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BeitragVerfasst: Sonntag 13. November 2022, 20:22 
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§ 2 BWaldG ist mit seiner Definiton "Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. ..." charmant gesprochen auch recht dehnbar unterwegs. Da tun sich vermutlich auch ausgewiesene Nicht-Deppen schwer, hier im Bedarfsfall eine Einordnung vorzunehmen welche ja nicht nur im Rahmen einer Inventur erforderlich sein kann. Ob die Umsetzung von § 5 umfänglich daran was ändert weiß ich nicht, zumindest ist das im BayWaldG nicht der Fall. Das fällt dann nicht zwangsläufig unter "Nicht nur lesen sondern auch verstehen".

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Sonntag 13. November 2022, 23:15 
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Welcher § 5, meinst Du § 5 BWaldG? Und wenn ja, weißt Du, was Rahmengesetzgebung im Bund/Länder-Verhältnis nach Art. 70ff und 125a f GG bedeutet?

Meinst Du mit dehnbar, dass die Begriffsbestimmung in § 2 BWaldG ausgelegt werden muss? Ja, das ist so. Und genau das ist es, was das OVG Lüneburg unter Berücksichtigung der Meinungen in der juristischen Literatur und in der Forstwissenschaft gemacht hat. Das muss zwar nicht das Ende einer Entwicklung des Waldbegriffs sein, aber derzeit ist es der verbindliche Stand, nach dem sich auch Ministerialbeamte zu richten haben, wenn sie nicht im nächsten Klageverfahren Prügel beziehen wollen.

Vielleicht wird der Begriff ja tatsächlich irgendwann in der Zukunft so ausgelegt, dass kein eigenständiges Waldklima mehr erforderlich ist. Dann kann eventuell auch ein 2m breiter Bachlauf, der auf beiden Uferseiten 4m breit mit Gestrüpp, Erlen und Weiden bewachsen ist, oder ein Feldweg, hinter dessen Seitengräben Alleebäume mit Büschen stehen, als Wald eingestuft werden. Aber so weit ist es noch nicht, auch nicht bei der Waldinventur.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 08:37 
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Registriert: Montag 22. Juli 2019, 22:39
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Zitat:
"Im Sinne einer klaren und einheitlichen Abgrenzung gilt ergänzend, dass eine Fläche erst als Wald erfasst wird, wenn sie mindestens 0,1 Hektar groß und zehn Meter breit ist."

klar und einheitlich bedeutet: auch der größte Depp bei der Inventur kriegt das auf die Reihe und bundesweit machen alle das Gleiche
Da ich einer dieser Deppen bin, der um die 1000 Punkte in der BWI gemacht hat, kann ich Dir versichern, dass dieser Satz so in der aktuellen BWI nicht mehr gilt. In der BWI wird zwischen den Landnutzungsarten unterschieden. Unter einer Stromtrasse werden Bäume dann z.B. nicht aufgenommen, weil die Stromtrasse als Nichtholzbodenfläche gilt.
Da ich weiterhin einer dieser Deppen bin, die auch Landeswaldinventuren machen, kann ich Dir weiterhin versichern, dass dort ein Umkreis von ca. 500 qm gilt, da braucht es nichtmal 0,1 Hektar.
Und weiterhin stimmt auch deine These der Baumreihe in der Mitte nicht. Auf 10m Breite können z.B. durchaus 5-8 Birken in der Reihe stocken, die bilden dann auch schon Wald. Ich hab im Radius von 6m (Standartinnenkreis bei Landeswaldinventuren) schon über 20 Bäume im Alter von 50 aufgenommen. Bleiben abzüglich der 2m immer noch ca. 14 Bäume.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 10:08 
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Du willst offenbar nicht verstehen, dass nicht die internen Anweisungen zur Bundeswaldinventur festlegen, was Wald ist, sondern die Rechtsprechung in verbindlicher Auslegung des Gesetzes.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 10:39 
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Moin,
interessantes Thema. Die von Eichsi angegebene Rechtsprechung von OVG Lüneburg führt ja ganz eindeutig aus:

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt der mit Eichen bestockte Teil des Grundstücks des Klägers unabhängig davon, ob er nur 1.260 qm einnimmt oder - wie von der Beklagten angegeben - 2.564 qm groß ist.

Quelle: (Textziffer 28, https://openjur.de/u/315336.html).

Hier wurde doch eher die Frage untersucht, ob es sich ggf. um eine Baumgruppe handelt (Ziffer 33). Wie so oft geht es ja um einen Einzelfall, der genau betrachtet werden muss.

