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BeitragVerfasst: Mittwoch 17. August 2016, 20:10 
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Hallo zusammen,

ein "Bekannter" (ihr wisst ja :) - diesmal ist es aber wirklich so) hat ein Wochenendgrundstück. Es liegt ca. 5km von einer 10.000 Einwohnerstadt. Dieses Grundstück ist völlig zugewachsen. Viel Gestrüpp und 10 - 20 Schwache bis Mittelstarke (30er BHD) Buchen, Pappeln, Wildkirsche,...

Die Bäume wachsen inzwischen schon auf die Straße und zu den anderen Nachbarn. Nun hat er mich gefragt, ob ich die Bäume fälle und im Gegenzug bekomme ich das Holz.

Wisst ihr ob es eine spezielle Baumschutzverordnung gibt? Auf der Stadt habe ich keine Gefunden - habe aber auch nicht sehr intensiv danach gefragt.

Ich meine, dass man erst ab 1. Oktober fällen darf - mehr weiss ich aber dazu nicht.

Wäre prima, wenn ihr ein wenig Infos geben könntet.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 17. August 2016, 20:36 
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Beiträge: 3193
Wohnort: NW Eifel
Leider können wir Dir nicht weiterhelfen. Ausschlaggebend die die Baumschutzsatzung der Gemeinde, falls vorhanden. Da drin kann alles mögliche stehen, alle Bäume ab xy cm BHD sind pauschal geschützt, heimische Baumarten ab xy BHD sind geschützt, nur Laubholz....

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Gruß

K.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 17. August 2016, 20:48 
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Beiträge: 17896
Wohnort: Duderstadt/Eichsfeld
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG gilt auch in Bayern. :roll:

:)

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In jedem Baum steckt ein Kunstwerk - man muss es nur finden!


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BeitragVerfasst: Mittwoch 17. August 2016, 21:28 
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Registriert: Samstag 26. Dezember 2009, 12:28
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Wohnort: NW Eifel
Mal vom Baumschutz abgesehen ist das auch ein ziemlich schlechtes Geschäft. Holzmenge steht in keinem guten Verhältnis zum Aufwand, Risiko von Sachschäden geht auf den TE über, Risiko von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung irgendwelcher Vorschriften auch.

Wenn das Grundstück so zugewachsen ist werden die Randbäume alle zu den Nachbarn hängen. Versucht man die als Rückhänger ohne weitere Zuhilfenahme von z.B. Seilwinden zu fällen, dann werden die Nachbarn recht schnell nervös und könnten die Ordnungsmacht rufen welche das Treiben dann unterbindet. Technik treibt die Selbstkosten wiederum in die Höhe was das ganze noch weniger lohnenswert als ohnehin schon macht.

Beauftragt der eine Firma ist er locker 5 Mille für den Auftrag los, ein Jungholzer wird nachher wahrscheinlich ein langes Gesicht ziehen, wenn er nach tagelanger Arbeit und Literweise SK-Verbrauch mit zwei PKW-Anhängern Brennholz abzieht.

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K.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 17. August 2016, 22:10 
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Beiträge: 14976
Wohnort: Gernlinden, die Perle in Oberbayern
Wie Eichsi auch schreibt, das Naturschutzgesetz gilt im ganzen Land. Ob da eine Baumschutzverordnung existiert mußt du auf der Gemeinde oder Rathaus erfragen. Auch, wo die gilt, wenn sie da ist. 5km auswärts klingt nach Aussenbereich.

Aber abgesehen davon, ist das schon sehr viel Arbeit für ein das Brennholz.

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Gruß
Peter

Dolmar 500(38), 5105H(38), PS 7900(50)(2x), Solo 694 (60), Husqvarna 3120XP (90), Dolmar ES 2040 A(40), Efco 2600MT(30)
Sachs Dolmar 118, 123, 133, 143, 152, 153(2x), 166(4x), CA, CT, CC, CL, MC Culloch 15, 250, 300, 380, 740L, 795, 1-51, 1-72(2x), 1-86 gear drive, CP125(2x), SP125, SP125C, Pro Mac 6800, Stihl 041, 076AV, Solo Rex

Im Falle seines Falles erschlägt ein Baum dann alles!


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 09:57 
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Beiträge: 37438
Wo ist das denn in Bayern?

Ich hab ein Grundstück im Aussenbereich, ca. 1km von einer Ortschaft mit Baumschutzverordnung entfernt. Auf meinem Grundstück gilt sie nicht, ansonsten kann ich mich den vorrednern nur anschließen ;)

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 11:31 
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Genau, als was ist die Fläche ausgewiesen?! Und zu welcher Stadt/Gemeinde gehört sie tatsächlich? Dann dort nachfragen.
Wenn es so ist, das es schon über die Grenze wuchert, greift evtl die Verkehrssicherungspflicht usw..... schlecht vom Schreibtisch aus zu beurteilen!

