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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 08:09 
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Moin Gemeinde,

eine Frage die immer wieder aufkommt in Gebieten mit einer restriktiven Baumschutzsatzung wie in Hamburg. Baumarbeiten generell nur in der Zeit von 1. Oktober bis Ende Februar. Und dann auch nur mit Genehmigung. Man kann in bestimmten Fällen eine Befreiung von dieser Frist beantragen.
Die Verantwortung bleibt immer beim Baumbesitzer, egal wie die Behröde über solche anträge entscheidet.

Fiktive Situation:
5 ( 1 Kastanie, 3 Linden, 1 Bergahorn) große Bäume stehen in einer Reihe an der Grundstücksgrenze, daneben Jägerzaun, Gehweg, Straße. Die Bäume ragen in den öffentlichen Raum. Das lichte Raumprofil (4,5m über Straße, 2,5m über Gehwegen) ist nicht gegeben. In den Bäumen befindet sich bis zu 15cm starkes Totholz.

Der Eigentümer ist für die Verkehrssicherheit seiner Bäume verantwortlich! Er fragt bei der Behörde nach um die Arbeiten jetzt durchführen zu lassen. Die Behröde sieht keine akute Notwendigkeit und verweist zudem auf den Naturschutz, Arbeiten erst ab dem 1. Oktober auszuführen. Totholz dürfte aber entnommen werden!
Es macht aber wenig Sinn, jetzt das totholz zu entnehmen und dann im Herbst die restlichen Arbeiten auszuführen. Wenn man eh schon in den Bäumen ist, dann kann man auch die anderen Arbeiten gleich mit ausführen.

Ausserdem stellt sich doch auch die Frage, was passiert wenn:

1. Ein LKW durch tiefhängenden Beschädigt wird. ggf sogar ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz.
2. Ein Fußgänger, Radfahrer sich an einen tiefhängendem Ast verletzt.

Die Verantwortlichkeit liegt immer beim Eigentümer, will dieser aber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen, wird er von den Behörden ausgebremst. Sollte sich die Behörde eventuell doch dazu durchringen können, die Arbeiten freizugeben, dann nur unter der Auflage, das vorher noch ein Biologe hinzugezogen werden muss, der mit einem Gutachten festellt, ob der Baum aktuell von wildlebenden Tieren genutzt wird. Wirtschaftlich ist das nicht, zumal auch ich mit einem Ferngelas die Bäume nach Brutstätten etc. absuchen könnte um festzustellen, dass keine Tiere im Baum leben. Zumal wir die Arbeiten auch sofort abbrechen würden, wenn wir direkt vor oder während der Arbeit Tiere feststellen würden.

Die Arbeiten ohne Genehmigung durchzuführen birgt das Risiko ein Ordnungsgeld aufgebrumt zu bekommen, wegen dem Verstoß gegen Naturschutzgesetze. Ausserdem schadet es dem regionalen Ruf, zwangsläufig muss man mit den Behröden ja länger freidlich ung gut zusammenarbeiten.

Hat hier eventuell jemand einen Rat oder auch gerne eine juristischen Hinweis, wie mit solchen Situationen umzugehen ist? Wäre auch eine Frage an die Juristen in diesem Forum, wie @Gundo oder @Eichsi

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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 08:30 
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Hallo,

wo ist das Problem? Die zu niedrigen Äste dokumentieren, dann die Unterlagen zur Behörde zwecks Entnahmegenehmigung und darauf verweisen,
das hier ein zu beseitigendes Gefahrenpotential besteht.
Funktioniert nicht, dann in der städtischen Hierachie die nächste Stufe "belästigen".

Gruss
Lutz

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Für persönliche Animositäten ist bei Würdigung der Umstände kein Raum


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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 09:50 
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Im Fall einer Genehmigung erst ab Oktober die Behörde darauf hinweisen, das sie bis dahin für entstehende Schäden verantwortlich ist. 8-)

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Gruß Gerd


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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 10:46 
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Zitat:
Es macht aber wenig Sinn, jetzt das totholz zu entnehmen und dann im Herbst die restlichen Arbeiten auszuführen. Wenn man eh schon in den Bäumen ist, dann kann man auch die anderen Arbeiten gleich mit ausführen.
Technisch macht es Sinn, alles auf einmal zu erledigen. Praktisch entscheidet die Stadt Hamburg anders. Du musst also zweimal in den Baum. Solange der Kunde das bezahlt ist doch alles chiko...

