Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17. Februar 2000 – I R 108, 109/98 –, juris, Rn. 27 - 28) hat sich mal daran versucht, "Brauchtum" zu definieren, als es um die Frage ging, ob das Skatspiel als Brauchtum nach § 52 AO steuerlich begünstigt wäre.
Danach fallen unter den Begriff des "Brauchtums" herkömmliche, traditionelle und landsmannschaftliche Gebräuche und Verhaltensweisen, wie z.B. Trachten, Lieder, Gedichte, Märchen, traditionelle Volksfeste und Riten. Es ist der Sammelbegriff für seit langem ausgeübte Formen gesellschaftlichen Verhaltens als bewusste Pflege landsmannschaftlich-kultureller Elemente. Die Bräuche können aus alter Zeit überliefert oder relativ neu entstanden sein. Zum Brauchtum können auch Wettkämpfe oder Spiele gehören, wenn sie Bestandteil überkommener Gebräuche und Verhaltensweisen sind.
Ein Oldtimertreffen, auf dem nur altes lof-Gerät stationär dem Publikum präsentiert wird, wird sich kaum unter diesem Brauchtumsbegriff einordnen lassen, selbst dann nicht, wenn es zum 10. oder 20. mal in diesem Dorf stattfindet. Das kann aber anders zu bewerten sein, wenn beispielsweise anlässlich eines traditionellen dörflichen Erntedankfestes auch die bäuerliche Arbeitsweise früher und heute vorgeführt werden soll, also Feldarbeit wie vor 50-100 Jahren mit Oldtimern live dargestellt wird. Anderes Beispiel: wenn im Ort seit vielen Jahren Karnevals-/Schützenumzüge oder religiöse Prozessionen durchgeführt werden, zählt das zum Brauchtum. Wenn dabei auch "schon immer" Motiv- oder Festwagen mitgefahren sind oder die Dorfältesten gefahren wurden, gehören auch die Fahrten zu diesem Brauchtum und dürfen deshalb auch von modernen Kfz durchgeführt werden.
Es muss also immer von Fall zu Fall geprüft werden, ob eine Veranstaltung zum Brauchtum gehört und ob Fahrzeuge dazu gehören.