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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 12:28 
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Registriert: Samstag 2. Februar 2013, 17:34
Beiträge: 1731
Hallo,

einfach mal gockeln:

Anhänger 1961 zulassungsfrei

Dort gibt es viele Infos.
So ich es richtig verstehe, ohne Zulassung und Betriebserlaubnis zulässig bis Baujahr JULI 1961.

Stellt sich jetzt nur noch die Frage des FÜhrerscheins:
Bis zur Reform galt: Alles was zulassungsfrei ist, ist Führerschein technisch nicht vorhanden.

Wenn der Anhänger die zeitliche Bedingung erfüllt, darfst diesen aber nicht gross ändern, ansonsten
kann der Schutz der alten Bestimmung verloren gehen.

Gruss
Lutz

_________________
:MAC: 72 Bild einer Homelite :lol: 4245 3535

Für persönliche Animositäten ist bei Würdigung der Umstände kein Raum


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 14:09 
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Registriert: Mittwoch 31. August 2016, 13:18
Beiträge: 2066
Wohnort: an de Waterkant
Der braucht keine (A)BE, das ist richtig.

Zulassungsfrei ist er m.E. aber trotzdem nur, wenn er als LoF genutzt wird. Die Farbe des Nummernschildes spielt dafür keine Rolle, da auch Fzge mit schwarzer Nummer LoF-genutzt sein können.

Zumindest Folgekennzeichen müßte in jedem Falle erforderlich sein, was sich schon allein daraus ergeben würde, wenn das Kennzeichen des Zugfahrzeuges verdeckt wäre , z.B. bei Beladung, damit der Zug von hinten identifiziert werden kann.

Kann sein, daß ein Geschwindigkeitsschild entfallen darf, wenn die Zugmaschine max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit hat. Bremsleuchten müssen dann auch nicht vorhanden sein.

Allerdings müssen nach FZV §3 zulassungsfreie Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern ausgestattet sein, LoF reicht eines, sonst drei.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 14:21 
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Registriert: Mittwoch 3. Dezember 2008, 21:39
Beiträge: 159
Wohnort: Thannhausen in Schwaben
Vorsicht Lutz, das von dir genannte gilt gem. §3 FZV nur für Land-oder Forstwirtschaftlichen Einsatz!
Zitat:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

...

2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

...

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
...

Es gilt jetzt nur noch der Land-oder Forstwirtschaftliche Einsatz zu klären.
Dieser ist, so die Stellungnahme der für mich zuständigen Landesregierung auf Anfrage meines Advokaten nur gegeben wenn aus dem Einsatz Gewinne erwirtschaftet werden die versteuert werden. D.h. du musst eine offizielle Landwirtschaft angemeldet haben und Abgaben zahlen. Dann ist es LoF. Alles andere, Hobbynutzen ohne Steuerabfuhr ist kein LoF.

Zum Kennzeichen:
Siehe §10 FZV Nr. 8
Zitat:
Zitat:
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Solltest du dich auf §4 FzV Abs. 4 berufen, muss aber an dem Anhänger in lesbarer Schrift (an drei seiten - links, rechts und hinten) der FZ Halter mit Anschrift angeschlagen werden.

Zum Thema Führerschein:

Zitat aus §6 FeV:
Zitat:
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
[/quote]

Demnach ist, für nicht LoF Fahrer der Führerschein BE oder C1E (je nach Tonnage des Gespannes) ausschlaggebend.


Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin das es sich bei vorgenannten um keine rechtliche Beratung handelt und keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen besteht.
Und nein, ich bin weder Jurist noch sonst was aus dem rechtlichen Bereich, ich habe mich wie vorhin bereits geschrieben mit dem Thema nur etwas genauer auseinander gesetzt und aus Frust meinen Gummiwagen eingelagert und einen PKW-Anhänger gekauft (und natürlich mit einer zugelassenen Anhängevorrichtung am Schlepper) um Ruhe zu haben.