Nach dem Herbstgang ist mit Glück bis zum nächsten Herbst kein weiteres Totholz in den Bäumen. Ja ich weiss ich bin Optimist...


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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 11:41 
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Die Hamburger Baumschutzverordnung ist von den dortigen Verwaltungsgerichten wiederholt geprüft und nicht beanstandet worden (soweit ich sehen kann, zuletzt Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 2 Bf 139/12.Z –, juris). Da kommst Du also nicht dran vorbei.

Möglich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 der VO im Fall der Unzumutbarkeit für den Grundstückseigentümer, den gegenwärtigen Zustand zu belassen. Dazu sagt das VG Hamburg:

"Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 BaumSchV setzt eine Fallgestaltung voraus, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen, wobei zu den in Betracht zu ziehenden Umständen auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers gehört. Vergleichbare Voraussetzungen enthält die Befreiungsmöglichkeit in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG). Danach kann eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Eine Belastung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie sich im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, die mit dem naturschutzrechtlichen Ge- oder Verbot verfolgt werden, wegen ihrer Besonderheit und Schwere als unangemessen erweist. Dabei ergibt sich aus der Funktion der Befreiung und der ausdrücklichen Beschränkung auf den Einzelfall, dass die genannten öffentlichen Interessen in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen – auch wenn sie sich als Härte erweisen – rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist.

Unzumutbar in diesem Sinne ist eine Belastung des Grundeigentümers, wenn ihm aufgrund des Vorhandenseins eines Baumes die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit seines Grundstücks in signifikanter Weise entzogen wird. Das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum ist dadurch gekennzeichnet, dass es einen privatnützigen Gebrauch ermöglicht und die grundsätzliche Befugnis umfasst, über den Eigentumsgegenstand zu verfügen. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative dienen und ihm in eigenverantwortlichen privaten Interessen von Nutzen sein. Dieses Inhalts darf das Eigentumsrecht nicht entleert und wirtschaftlich völlig entwertet werden. Auch wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen keinen bestimmten Wert verbürgt und deshalb auch grundsätzlich nicht vor Wertverlusten aufgrund staatlichen Handelns schützt, darf das Eigentum in seinem Wert und seiner Nutzbarkeit doch nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Hülle übrig bleibt. Dieser Maßstab gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen eines Grundeigentümers einerseits und dem öffentlichen, durch das Naturschutzrecht definierten Interesse am Erhalt eines Baumes andererseits. Regelungen, wie sie in den §§ 1, 2 und 4 BaumSchV enthalten sind und die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen. Zulässig sind sie insbesondere, wenn und weil durch die Möglichkeit, von den baumschutzrechtlichen Verboten Ausnahmen oder Befreiungen zuzulassen, dem geschützten Eigentümerinteresse angemessen Rechnung getragen wird. Letzteres gilt in der Normanwendung wiederum aber nur, wenn von den Ausnahme- bzw. Befreiungsvorschriften – hier § 4 BaumSchV – nicht in so restriktiver Weise Gebrauch gemacht wird, dass im Einzelfall das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird."
(VG Hamburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 7 K 4333/15 –, Rn. 23 - 24, juris)

In Deinem geschilderten Fall dürfte eine Ausnahmegenehmigung kaum zu kriegen sein, weil es nicht unzumutbar wäre, die Arbeiten auf zwei Termine aufzuteilen. Verantwortung für Totholz abwälzen geht auch nicht, weil dessen Entnahme ja jederzeit zulässig ist.

§ 39 Abs. 5 BNatSchG steht dem Beschnitt allerdings nicht entgegen. Abs. 5 Nr. 2 legt ausdrücklich fest, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch zwischen dem 01.03. und 30.09. zulässig sind.

:)

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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 12:26 
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Zitat:
§ 39 Abs. 5 BNatSchG steht dem Beschnitt allerdings nicht entgegen. Abs. 5 Nr. 2 legt ausdrücklich fest, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen auch zwischen dem 01.03. und 30.09. zulässig sind.
Was als Antwort auch gereicht hätte, da für "Baumdienste" maßgeblich.

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Erhaltung der Natur. Aufgabe unserer Zeit.