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Viele Grüße
Frank


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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 16:49 
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Zitat:
Du willst offenbar nicht verstehen, dass nicht die internen Anweisungen zur Bundeswaldinventur festlegen, was Wald ist, sondern die Rechtsprechung in verbindlicher Auslegung des Gesetzes.
Du windest Dich, hauptsache Du hast recht. Die Rechtsprechung sagt 0,1, also 1000 qm, warum also hast Du das dann in Frage gestellt? Warum führst Du angebliche interne Anweisungen an, wenn die dann doch nicht gelten sollen? Fakt ist, auch auf 1000 qm kann sich ein waldtypisches Klima entwickeln.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 18:47 
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Also nochmal für speziell für Dich.

Die Rechtsprechung legt ganz bewusst keine Flächengröße fest, schon gar nicht 1000 m² oder 10x100m. Nachzulesen in Randnummer 34 des Links von niedersachse. Das macht nur die verwaltungsinterne Anweisung zur Bundeswaldinventur. Sie lässt damit wegen der Abgrenzungsprobleme in Zweifelsfällen auch Flächen mitzählen, die nach der Begriffsbestimmung, wie das OVG Lüneburg Wald definiert, kein Wald sind, weil diese Flächen kein Waldklima haben.

Jedenfalls im Innern hinter den Waldrändern muss nach der Rechtsprechung ein Waldklima bestehen, bei dem Belichtungs-, Temperatur-, Unterbewuchs- und Windverhältnisse waldtypisch, also spürbar anders als in der freien Landschaft sind. Wesentlicher Indikator dafür ist der durchgehende, flächige Kronenschluss großer Waldbäume. Ausgangspunkt der Betrachtung ist das jeweilige Grundstück, wie es im Grundbuch eingetragen ist, denn darauf bezieht sich das klageweise angegriffene Beweidungsverbot. Einbezogen in die Betrachtung, ob ein Waldklima besteht, werden bewaldete Nachbargrundstücke, ausgenommen werden Teilflächen des Grundstücks, wenn sie nicht mit Waldbäumen bestückt sind, nachzulesen in Randnummern 26 und 29 des Links.

Das bedeutet: auch ein sehr kleines oder sehr schmales Grundstück kann zusammen mit seinen Nachbargrundstücken ein Waldklima haben, weil sich Waldklima nicht um Grundstücksgrenzen schert. Wenn aber ein sehr kleines oder schmales Grundstück von Äckern und Wiesen umgeben ist, werden darauf in aller Regel keine anderen Belichtungs-, Temperatur-, Unterbewuchs- und Windverhältnisse herrschen als auf den Nachbargrundstücken. Trotzdem ist es möglich, dass die Vegetation bei der Waldinventur mitgezählt wird.

Die jungen Pflanzen, die bei der Waldinventur mitgezählt werden, sind kein Wald, wenn sie auf kahlgeschlagenen oder verlichteten Grundflächen, Waldwegen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätzen, Holzlagerplätzen und ähnlichen untergeordneten Flächen stehen. Denn dort ist kein Waldklima. Anders als KUPs, Baumgruppen, Baumreihen etc. nach Absatz 2 stellt sie § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG aber dem Wald gleich (gelten als Wald = Fiktion!), weil sich dort entweder in absehbarer Zeit ebenfalls ein Waldklima entwickeln wird, weil sie zur Waldbewirtschaftung benutzt werden oder weil sie als schützenswerte Flächen dem (im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen) strengeren Waldregime unterstellt werden sollen.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 20:41 
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Zitat:
Du windest Dich, hauptsache Du hast recht.
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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 21:36 
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Zitat:
Also nochmal für speziell für Dich.

Die jungen Pflanzen, die bei der Waldinventur mitgezählt werden, sind kein Wald, wenn sie auf kahlgeschlagenen oder verlichteten Grundflächen, Waldwegen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätzen, Holzlagerplätzen und ähnlichen untergeordneten Flächen stehen. Denn dort ist kein Waldklima. Anders als KUPs, Baumgruppen, Baumreihen etc. nach Absatz 2 stellt sie § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG aber dem Wald gleich (gelten als Wald = Fiktion!), weil sich dort entweder in absehbarer Zeit ebenfalls ein Waldklima entwickeln wird, weil sie zur Waldbewirtschaftung benutzt werden oder weil sie als schützenswerte Flächen dem (im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen) strengeren Waldregime unterstellt werden sollen.
Hmm komisch, steht doch in dem Paragraph folgendes: "(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen."