Und ob es lohnt oder nicht ist natürlich nicht ganz uninteressant. Auf jedenfall würde ich den Bekannten helfen lassen sowie die Verpflegung sicherstellen lassen (sollte er von sich aus schon tun!). Als oneman-show würde ich so etwas keinesfalls durchführen!

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Viele Grüße aus der Voreifel

Thomas
:dolmar: PS-420SC (38cm) Gartensäge
:stihl: MS 260C (37cm)
:dolmar: PS-7900 (50cm; 63cm und 75cm)
Stihl KM 130-R + KM-HL 135°; KM-FS (GSB und AutoCut C25-2); KM-BG; KM-BF
Bahco Fällheber (130cm)
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Gränsfors Spalthammer
Ochsenkopf Sappies, klein und klein mit langem Stiel
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Erste Hilfe Set Forst
u.v.a.


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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 13:56 
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Die Stadt heisst Donauwörth. Für die Stadt gibt es keine Baumschutzverordnung (Auskunft Behörde) - somit "gelten die gesetzlichen Bestimmungen".

Nun stelle ich mir die Frage:
Darf man dann Mitte September Fällarbeiten durchführen oder erst ab 01. Oktober.

Gruß

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 14:19 
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Naja, in der Verordnung steht 01 März bis 30. September....sonst würde ja 15. September stehen :pfeifen: Du darft aber z.b Pflegeschnitte vornehmen. Ist das Grundstück so einsehbar? Was sagen die Nachbarn dazu? Bei uns kräht kein Hahn danach wenn n Nachbar n Baum fällt. Was natürlich jetzt nicht unbedingt ermutigen soll Bäume zu fällen...
Wir mussten mal 2 Linden fällen, Kommentar von der Stadt: Pflanzt halde wes neues hin.

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Gruß Chris
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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 14:37 
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das ist gar nicht so weit weg ;)

Wie gesagt wurde, ich würd es nicht unbedingt übertreiben. Abschätzen immer vor Ort.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 14:59 
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Als was ist die Fläche ausgewiesen?! Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche?! Oder ist es ein echtes "Wochenendgrundstück"? Lass den Besitzer in den Grundbuchauszug schauen und lass Dir am besten eine Kopie geben :-)
Wenn nämlich diese Ausnahmen zutreffen würden:
Zitat aus §39 (siehe Eichsi-Beitrag):
"(5) Es ist verboten, .......
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen"

Wäre der Stichtag 01.10. nicht relevant..... Am besten nochmal genau erkundigen und Eichsi kontaktieren :Vertrau mir:

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Viele Grüße aus der Voreifel

Thomas
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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 18:35 
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Ist doch ganz einfach, wenn man lesen kann: Das Grundstück wird zurzeit mit Sicherheit nicht gärtnerisch genutzt (soll vielleicht mal wieder zuküftig gemacht werden), es ist kein Wald (zu klein) und keine KUP.

Also kein Baum und kein Gestrüpp bodennah pflegen vor dem 01.10., höchstens ein wenig die Wege freischneiden.

:)

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 18:36 
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Ich habe eine sehr guten Artikel gefunden:

http://www.baeumeundrecht.de/pdf/bndschutz.pdf

Dieser artikel gilt aber scheinbar nur für NRW.

Dieser Artikel geht klar darauf ein - es gibt also Deutschlandweit keine Sperrfirst (März / September) bei Gärten oder Kleingartenanlagen:
http://www.baulinks.de/webplugin/2010/0671.php4
Quote:
"Baumfällungen und Rodungen in Hausgärten ganzjährig erlaubt

(26.4.2010) Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) hat erreicht, dass jetzt die Definition des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" im Bundesnaturschutzgesetz analog dem Pflanzenschutzrecht vorgenommen wurde. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in einem Schreiben an die Bundesländer. "Somit gehören auch Hausgärten zu den 'gärtnerisch genutzten Grundflächen'. Diese Sichtweise ist sehr zu begrüßen. Sie schafft Handlungssicherheit für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues", so BGL-Präsident Hanns-Jürgen Redeker.

Gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum

Für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere die Auslegung des §39 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 BNatSchG, von besonderer Bedeutung. Denn diese Auslegung regelt unter anderem die Verbotszeiten von Baumfällungen und das auf den Stock-Setzen von Gehölzen. Für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ist der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" entscheidend, denn diese Flächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum.

