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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 16:58 
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Moin,

zum Thema der Haftung bei gemeinsamen Baumfällaktionen gibt es eine neue Entscheidung des OLG Schleswig. Bisher ist nur die nachfolgende Pressemitteilung veröffentlicht, wenn Interesse besteht, werde ich die Urteilsgründe nachschieben, wenn sie veröffentlicht sind.

Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 13/2015 v. 12.10.2015:

"Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei gemeinsamen Baumfällarbeiten von Bekannten ein Teilnehmer dem anderen für eine schwere Verletzung nicht haftet.

Der Kläger und zwei weitere Bekannte verabredeten sich im Frühjahr 2011 zu einer gemeinsamen Baumfällaktion. Sie hatten alle schon in der Vergangenheit Säge- und Fällarbeiten durchgeführt und gingen nach einem gemeinsamen, zuvor besprochenen Plan arbeitsteilig vor. Der Kläger hatte Motorsäge, Seile und andere Utensilien mitgebracht. Sein Bekannter, den er anschließend verklagte, hatte einen Hubwagen und einen Traktor geliehen. Der Hubwagen wurde unter einer Linde positioniert und der Kläger auf der Hebebühne in Höhe der Baumkrone hochgefahren. Der Kläger befestigte an einem in der Krone der Linde befindlichen Ast ein Seil. Die beiden anderen Bekannten verlängerten das Ende des Seils, indem sie hieran weitere Seile knoteten. Sie befestigten das letzte Ende am Traktor. Der Beklagte befand sich im Traktor und hielt mit diesen die aneinandergeknoteten Seile auf Spannung. Der Kläger begann auf der ausgefahrenen Hebebühne mit der Motorsäge den Ast abzusägen, der Beklagte fuhr mit dem Traktor an. Als oder nachdem sich der Ast vom Baum löste, wurde der Beklagte (Anmerkung von mir: es müsste Kläger heißen) durch den Ast aus der Kanzel der Hebebühne geschleudert und stürzte aus etwa 8 m Höhe zu Boden, wobei er sich schwer verletzte. Bei diesem Vorgang riss eines der Seile kurz hinter dem Traktor. Die Verknotung der Seile selbst löste sich nicht. Der Kläger verklagte daraufhin seinen Bekannten, der im Traktor gesessen hatte, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG Schleswig hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Beklagte nicht für die Schäden, die der Kläger bei der gemeinsamen Baumfällaktion erlitten hat. Zwar habe der Beklagte fahrlässig gehandelt und hat durch sein Verhalten den Unfall mitverursacht. Der vorgesehene Ablauf, wonach der Kläger von der Bühne aus den Ast absägte und dieser dann im Fallen weggezogen wird, sei extrem gefährlich und sorgfaltswidrig gewesen. Dieser Plan sei schon deshalb nicht gefahrlos umsetzbar gewesen, weil eine Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Beklagten fast ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe die Motorsäge gehalten und sich neben der Baumkrone befunden, der Beklagte in einem Traktor mit laufendem Motor. Außerdem habe offensichtlich die Gefahr bestanden, dass durch den Sturz oder Seitbewegungen des Astes der Kläger oder die Hebebühne getroffen würden.

Da jedoch eine gemeinsam geplante gefährliche Handlung vorgelegen habe, bei der der Beklagte sich an den Plan gehalten hatte, sei ihm der Schaden des Klägers nicht zuzurechnen. Der Kläger verletze das aus dem Gebot von Treu und Glauben folgende Verbot des Selbstwiderspruches, wenn er die finanziellen Folgen seiner Körperverletzung teilweise auf den Beklagten abwälzen wolle, obwohl er selbst es war, der sich aus freiem Entschluss und eigener Sorglosigkeit in die gefährliche Situation begeben habe. Der Kläger habe aus seiner Position auf dem Hubwagen in rund 8 Metern Höhe die Gefährlichkeit der Situation deutlich besser erkennen können als der Beklagte. Ihm habe die Fallhöhe bewusst sein müssen, er habe es in der Hand gehabt, sich anzugurten und habe die Größe und Position des Astes besser einschätzen können. Dadurch dass er die Säge selbst geführt hat, habe er allein es in der Hand gehabt, die gefährliche Arbeitsweise jederzeit zu beenden. Einen zusätzlichen Gefahrenkreis habe der Beklagte nicht dadurch geschaffen, dass er an dem Ast zog. Diese Arbeitsteilung habe vielmehr dem gemeinsamen Vorhaben der Parteien entsprochen."

:)

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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 17:02 
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Danke. :klatsch:

Gruß
Rainer

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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 20:29 
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Ob die Beiden diesen Winter wieder Holz zusammen machen?

