Bzgl. Fahlässigkeit muss man unterscheiden. Bei einfacher Fahrlässigkeit muss die Versicherung komplett zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit sieht es anders aus:
Zitat:
Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht ab dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. So heißt es im § 81 Abs. 2 VVG: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen." Danach besteht bei einem grob fahrlässigen Handeln eine Art anteiliger Versicherungsschutz.
Grob fahrlässig soll nach der Rechtsprechung sein, wenn in schwerwiegender Weise die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung verdeutlichen, wie eng dieser Begriff ausgelegt werden kann, mit der Folge, dass der Versicherer nur anteilig oder ggf. überhaupt nichts zu zahlen braucht.
Was gilt nun bei älteren Versicherungspolicen, wenn zwischenzeitig das Versicherungsrecht für den Kunden verbessert wurde? Wenn an einer alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen der Versicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem neuen Recht widersprechen, sind diese grundsätzlich unwirksam.
Ob es sich beim alleine Arbeiten um eine grobe Fahrlässigkeit handelt, muss im einzelfall ein Richter entscheiden. Die UVV verbietet die Alleinarbeit (bei Arbeiten mit der MS und der Seilwinde und beim Klettern auf Bäume) und somit wird sich ein Gericht auch daran orientieren.