Es wird nicht besser.
Liegt aber auch an der Frage nach einer Haftung, ohne zu sagen, um welche von ungefähr einem Dutzend "Haftung"-sformen im Zivilrecht. Öffentlichen Recht und/oder Strafrecht es dem TS eigentlich geht.
TS hat also eine Fläche außerhalb der Bebauung, auf der 30 Jahre alte Nadelbäume stehen, die teilweise nicht mehr standfest sind. Er möchte die Bäume stehend an zwei Selbstwerber verschenken, damit sie von ihnen als Brennholz zerlegt und abgefahren werden. Was mit Wurzeln und Astwerk werden soll, hat er nicht gesagt. Zu vermuten ist, dass die Fläche nicht PEFC- oder FSC-zertifiziert ist und auch nicht BG-Regelungen unterliegt. Fremdes Eigentum in der näheren Umgebung ist nicht in Gefahr.
Was die "Haftung" angeht, ist zuerst an Schäden durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) zu denken, z.B., wenn Totholz oder ein abgestorbener Baum auf die Selbstwerber fällt. Diese Verantwortlichkeit kann der TS ausschließen, wenn er die beiden Selbstwerber auf die Gefahren hinweist, bevor sie mit den Arbeiten anfangen. Das muss nicht schriftlich passieren, einen Zeugen (möglichst nicht Familie) sollte der TS aber schon dabeihaben. Was bleibt, ist die Verkehrssicherungspflicht nach dem Abschluss der Arbeiten, wenn auf dem Grundstück alles durcheinander liegt und dadurch jemand (oder ein Tier) zu Schaden kommt. Dieses Problem kann TS nur durch zeitnahes Aufräumen lösen.
Wenn sich die beiden Brennholzer selbst oder gegenseitig Körper-oder Materialschäden zufügen, stellt sich die Frage, woher eine "Haftung" des TS für diese Schäden kommen sollte. Jedenfalls nicht aus einer vertraglichen Nebenpflicht, denn als Schenker von Bäumen ist er weder Auftrag- noch Arbeitgeber, noch für die Art der Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Auch nicht als Aufsichtspflichtiger, denn er muss weder ihre Arbeit beaufsichtigen, noch ist er ihnen gegenüber weisungsberechtigt, was die Ausführung der Arbeiten im Einzelnen angeht. Eine Gefährdungshaftung, wie beim Halten von Tieren oder Kfz-Betrieb, kommt hier mangels gesetzlicher Regelung auch nicht in Frage. Produkthaftung scheidet auch aus, weil TS nicht hergestellt und/oder in Verkehr gebracht hat. Ich kann keine Rechtsgrundlage erkennen, aus der der TS in Anspruch genommen werden könnte, solang er nicht selbst mitarbeitet.
Strafrechtlich sehe ich da auch kein Risiko für den TS, wenn er seiner Aufklärungspflicht wg. Verkehrssicherung genügt hat. Was bleibt, ist allenfalls eine "Haftung" für den Zustand des Grundstücks, falls die Selbstwerber Betriebsstoffe auslaufen lassen und deshalb der Boden abgetragen werden muss, um Wasserverunreinigungen zu verhindern. Wenn bei den Verhaltensstörern nichts zu holen ist, wird sich die Gewässerbehörde wegen der Kosten an den Zustandsstörer, den Grundstückseigentümer, halten.