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BeitragVerfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 13:16 
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Leider nicht. Das ist nur eine generelle Regelung, die durch Baumschutzsatzungen und -verordnungen eingeschränkt werden kann.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 07:27 
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Danke für Deine Ausfürhungen Eichsi :danke: :wink:

Hatte gestern einen vor Ort Termin mit der Sachbearbeiterin, der Eigentümerin und mir. Was soll ich sagen, nach meiner Darstellung der Sachlage und ein wenig gequatsche, kommt die Sonderausnahmegenehmigung diese Woche noch per Mail und die kompletten Arbeiten dürfen jetzt ausgeführt werden. :echt:

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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 08:52 
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Klasse, wenn man einen Mitarbeiter des Amtes vor Ort bekommt ist das die Halbe Miete. Wenn die Leute aber nicht vom Schreibtisch wegzubewgen sind hat man aber meist schlechte Karten.

Hat der Auftraggeber denn jahrelang seine Sicherungspflicht vernachlässigt?

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Gruß Tino :wink:


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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 09:06 
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War das nicht @Hagener, bei dem das Ordnungsamt die sofortige Fällung angeordnet und das Umweltamt sie untersagt hatte? :KK: ...und er beide Sachbearbeiter ohne ihr Wissen zum Ortstermin eingeladen hatte? :hihi:
Was war denn damals rausgekommen?

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Gruß,
Christoph

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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 09:58 
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Das Umweltamt wusste nix davon., hat dann natürlich zugestimmt. :groehl:
Krönung war dann ein Anruf aus dem Forstministerium o.ä., ich solle die Kunden auf ihre Pflicht zur Ersatzpflanzung hinweisen.
Das war ein Steilhang mit Urwald aus Robinien, Eichen und Unterholz. man hat nicht mal gesehen, das da 13 Bäume weg waren.

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Gruß Gerd


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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 10:35 
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Zitat:
Hat der Auftraggeber denn jahrelang seine Sicherungspflicht vernachlässigt?
Der Voreigentümer ja, inzwischen ist das Grundstück verkauft und der neue Eigentümer möchte seiner Pflicht nachkommen.

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BeitragVerfasst: Donnerstag 25. Juni 2020, 12:16 
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Das dachte ich mir schon fast das das Grdst erst nen neuen Besitzer bekommen hat, dann ist es ja umso besser das jetzt alles klappt und die Behörden mitspielen.

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BeitragVerfasst: Freitag 26. Juni 2020, 00:51 
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Nur aus reiner Neugierde gefragt:

Kostet so eine Fällgenehmigung oder Ausnahmegenehmigung nach Baumschutzsatzung eigentlich etwas?

Wenn ja, dann hat sich die Bürokratie eine nette Zusatzeinnahme erschlossen... :roll:


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BeitragVerfasst: Freitag 26. Juni 2020, 00:58 
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Nein. Kostet nix außer Nerven :mrgreen:

Wenn Neuanpflanzungen gefordert werden, geht das jedoch schnell ins Geld :pfeifen:

Gruß
Eckat

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BeitragVerfasst: Freitag 26. Juni 2020, 07:40 
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Doch, kostet in Hamburg schließlich bekommt man einen Bescheid zugestellt, Kostenpunkt je nach Aufwand zwischen 80-150€ sind mir geläufig. Als ich vor 12 Jahren damit anfing lagen die Preise noch bei 50€!
Neuanpflanzungen sind in Hamburg fast immer verpflichtend.
Zum Glück muss man sich abgestorbene oder durch Strum angeschobene Bäume nicht Genehmigen lassen. Eine Anzeigepflicht besteht darüberhinaus theoretisch trotzdem....

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BeitragVerfasst: Samstag 27. Juni 2020, 19:02 
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Da kommt mit immer ein Satz in Gedächnis, der die Sache ganz gut trifft:
"Die in Hamburg sind alle Baumknutscher." Dabei fällt die Stadt am meisten Bäume, oft ohne Nachpflanzungen.

Und was passiert eigentlich, wenn der Neugepflanzte - sagen wir 'mal nach 5 Jahren - eingeht?


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BeitragVerfasst: Sonntag 28. Juni 2020, 09:31 
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Dann musst Du (zumindest bei uns) für Ersatz sorgen.

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BeitragVerfasst: Montag 29. Juni 2020, 00:03 
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Und wie lange geht das Spielchen denn?

Schließlich kann man den "Ersatzbaum" doch regulär fällen, weil er dünn genug ist...


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BeitragVerfasst: Montag 29. Juni 2020, 06:48 
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Nein, man muss den Baum pflanzen und erhalten! Wenn er eingeht ersetzen. Der Standort ist so zu wählen, dass sich der Baum optimal entwickeln kann. Also einfach unter eine andere große Buch pflanzen geht auch nicht ;-)

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