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Gruß Chris



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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 21:46 
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Ein Urteil, das ich mal nachvollziehen kann. Ich habe oft den Eindruck, dass viele beim (Hobby)holzen Risiken deutlich unterschätzen. Wenn alles klappt, klopft man sich auf die Schulter und feiert sich als Held, wenn´s schiefgeht verklagt man sich :ohman: :kopfschuettel:

Trotzdem, hoffentlich geht es dem Verunfallten wieder gut.

Unfallfreies Schaffen!

Christoph


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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 21:57 
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Zitat:
Ob die Beiden diesen Winter wieder Holz zusammen machen?
Evtl. ging es ja nur darum eine Haftpflichtversicherung zu melken.

Außerdem sagt man im Rheinland so schön: Pack schlächt sich, Pack verträcht sich.

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Gruß

K.


Suche große Blockbandsäge, Hinweise erwünscht

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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 22:08 
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Hab ich auch gedacht. Dann würde es sicher aber nicht vor Gericht gehen.

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Gruß Chris



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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 22:24 
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Zitat:
Hab ich auch gedacht. Dann würde es sicher aber nicht vor Gericht gehen.
Wenn die Haftpflicht nicht freiwillig zahlt hilft nur den anderen verklagen.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 22:37 
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Unwahrscheinlich. Der Kläger wird sicherlichlich nicht selber aus der Hebebühne gehüpft sein.

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Gruß Chris



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BeitragVerfasst: Donnerstag 15. Oktober 2015, 23:06 
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Bin ich aber auch der Meinung, wahrscheinlich trinken die schon wieder ein´s
miteinander.
Wenn ich ´eh schon den Schaden hab weil ich solche Aktionen fahr, dann könnt´
ich doch... :pfeifen:

Ich denk´schon wieder schlecht von meinen Mitmenschen :kopfschuettel:

Wie komm ich nur drauf :ohman:

Und wieder ein schönes Beispiel wie hirnlos manche arbeiten...

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„Sag einem Klugen einen Fehler, er wird erfreut und dankbar sein.
Ein Dummer sieht dich nur als Quäler und schnappt sofort beleidigt ein.“
Karl-Heinz Söhler


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BeitragVerfasst: Freitag 16. Oktober 2015, 03:19 
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Vielleicht sitzt der Korbmann auch im Rolli und die BU will ihr Geld zurück...

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Gruß,
Christoph

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BeitragVerfasst: Freitag 16. Oktober 2015, 07:40 
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Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
Nach dem Sachverhalt ist der Korbmann Kläger und ausschließlich der Traktorist Beklagter. Wäre eine Versicherung mit von der Partie, würde es dort stehen.

Viel interessanter ist doch die rechtliche Lösung des OLG: wenn mehrere Holzer einen gemeinsamen Plan fassen, wie sie einen Baum zerlegen wollen, und sich daran halten, kann der Plan noch so gefährlich sein, Ansprüche gegeneinander gibts trotzdem nicht.

:)

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BeitragVerfasst: Freitag 16. Oktober 2015, 07:57 
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Dieses Urteil ist meiner Meinung nach das selbe in Grün:
http://www.versicherungsjournal.de/mark ... s&auto=yes

Kurzfassung: eine Gruppe von Motorradfahrern ist zusammen unterwegs. Dabei unterschreiten sie den Sicherheitsabstand ständig, und wechseln auch des öfteren die Positionen innerhalb der Gruppe. Der erste Fahrer ist dann mit einem Auto kolliert. Einer der folgenden Kollegen konnte nicht mehr ausweichen und kam somit auch zum Fall.
Das Gericht sieht hier nun einen stillschweigenden Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander, da die Teilnehmer einvernehmlich den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätten.


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BeitragVerfasst: Freitag 16. Oktober 2015, 08:07 
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Zitat:
Nach dem Sachverhalt ist der Korbmann Kläger und ausschließlich der Traktorist Beklagter. Wäre eine Versicherung mit von der Partie, würde es dort stehen.

Viel interessanter ist doch die rechtliche Lösung des OLG: wenn mehrere Holzer einen gemeinsamen Plan fassen, wie sie einen Baum zerlegen wollen, und sich daran halten, kann der Plan noch so gefährlich sein, Ansprüche gegeneinander gibts trotzdem nicht.

:)
Das ist z.B. beim Bergsteigen ähnlich.
Zumindest wenn beide gleiche Fähigkeiten haben.
Anders sieht es aus, wenn z.B. Auf einer privaten Tour einer der Beiden ein Bergführer wäre. Auch wenn das in seiner Freizeit stattfindet, unterliegt er einer sog. Garantenpflicht.

Auf den Fall übertragen: was wäre wohl rausgekommen, wenn der Traktorist gelernter Forstwirt oder Baumpfleger gewesen wäre, private Gemeinschaftsaktion weiterhin vorausgesetzt...