Grüße
Josef

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"Bedenke gut, was deine Kraft vermag und was über deine Fähigkeit hinausgeht."
-Horaz, Quintus Horatius Flaccus-

- Echo CS 8002, CS310, CS501
- Shindaiwa 490, 452S, 352S
- Dolmar 122


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 15:46 
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Grüßt euch,

Also der Anhänger ist Baujahr 1954 ( nicht ´58 war ein Fehler) also lange vor dem Stichtag 1961!

Ich hab den alten LKW-Schein und Also darf ich ihn auf jeden Fall fahren. So wie Ich das kenne darf mit Zulassungsfreien Anhängern und Anabugeräten ( z.B Ballenpresse Welger o.Ä ) eh nur 25 Gefahren werden, mein Fendt läuft 30 habe ich den Anhänger aber dran darf Ich nur 25 fahren.

Aber was meint Ihr mit " Durch die Veränderung des Wagens erlischt die damalige ABE"?
Was darf Ich nicht verändern? Folgekennzeichen hat er, halt noch das grüne vom Vater aber da kommt dann natürlich ein neues dran. Gilt das dann auch für Lackierung und Beleuchtung?

Viele Grüße
Gerdi

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 15:50 
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Geschwindigkeitsschilder hat er keines dran, Ich habe aber noch 25er und 20km Schilder rumliegen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 15:56 
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Mein Fendt hat ein Zulässiges Gesamtgewicht von 4000 kg, der Anhänger hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3500 kg, Also darf ihn mein Fendt als ungebremsten Anhänger ziehen.
Mir geht's jetzt nur um ob Ich ihn tatsächlich mit den 20km Schildern zulassungsfrei fahren darf ( auch schwarz) oder ob der Trotzdem ne Zuöassung mit eigenem Brief und TÜV braucht?
Der Wage ist noch original wie 1954 ( nur die Bordwände wurden einmal neu lackiert). Darf ich da dann gar nix verändern wen ner Zulassungsfrei bleiben soll?

VG

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 16:05 
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Unser Gesetz :ohman:
Bisher haben wir es imemr so gehandelt das wir einfch gefahren sind mit schwarzen kennzeichen am Schlepper und Grünen am Wagen.
Ich wird den Wagen eh nicht durchn Tüv bringen die nehmen mir den eh nicht ab weil er wahrscheinlich die Bedingungen nicht erfüllt.

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 17:25 
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Hallo,

hab da noch eine ganz einfache Lösung für Dein Problem:

Den Hänger schön auf dem Hof arrangieren, dann die Ehefrau bitten Ihn mit Blumenkübeln
und -ampeln zu schmücken. Da Du so viele Pluspunkte bei Deiner Frau sammeln kannst,
hat diese sicher nichts dagegen Geld in einen anderen Hänger zu investieren, der Deinen
Ansprüchen gerecht wird.

Die ganze Sache bringt dann der ganzen Familie viel Freude.

Gruß


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 19:39 
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Ne, Ein neuer koste 6-7k aufwärts, da stimmen sie selbst die Blumen nicht munter,
Leider :mekka:

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 21:45 
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Zitat:
So wie Ich das kenne darf mit Zulassungsfreien Anhängern und Anabugeräten ( z.B Ballenpresse Welger o.Ä ) eh nur 25 Gefahren werden
Bei angehängten Arbeitsgeräten entscheidet das zul. Gewicht, erst ab 3t benötigen sie eine ABE. Zulassungsfrei sind sie stets.

Mit angehängten Arbeitsgeräten, z.B. Ballenpresse, darf theoretisch so schnell gefahren werden wie der Traktor kann bzw. wie der Hersteller erlaubt.

Da wird auch kein Folgekennzeichen benötigt (es sei denn, das Traktorschild wird verdeckt) und auch kein Geschwindigkeitsschild. Die Beleuchtung muß aber weitgehend dem eines Anhängers entsprechen.

In der Praxis sind diese Regelungen aber ohne Bedeutung, weil alte Geräte meist leichter als 3t sind und neuere ohnehin eine BE haben.

> Gelegenheitsbauer
Wenn Du LoF hast, dann ist das kein Problem, dann kannst Du den Gummiwagen mit grünem Kennzeichen fahren (aber darauf achten, daß es wirklich ein Zugfahrzeug mit dieser Nummer gibt!).

