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BeitragVerfasst: Samstag 12. November 2022, 21:33 
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Registriert: Samstag 12. November 2022, 07:29
Beiträge: 1
Hallo, ich habe den Beitrag von dem Motrak zufällig gesehen. Mich würde deine Zulassung interessieren, da ich auch einen Motrak für die Waldarbeit nutze. Bei einer Zulassung würde der als LKW laufen und die Versicherung wäre sehr teuer. Was steht denn bei dir als Schlüsselzahl in den Papieren? Viele Grüße


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BeitragVerfasst: Samstag 19. November 2022, 03:56 
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Registriert: Samstag 3. April 2021, 08:12
Beiträge: 939
Wohnort: in Ulm und dromrom
Orginal ist der Motrack doch ein selbstfahrendes Arbeitsgerät bis 20kmh, als Dumper!? Wozu sollte man nen nicht anmeldepflichtiges SFAG20 als LKW umschlüsseln lassen?

_________________
von :handbetrieb: bis :stihl: viele Arbeitsgeräte vorhanden


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BeitragVerfasst: Samstag 19. November 2022, 07:26 
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Registriert: Montag 23. November 2015, 21:16
Beiträge: 796
Moin,

vielleicht weil man mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine weder Ladung transportieren darf noch einen Anhänger ziehen darf?

Gruß, Marc


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BeitragVerfasst: Samstag 19. November 2022, 11:01 
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Registriert: Dienstag 11. November 2008, 11:57
Beiträge: 628
Wohnort: München
Hallo,

hier etwas Lesestoff dazu:

https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/ne ... eskoplader

"Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Dabei dürfen nur lof Erzeugnisse und Bedarfsgüter oder Arbeitsgeräte transportiert werden."

"...dass zum Betrieb auf öffentlichen Straßen am Fahrzeug der Vorname, Name und Wohnort des Halters an der linken Fahrzeugseite dauerhaft und lesbar angebracht sein muss."


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BeitragVerfasst: Samstag 19. November 2022, 16:24 
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Registriert: Montag 4. Januar 2021, 20:29
Beiträge: 514
Das ist bemerkenswert. An anderer Stelle schreibt die, bzw. ein Mitarbeiter der LWK Niedersachsen nämlich anders:
https://lu-web.de/redaktion/news/neue-v ... enverkehr/
„ In § 32a der StVZO steht jetzt: "Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen". Konkret heißt das: Hinter einem Mähdrescher darf der Schneidwerkswagen mitgeführt werden. Hinter einem Radlader darf ein Anhänger mit Anbauwerkzeugen (Schaufel, Silogabel, etc.) für den Radlader mitgeführt werden. Hinter einem Teleskoplader, der als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist, darf kein Strohanhänger mitgeführt werden. …“
Bzw.: https://www.milchpur.de/technik/hoflade ... rechtlich/
„… In Zukunft darf hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine nur ein Anhänger für den Transport eigenen Zubehörs mitgeführt werden (z.B. große Silagegabel). Land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Bedarfsgüter können nicht mehr befördert werden. …“

Grüße, Hans


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BeitragVerfasst: Samstag 19. November 2022, 18:20 
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Registriert: Samstag 3. April 2021, 08:12
Beiträge: 939
Wohnort: in Ulm und dromrom
desweiteren dürfen SFAG Anhänger mit jeglicher Ladung bis 1x zulässiges Gesamtgewicht Rangieren :echt: ist ein Schlupfloch, denn rangieren geht Vorwärs und Rückwärts und es ist in der STVZO nicht definiert, wie lange eine Rangierstrecke max. sein darf :DH: Bei gewerblicher Nutzung sagt die BG 200m zwischen den Ladestellen. Für Rangiervorgänge muss die Kupplung auch nicht eingetragen oder abgenommen sein.

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