Das ist bemerkenswert. An anderer Stelle schreibt die, bzw. ein Mitarbeiter der LWK Niedersachsen nämlich anders:
https://lu-web.de/redaktion/news/neue-v ... enverkehr/
„ In § 32a der StVZO steht jetzt: "Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen". Konkret heißt das: Hinter einem Mähdrescher darf der Schneidwerkswagen mitgeführt werden. Hinter einem Radlader darf ein Anhänger mit Anbauwerkzeugen (Schaufel, Silogabel, etc.) für den Radlader mitgeführt werden. Hinter einem Teleskoplader, der als
selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist, darf kein Strohanhänger mitgeführt werden. …“
Bzw.:
https://www.milchpur.de/technik/hoflade ... rechtlich/
„… In Zukunft darf hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine nur ein Anhänger für den Transport eigenen Zubehörs mitgeführt werden (z.B. große Silagegabel).
Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsgüter können nicht mehr befördert werden. …“
Grüße, Hans