> Fendt 4t, ungebremster Hänger 3,5t
Aber m.W. nur mit 8 km/h (Verhältnis 1:1), ansonsten nur 2t (Verhältnis 1:2). Solche 8 km/h-Anhänger gibt es hier gelegentlich für mobile Bewässerungsanlagen.


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 22:09 
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Wir hatten LoF, aber nun hab ich am Bulldog (Zugfahrzeug) ein schwarzes Nummernschild. Aber Ich arbeite eigentlich nur zu LoF-Zwecken.
Zum Thema 8 km/h Häger:
Mein Vater hat vor 8 Jahren mal mit einem 22er Kramer einen Auflaufgebremsten 8t Kipper ( 6,5 t Eigengewicht) und hintendran unseren Gummiwagen gefahren, einen steilen Berg hoch und runter und das 5 mal! Man muss nur langsam und im 1. Gang oder 5. Gang im Standgas runterfahren.

Gruß Gerdi

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Montag 21. Dezember 2020, 22:12 
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Die alten Bulldogs schaffen schon was,

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 00:52 
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Wie gesagt, auch hinter Zugfahrzeugen mit schwarzer Nummer kann es Folgekennzeichen geben. Im Falle von LoF scheiden sich die Geister, ob das Folgekennzeichen schwarz (wie das Zugfahrzeug) oder grün (wegen Steuerfreiheit) sein muß.

Der Kipper hat sicherlich keine 6,5t Eigengewicht, wenn er 8t gesamt hat - das wäre ein extrem schlechtes Verhältnis zwischen Nutzlast und Eigengewicht, so etwas hatten vielleicht die Lokomobile vor 150 Jahren.

Aber auch kleine Traktoren können große Lasten bewegen, dann halt langsam. 8-)


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 12:34 
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Hallo,

Du findest die Lösungen Deiner Probleme bei Dir selbst.
Zitat:
:am Boden:
Ne, Ein neuer koste 6-7k aufwärts, da stimmen sie selbst die Blumen nicht munter,
Leider :mekka:
Im anderen Thread schreibst Du, das Du tonnen schwere Käferbäume hast, geh mal davon aus,
Bei dem Gewicht schätze ich das Volumen auf 3 Fm, dann noch schnell 27 Stück dazu gemacht,
dann reichts für den neuen Hänger, den Blumenschmuck und wahrscheinlich ist dann auch noch
ein Wellness Wochenende mit der Ehefrau drin.

Gruß


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 13:01 
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Naja,

Die Holzpreise sind aufgrund der letzten Jahre erbärmlich.
27 Bäume rausmachen nur für einen Anhänger? Ne, das ist es mir nicht wert und mir reicht mein kleiner Gummiwagen zum Arbeiten.
So wie ich das jetzt von @ lebende Saurier: verstanden habe, kann Ich mir auch ein Schwarzes Folgekennzeichen hinhängen ohne ihn zulassen zu müssen :DH:
Das wäre natürlich am besten.

Gruß Gerdi

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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 13:55 
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Du kannst vieles machen und an den Hänger schrauben oder hinter den Schlepper hängen, aber nichts ist in deinem Falle Regelkonform (jedenfalls mit den vorliegenden Infos)

_________________
Gruß Tino :wink:


Unser Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung wechseln kann.
" Francis Picabia"


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 14:01 
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Hallo,

@Gelegenheitsbauer: Meine Waldnachbarn warten auch schon gut 30 Jahre auf bessere Holzpreise, aber
die magische Grenze von 400 Euro/fm wird wahrscheinlich auch in nächster Zeit nicht erreicht.

Gruß


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 16:33 
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Beiträge: 2066
Wohnort: an de Waterkant
:offtopic:

Mit hat jemand erzählt, daß derzeit massenweise Käferfichten zu 8 Euro/cbm über Hamburg nach China exportiert werden, ganz einfach weil die Chinesen die einzigen seien, die überhaupt noch nenneswerte Mengen kaufen.