Aber ist kein Wald, ist klar. Mal zu Deiner Info, auf Kahlschlägen gepflanzte Bäume gelten sogar als Hauptbestand. Du hast von Praxis und Wald keine Ahnung, zitierst irgendwelche Paragraphen und das auch noch falsch und spielst Dich hier als Jurist auf. Das es keine Größenfestlegung gibt, ist auch nur die halbe Wahrheit. Anfangs ging das Bundeswaldgesetz von 0,2 Hektar aus. Gerichte haben schon wesentlich kleinere Flächen als Wald ausgewiesen. Da wir in der EU leben und auch an europäisches Recht gebunden sind, ist Wald alles ab 0,5 ha Fläche und 10 Prozent Überschirmung auf dieser Fläche. was 0,05 ha ergibt, also 500 qm.

Kleiner Fakt am Rande, in der BWI haben wir einen Punkt gemacht, der auf ca 300 qm bestockter Fläche an einer Siedlung lag. Galt als Wald, obwohl rings herum kein Wald war. Hmm, komisch. Musst Du mal das Thünen Institut verklagen.

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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 21:55 
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Zitat:
...........
und spielst Dich hier als Jurist auf.
...........
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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 21:59 
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nachdem der preis für die meldung des tages hiermit vergeben wurde, könnte man zum wald zurückkehren (was war doch gleich ein wald...:-) )


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BeitragVerfasst: Montag 14. November 2022, 22:44 
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Dann nehm ich mal an, Eichsi ist/war Jurist.
Das kann ich aber erst durch diesen Thread ableiten.

Aber dennoch ist es der Natur schnuppe, wie Gesetzeshüter, wie was welches als Wald oder Waldfläche beurteilen oder definieren.
Der Natur ist doch der Faktor Zeit völlig egal, ob in 20, 50, oder 100 Jahren die Wiese zum Wald wird.
Würde der Mensch z.B aus Deutschland verschwinden, wäre Deutschland in 500 Jahren wieder zu 80% bewaldet.
Der Verbiss durch Reh und Damwild würde sich einpendeln, da Wolf, Luchs und Bär wieder heimisch wären, und die Ökologie wieder in Einklang bringen würden.
Die Ausrottung oder Vertreibung dieser natürlichen Jäger ist doch das Problem für den überproportionalen Verbiss in den Wäldern.


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BeitragVerfasst: Dienstag 15. November 2022, 17:59 
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Zitat:
..., könnte man zum wald zurückkehren (was war doch gleich ein wald...:-) )
Das scheint ja nun das niedersächsische OVG geklärt zu haben ;) (https://openjur.de/u/315336.html):
„…. Die bestockte Fläche weist aufgrund ihrer Größe und Baumdichte auch einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima auf. … Danach ist die mit ca. 70jährigen Eichen bestockte Fläche groß genug, um einen Naturwaldhaushalt mit eigenem Binnenklima zu entwickeln. Die ca. 65 Bäume stehen so dicht, dass sie Kronenberührung haben. … Ferner sind im Eichenhain waldtypische Belichtungs- und Temperaturverhältnisse anzutreffen. Dort herrscht auch weitgehend Windruhe. Diese Feststellungen des mit der notwendigen Sachkunde ausgestatteten Niedersächsischen Forstamtes G. sind plausibel und nachvollziehbar, zumal der Eichenhain auf dem Grundstück des Klägers an eine mit Waldbäumen bestockte Fläche auf dem Nachbargrundstück grenzt, die nach den Angaben der Beklagten mehr als 400 qm groß ist und zum Waldklima beiträgt. …“

Bestockte Fläche hat vorliegend (lt. angeblicher forstamtlicher Vermessung) 1.260 m², ergibt demnach gemeinsam mit der angrenzenden ca. 400 m² großen bestockten Fläche rund 1.700 m² Wald.

Weiterhin, ebenfalls niedersächsisches OVG:
„An die Qualität des Waldbinnenklimas seien keine hohen Anforderungen zu stellen, da dieses Tatbestandsmerkmal in erster Linie dazu diene, Wald von kleineren, mit einzelnen Baumgruppen bestockten Flächen im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG, § 2 Abs. 7 Nr. 1 NWaldLG abzugrenzen. Daher könne schon bei hinreichend dicht mit Waldbäumen bestandenen quadratischen oder runden Flächen ab ca. 1.000 qm von einem Waldbinnenklima ausgegangen werden.“

Grüße, Hans


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