Hier mal eine fiktive Antwort von einem Sachbearbeiter der Behörde für Naturschutz:
Sehr geehrter Baumpfleger,
vielen Dank für Ihre Anfragen und Ihrer Mühe sich mit dem Thema auseinander zu setzen.
Zu Ihren Fragen wann welche Maßnahmen genehmigungsfrei ausgeführt werden dürfen, hier ein paar Hinweise von unserer Seite.
Nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 sind z.B.:
Das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen …
Fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung (Lichtraumprofilschnitt über öffentlichen Wegen) …
Die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen …
Das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkonen oder Wintergärten …
Maßnahmen der zuständigen Behörde in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung …
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden …
… ist / sind außerhalb der gesetzlich geregelten Schutzfrist genehmigungsfrei (§5 BaumschutzVO)
Sind jedoch Schnittmaßnahmen oder Fällungen innerhalb der Schutzfrist (1. März bis 30. September) vorgesehen, ist ein Antrag auf Befreiung der Schutzfrist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (BNatSchG) zu stellen und ausreichend zu begründen.
Nur soweit die gesetzlichen Ausnahmen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 (BNatSchG) vorliegen, ist eine Befreiung nicht erforderlich. Hierzu zählen Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können wenn sie … c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr), … [Behördliche Maßnahme und Bauvorhaben mal weg gelassen].
Hier gerne auch nochmal auf der Seite Der Baumschutz im grünen Hamburg - hamburg.de unter Arbeitshinweis zum Vollzug der Baumschutzverordnung und der dabei zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorschriften nachschauen.
Der Artenschutz gilt das ganze Jahr und ist stets zu beachten und einzuhalten. Auch zu Ihrer eigenen Sicherheit ist es notwendig, dass die Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren im Vorfeld von Schnittmaßnahmen oder Fällung dokumentiert und nachgewiesen wird (Kurzprotokoll im Vorwege – Fachgutachten im Nachgang). Der Nachweis kommt dann in unserer Dienststelle zu den Antragsunterlagen. In der Schutzzeit (besonders vor dem 24. Juni [Johanni] – der ersten Brutzeit) muss immer von einer artenschutzrechtlichen Relevanz ausgegangen werden. Daher setzen wir hier auch strenge Maßstäbe und legen aufschiebende Bedingungen mit kurzen Zeiträumen fest (1 bis 3 Tage), je nach Situation.
Eine Planung mit diesen Bedingungen ist durchaus möglich. Hat die Praxis mit anderen Firmen schon gezeigt. Über das Funktionspostfach sowie telefonisch sind wir in der Regel gut zu erreichen um die Freigabe solcher Maßnahme bei Nichtbetroffenheit von wild lebenden Tieren zu erteilen. Terminfestlegungen können mit uns auch im Vorfeld abgesprochen werden. Sollten wild lebende Tiere oder Brutstätten festgestellt werden, müssen sie eh die Arbeiten einstellen und mit der Dienststelle und mit Ihrem Auftraggeber eine Alternative besprechen. Müssen Maßnahmen zur Abwendung von Schäden an Lebensstätten und erheblichen Störungen geschützter Arten eingestellt werden und führen diese zu Terminverschiebungen, ist hier in der ZTV-Baumpflege unter 3.1.2 Artenschutz noch der Hinweis zur Besonderen Leistung (4.2.3) gegeben. Nicht nur Sie, sondern auch Ihre Auftraggeber stehen hier in der Verantwortung.
Falls sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Naturschutz
Das deckt sich in soweit mit meiner Auffassung. Auch wenn ich die Fristen sehr knapp bemessen finde und die Praxis zeigen wird ob es wirklich klappt wie vorgesehen.
Bezug wird leider nicht auf §39 (5) 2. genommen. Wonach die Verbote nicht gelten für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen:
(5) Es ist verboten,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Und schonende Form- und Pflegeschnitte sind welche die in der ZTV Baumpflege 2017 als Kronenpflege etc. beschrieben sind.
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