine BU versicherbar), sollte neben Haftpflicht und Krankenversicherung auch eine gute Unfallversicherung abgeschlossen werden... Wenn das Kind - unter aller Vorsicht + Anleitung - auch mit an die Motorsäge darf, sollte man die Unfallversicherung zumindest darüber informieren, um seiner Anzeigepflicht nachzukommen.
Inwieweit man den Nachwuchs an die Motorsäge lässt, muss jeder selbst entscheiden und die entsprechenden Risiken (1. Generelles Unfallrisiko; 2. Ggf. Probleme beim Versicherungsschutz) halt abwägen.