Bei 6k für einen Kipper müssen die 27 Bäume aber schon ziemlich stattlich sein. :mrgreen:


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Dienstag 22. Dezember 2020, 16:49 
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Beiträge: 847
Hallo,

kann ich so nicht bestätigen, bei uns wird Frischholz zu guten Konditionen seit Oktober wieder nachgefragt.
Kann aber vielleicht in anderen Regionen anders sein.

Er schreibt ja von tonnenschweren Holz, da geh ich schon von Bäumen mit 3 Fm aus.

Dann reichen ja insgesamt 30 Stück für 90 fm, dann stimmt die ganze Rechnung wieder.

Gruß


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 Betreff des Beitrags: Re: Gummiwageb/Ackerwagen Zulassug
BeitragVerfasst: Freitag 25. Dezember 2020, 12:29 
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Beiträge: 554
Wohnort: Vo dr Alb ra
Ich habe tausend Wege bei versch. Landratsämtern, TÜV und Zoll/Polizei gesucht, eine vernünftige Antwort auf das Folgekennzeichen zu bekommen. Fehlanzeige.
Folgekennzeichen ist ja auch falsch. Es heißt Wiederholungskennzeichen, und das ist auch der Sinn dabei. Der Gesetzestext gibt es auch nicht eindeutig her. Dann habe ich mal einen älteren Verkehrspolizisten darauf angehauen. Der hat mir dann erklärt, dass das Folgekennzeichen auch schwarz sein kann.
Wenn die Zugmaschine schwarz zugelassen ist, dann aber darf der Hänger zulassungsfrei nur bis 25km/h, ausschließlich für LOF Zweck eingesetzt werden.
Die Steuerbefreiung ist dafür da, in bestimmten Fällen die Zulassung eines Hängers zu ermöglichen, auch wenn kein LOF Zweck, z.B. Boots- oder Pferdeanhänger gegeben ist.
Für einen steuerbefreiten Traktor mit grüner Nummer erfolgt das FGK für den Hänger auch in grün. Ausschlaggebend ist immer die Farbe des KZ der Zugmaschine.
Wichtig ist, dass man einen Anhänger versicherungstechnisch einer Versicherten Zugmaschine zuordnen kann.
Sollte bei einem Unfall, egal ob schwarzes oder grünes KZ kein LOF Zweck, bzw. der Zweck der Steuerbefreiung, respektive der Zulassungsbefreiung, erfolgt sein, so erlischt der Versicherungsschutz. Vorausgesetzt, der Einsatzzweck ist in Verbindung mit einem LOF-Betrieb oder eben im Sinne der Zulassung erfolgt.
Somit darf ich einen Zulassungsfreien Anhänger bis 25km/h bei schwarzem KZ der ZGM auch mit schwarzem FGK bis 25km/h betreiben, sofern der Anhänger ein 25km/h Schild trägt, Verkehrstauglich ist, ggf. eine ABE hat (ab 1961) und dann ausschließlich für LOF Zwecke eingesetzt wird. Im Gesetz steht nichts gegenteiliges.
Steuerbefreit wird immer mit Zulassungsfrei verwechselt. Man muss im Falle von Nicht LOF oder bei höheren Geschwindigkeiten auch einen grünen, steuerbefreiten Anhänger zulassen und auch zum TÜV.
Privatleute ohne LOF Betrieb haben so also keinen Anspruch auf LOF Zwecke. Somit alle Kennzeichen schwarz und Fzg. zugelassen mit TÜV. Anders bei Pferde-, Boots- oder sonstigen Anhängern. Allerdings muss der Zweck der Befreiung erfüllt sein.
Jetzt wird wohl wieder einer Einwände haben......egal, Fass ohne Boden.
Auf jeden Fall braucht jeder Anhänger, nicht zu verwechseln mit Geräten wie Ballenpressen o.ä., ein Kennzeichen im öffentlichen Strassenverkehr. Basta.
Egal wie alt. Sonst kein Versicherungsschutz.

_________________
Gruß von Gewisawer
:dolmar: 5000H, 350SC, 115i, 122
:makita: DCS7900, IRUS U300, Massey Ferguson 132A, Bowell EFGC 105H, Schmitt/IMeG Kipper 2213, Jansen Spalter TS18
Mc Cullooch CS42


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