Konkret: Gemäß Paragraph 39 ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Der BGL hatte gefordert, dass unter dem Begriff "gärtnerisch genutzte Grundflächen" Flächen zu verstehen sind, die gärtnerisch gepflegt und gestaltet werden. Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen somit Flächen des Erwerbsgartenbaues ebenso wie der Haus- und Kleingarten und andere Grünflächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Gestaltung der Fläche durch regelmäßiges und systematisches Eingreifen in die natürliche Vegetationsentwicklung entscheidend gekennzeichnet ist.

Das Bundesumweltministerum hat die Landesministerien entsprechend informiert. In Nordrhein-Westfalen und in Hessen gibt es erste übereinstimmende Reaktionen darauf. Entsprechende Informationen der BGL-Landesverbände an ihre Mitgliedsbetriebe liegen vor.

"Wir fordern nun alle Bundesländer auf, dieser Auslegung des Begriffes 'gärtnerisch genutzte Grundflächen' wie in NRW und Hessen zu folgen und entsprechende Verlautbarungen zu verfassen", so Hanns-Jürgen Redeker."

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 19:03 
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Nachdem da Vögel drin nisten können, was bei einer zugewucherten Fläche nun nicht unrealistisch ist, kann mensch doch auch einfach mal bis Oktober warten, egal was das Gesetz sagt. :echt:

Zumal wir hier über 1,5 Monate reden und die Sommerstürme vorüber sind.

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Zuletzt geändert von sinawali am Donnerstag 18. August 2016, 19:05, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 19:04 
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Das ist ein Argument zu Warten - stimme dir absolut zu. Zusätzlich ist das Holz noch im Saft - und das macht auch keinen Sinn.
Ich wollte das Thema nur mal richtig "aufarbeiten".

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BeitragVerfasst: Donnerstag 18. August 2016, 19:07 
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Zumal Laubbäume auch viel sicherer ohne Blattwerk zu fällen sind. Und zwar in allen Punkten, Fällrichtung, Aufreissen etc. Gerade Buchen mit Laub sind ziemlich gefährlich.

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BeitragVerfasst: Mittwoch 7. Juni 2023, 10:58 
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Ist hier zwar schon älter, aber das Thema ist bei mir gerade top aktuell (Im SKT Bereich). Und es geht bei mir nicht mal um die Fällung in der Sommerzeit, sondern um die Entfernung von abgestorbenen Ästen und Bäumen, Gebäudefreischnitte, leichte Kronenpflege etc. an Bäumen. Wir achten von uns aus schon auf wildlebende Tiere etc. und es wird bei Vorhandensein nicht gearbeitet, bzw. die Arbeiten sofort unterbrochen.

Aber anscheinend haben wir hier in der Behörde einen ganz "scharfen" Mitarbeiter, der das BNatschG und die Baumschutzverordnung sehr eng auslegen möchte.
Da soll für jeden Baum eine Ausnahmegenehmigung nach §67 BNatschG beantragt werden, mit der aufschiebenden Bedingung, einen Biologen zu bestellen, der feststellt, dass keine wildlebenden Tiere betroffen sind oder waren.

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Buss-Baumdienst.de


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BeitragVerfasst: Mittwoch 7. Juni 2023, 12:12 
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die brauchen ja auch umsatz...


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BeitragVerfasst: Mittwoch 7. Juni 2023, 20:17 
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Zitat:

Da soll für jeden Baum eine Ausnahmegenehmigung nach §67 BNatschG beantragt werden, mit der aufschiebenden Bedingung, einen Biologen zu bestellen, der feststellt, dass keine wildlebenden Tiere betroffen sind oder waren.
Im Ernst? Was für ein Quatsch. Steht doch schon in Archikart (nutzt Hamburg zum großen Teil) drin, ob Habitat-Baum. Und da viele Bezirke in Hamburg von der Firma, für die ich arbeite, kontrolliert werden, weiß ich auch, dass die Leute dort darauf achten

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So gehen sie hin, die schönen Jahre. Bis du dann liegst auf einer Bahre.
Und hinter dir da grinst der Tod, kaputt geackert, du Idiot!


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BeitragVerfasst: Donnerstag 8. Juni 2023, 08:14 
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Registriert: Freitag 18. Januar 2008, 17:01
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Geht dabei um Bäume auf privaten Grundstücken, ich arbeite nicht für die Stadt! Die Behörde selber braucht da natürlich keine freigaben oder Biologen ranholen, die sind davon ausgenommen. Auch alle Maßnahmen, die behördlich angeordnet werden sind davon ausgenommen....

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