Zitat:
Wenn du hier mit dem Güterkraftverkehrsgesetz argumentierst hättest du mal §2 ins besondere (Abs 6 und) Abs 7 lesen sollen, da stehen nämlich die Ausnahmen für Landwirte und Landwirtschaft drin u.a. das was ich geschrieben habe, nämlich dass man für Landwirte fahren darf ohne CE oder die Berufskraftfahrerausbildung machen zu müssen. gleiches gilt für Dienstleistungen über den Maschinenring.....
und in der FeV
§6 abs 5 steht drin, dass auch die Führerscheine dafür gelten um in einem benachbarten Betrieb auszuhelfen übrigens auch für landwirtschaftl. Lohnunternehmer und auch bei jemandem, der bei einem Lohnunternehmer aushilft gilt L und T steht genau in diesen zwei Gesetzen/Verordnung drin
Moin,
ich stimme Dir zu das ich mich da ein wenig unglücklich ausgedrückt habe.
Wenn der Fahrer mit Klasse T/L die Silage zum Bauern oder zum Biogas fährt ist das Okay.
Das gilt aber nicht für Sand fahren zB für Bauunternehmer.
Was hier einige Lohner, ausserhalb der Saison, gerne machen.
Der Fahrtzweg muss immer etwas mit LoF zu tun haben, wenn nicht dann CE mit allen Folgen.
Die Pol. kontrolliert hier gerne Sandtransporte.
Zitat:
Wann darf mit L und T gefahren werden
Die beschriebenen Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung genau definiert und in der Übersicht 2 (pdf-Datei im Anhang) dargestellt. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen:
Die Beförderung von gewerblich eingestuften land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern ist seit dem 28.07.2009 mit der Führerscheinklasse L oder T möglich. Bei der Klarstellung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den Transporten um lof-Zwecke handeln muss. Dabei spielt es keine Rolle in wessen Eigentum sich beispielsweise der Silomais befindet. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Fahrten mit lof Zwecken, auch wenn Sie von oder für Gewerbebetriebe durchgeführt werden, mit den landwirtschaftlichen Führerscheinklassen möglich. Somit können z. B. Silomais, Gärreste, Getreide, etc. für eine gewerbliche Biogasanlage mit den Klassen L und T gefahren werden. Andere gewerbliche Transporte, z. B. die Beförderung von Erde, Sand oder Baumaterialien für einen Bauunternehmer, sind keine lof Zwecke und somit ist die Führerscheinklasse C/CE vorgeschrieben!
Gemäß der 2. Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften können die Führerscheinklassen L und T auch eingesetzt werden
- auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
- nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder
Landschaftssäuberungsaktionen,
- zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
- zu den An- oder Abfahrten der genannten Einsätze und Aktionen.
Diese Klarstellungen und Ausnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Fahrerlaubnis! Andere Verpflichtungen (Zulassung, Kfz Steuer, Erlaubnis für den Güterkraftverkehr, Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, Mindestalter, etc.) sind gegebenenfalls zu erfüllen.
Quelle:
https://www.lwk-niedersachsen.de/index. ... 26421.html
Gruß
Jens
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Tue gutes und sprich darüber
Ich darf alles absägen ich muß nur dafür bezahlen!!! (erledigt)
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Man kann das Feuer im Ofen nicht wirklich genießen wenn man dafür Körperteile opfern muss.
Lars Mytting, Der Mann und das Holz, S. 47
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Hobby 100 Baujahr 1984 aber fegen mußte sie nicht
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NEU 3500 Der Schlumpf