_________________
Gruß,
Christoph

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. Oktober 2015, 16:04 
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Zitat:
Zitat:
Nach dem Sachverhalt ist der Korbmann Kläger und ausschließlich der Traktorist Beklagter. Wäre eine Versicherung mit von der Partie, würde es dort stehen.

Viel interessanter ist doch die rechtliche Lösung des OLG: wenn mehrere Holzer einen gemeinsamen Plan fassen, wie sie einen Baum zerlegen wollen, und sich daran halten, kann der Plan noch so gefährlich sein, Ansprüche gegeneinander gibts trotzdem nicht.

:)
Das ist z.B. beim Bergsteigen ähnlich.
Zumindest wenn beide gleiche Fähigkeiten haben.
Anders sieht es aus, wenn z.B. Auf einer privaten Tour einer der Beiden ein Bergführer wäre. Auch wenn das in seiner Freizeit stattfindet, unterliegt er einer sog. Garantenpflicht.

Auf den Fall übertragen: was wäre wohl rausgekommen, wenn der Traktorist gelernter Forstwirt oder Baumpfleger gewesen wäre, private Gemeinschaftsaktion weiterhin vorausgesetzt...
Dann hätte der Plan zum Fällen dieses Baumes hoffentlich anders ausgesehen!

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. Oktober 2015, 18:27 
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Was der Traktor da überhaupt am Ast herumreißen muss, wenn eine Hebebühne im Einsatz ist, von der aus man den Ast stückweise von oberhalb absägen kann, ist mir auch nicht ganz klar geworden. War aber nun mal so. :roll:

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BeitragVerfasst: Dienstag 20. Oktober 2015, 23:57 
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Zitat:
Unwahrscheinlich. Der Kläger wird sicherlichlich nicht selber aus der Hebebühne gehüpft sein.
Unwahrscheinlich als Anlass der Aktion wohl schon... aber als Folge des Unfalls da was rechtliches draus zu machen ;) ?

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MfG Eike
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BeitragVerfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 00:08 
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Die Begründung des Gerichts ist schlüssig in sich nachvollziehbar.
Eure Kommentare ebenso.
Stichwort "Gefahrengemeinschaft" im strafrechtlichen Bereich => Beispiel Bergsteigen als sinnloses, an sich unverantwortliches Unterfangen.
Tauchen oder Fallschirmspringen im Team ist ebenso sinnlos wie potentiell gefährlich.

Zivilrechtlich wird es eben, s.o., gelöst. Das Unterfangen soll nicht in einer Haftungsabwälzung, ggf. zum Nachteil einer Versicherung enden.
Die Haftung im Falle einer Gefälligkeit wird ähnlich beurteilt. Im Prinzip hat man bei einer gemeinsamen Baumfällaktion bzw. unter Nachbarn ein typisches, beiderseitiges Gefälligkeitsverhältnis mit entsprechender Risikoverteilung. Mich wundert, das das Gericht hier nicht entsprechend argumentiert hat.
Suchbegriffe: "Gefälligkeit + Schadensersatz"

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BeitragVerfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 08:36 
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Zitat:
was wäre wohl rausgekommen, wenn der Traktorist gelernter Forstwirt oder Baumpfleger gewesen wäre, private Gemeinschaftsaktion weiterhin vorausgesetzt...
wahrscheinlich eine Fachgerechte Baumfällung... :)

Am Elternhaus meiner Mutter steht zum Gemeindehaus (Nachbarhaus) hin eine Fichtenreihe, die geht nicht nur bis zur Grundstücksgrenze sondern über diese hinaus bis übers Nachbargrundstück und ist ca 60m lang.
Nun wurde die zu hoch und musste gekürzt werden.
Da ging Nachbar hin und band ein Seil an die Krone in ca 6-7 m Höhe, dieses dann an den Traktor und den dann vorgefahren bis der Baum auf Spannung war. Anschließend mit einer Leiter in den Baum und sich mit einem Kälberstrick an den Stamm gebunden und mit einer Bügelsäge angefangen zu sägen bis das Ding abriss und er mit dem Stumpf Achterbahn fahren konnte. Er hat das ganz allein gemacht war also niemand beteiligt und es ist bei den 20-30 Bäumen nichts passiert (bis auf ein paar blaue Flecken und Kratzer)
Ich hab das nur gesehen, weil Ich zufällig auf den Hof kam als er gerade im Baum hing und den letzten absägte.


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BeitragVerfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 08:57 
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Christoph

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BeitragVerfasst: Mittwoch 28. Oktober 2015, 06:17 
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.....aber nur wenn sie stehen bleiben.......

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mit baumfreundlichen grüßen

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